highlight_off
Zivilrechtliche Legalisierungswirkung der Baugenehmigung
BGH, Urteil vom 28.01.2022 – V ZR 99/21, NJW 2022, 2400 und BGH, Urteil vom 21.01.2022 – V ZR 76/20, BeckRS 2022, 8390

Sachverhalt

(abgewandelt und gekürzt)

Die K ist Eigentümerin eines in Niedersachsen gelegenen Grundstücks, auf dem sie ein Hotel betreibt. Auf dem angrenzenden Grundstück betreibt die Eigentümerin B einen Lebensmittelmarkt. Die Balkone der Hotelzimmer und die Gästeterrasse befinden sich an der Grundstücksgrenze zu B. Im Jahr 2018 möchte B unmittelbar an der Grenzmauer mit einem Abstand von weniger als 3 Metern Rückkühlanlagen errichten, die für den Betrieb des Lebensmittelmarktes erforderlich sind. Die Errichtung der Anlagen nebst Umhausung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren durch Bescheid vom 05.09.2018 genehmigt. K ist gegen diese Baugenehmigung nicht vorgegangen, sodass der Bescheid bestandskräftig geworden ist.

Da sich die Gäste von dem Betrieb der Kühlanlage gestört fühlen, möchte die K nun erreichen, dass der B der Betrieb der Kühlanlagen direkt an der Grenzmauer untersagt wird und B diese somit beseitigen muss. Hierzu ist sie der Ansicht, dass die baurechtlichen Abstandsflächen nicht eingehalten worden seien.

Falls dies nicht möglich sein sollte, möchte die K jedenfalls erreichen, dass Maßnahmen zur Immissionsreduzierung ergriffen werden.

Zu Recht?

Hinweis: Die geltenden Grenzwerte für Lärmimmissionen nach der TA-Lärm werden eingehalten. Eine Genehmigung nach dem BImSchG ist für die Anlage nicht erforderlich.


Gutachten

A.   Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 5 NBauO

K begehrt von B die Untersagung des Betriebs der Kühlanlagen direkt an ihrer Grenzmauer, da sie und ihre Gäste sich hierdurch gestört fühlen. Hierfür könnte K ein quasinegatorischer Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 NBauO zustehen.

I. Analoge Anwendbarkeit auf Rechtsgüter des § 823 BGB

Nach seinem Wortlaut ist § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB nur bei einer Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes anwendbar. Nach allgemeiner Meinung wird § 1004 BGB jedoch analog auf alle anderen absolut geschützten Rechtspositionen nach § 823 Abs. 1 BGB und ferner auf die Fälle der Verletzung von Schutzgesetzen i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB angewendet.[1]BeckOK BGB/Fritzsche, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 1004

II.   Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB

Eine Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts nach § 823 Abs. 1 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Fraglich ist daher, ob eine Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB durch den Bau und den Betrieb der Kühlanlagen vorliegt. In Betracht kommt hierbei eine Verletzung gegen die baurechtlichen Abstandsregeln nach § 5 NBauO.

Anmerkung: Regelung in den Landesgesetzen

Die zugrundeliegende Entscheidung ist zu Art. 6 BayBO ergangen. Da es auf Details aus dem Baurecht im Ergebnis jedoch nicht ankommt, dürfte die Entscheidung – wie hier geschehen – auch auf alle anderen Bundesländer übertragen lassen.

1.   Vorliegen eines Schutzgesetzes

Zunächst müsste es sich bei den Abstandsregelungen des § 5 NBauO um ein Schutzgesetz handeln. Hierfür müsste es sich um ein Gesetz im materiellen Sinne mit Individualschutz handeln und B müsste unter den Schutz der Norm fallen.

a)   Gesetz im materiellen Sinne

Gemäß Art. 2 EGBGB ist Gesetz im Sinne des BGB jede Rechtsnorm, also nicht nur Parlamentsgesetze, sondern auch untergesetzliche Normakte wie Rechtsverordnungen. Dementsprechend ist § 5 NBauO als landesrechtliche Norm ein Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

b)   Individualschutz von § 5 NBauO

Weiterhin müsste § 5 NBauO auch eine Schutzgesetzeigenschaft haben. Dies ist der Fall, wenn die Norm zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist.[2]MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 562 Derr Schutz Einzelner darf somit kein bloßer Reflex sein, sondern muss bezweckt sein und im Aufgabenbereich der Norm liegen.

Da es sich um eine Regelung aus dem öffentlichen Recht handelt, kann zur Bestimmung des Individualschutzes auf die Schutznormtheorie zurückgegriffen werden, mit welcher der verwaltungsrechtliche Drittschutz von öffentlich-rechtlichen Normen bestimmt werden kann.[3]MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 565

Ob eine Norm des öffentlichen Rechts drittschützende Wirkung hat, hängt davon ab, ob sie ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient oder ob sie – zumindest auch – dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können. Ob das eine oder das andere der Fall ist, lässt sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur drittschützenden Wirkung nur durch Auslegung von Sinn und Zweck der jeweils einschlägigen Norm ermitteln.[4]BVerwG, Urteil vom 24. 9. 1998 – 4 CN 2–98 NJW 1999, 592, beck-online

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die Abstandsregelungen des § 5 NBauO nachbarschützend. Sie dienen auch dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks sowie an einem freien Ausblick und nehmen damit Rücksicht auf die nachbarlichen Belange.[5]zur BW LBO: BGH, Urteil vom 29.04.2011 − V ZR 174/10, NZM 2013, 244 Rn. 18

Diese Wertung kann auf das Zivilrecht übertragen werden. Soweit also eine verwaltungsrechtliche Norm öffentlich-rechtlichen Drittschutz vermittelt, ist sie auch als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 anzuerkennen.[6]MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 565

Die maßgebliche Regelung des § 5 NBauO ist damit drittschützend und somit auch als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren.

c) B im Schutzbereich der Norm?

B ist als Eigentümerin des direkt anliegenden Nachbargrundstücks auch Adressatin des Schutzgesetzes.

2. Verletzung des Schutzgesetzes

Für einen Beseitigungsanspruch müsste durch K auch eine Verletzung der Abstandsregelungen als Schutzgesetz vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn durch den Bau der Kühlanlagen die Abstandsflächen aus § 5 NBauO in unzulässiger Weise unterschritten worden wären.

Vorliegend wurden die Kühlanlagen ohne jeglichen Grenzabstand gebaut. Zu beachten ist jedoch, dass die Errichtung der Anlagen nebst Umhausung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren durch Bescheid vom 05.09.2018 genehmigt wurde und diese Baugenehmigung mangels (Nachbar-)Klage bereits bestandskräftig geworden ist.

Fraglich ist daher, ob und in welcher Weise das Bestehen einer bestandskräftigen Baugenehmigung Einfluss auf zivilrechtliche Nachbaransprüche hat.

a)    Grundsatz

Grundsätzlich werden zivilrechtliche Abwehrrechte des Nachbarn durch eine bestandskräftige Baugenehmigung nicht berührt. Die Baugenehmigung ergeht vielmehr unbeschadet privater Rechte Dritter; sie hat keine privatrechtsgestaltende Ausschlusswirkung.[7]Große-Suchsdorf/Burzynska/Mann, 10. Aufl. 2020, NBauO § 70 Rn. 152

Anmerkung: Regelung in den Landesgesetzen

Dies gilt auch für die niedersächsische Bauordnung, auch wenn § 70 NBauO, anders als andere Landesbauordnungen (z.B. § 58 Abs. 3 BW LBO), dies nicht ausdrücklich klarstellt, weil der Gesetzgeber dies für selbstverständlich erachtet hat. Als Argument ließe sich sicher anführen, dass nach § 70 NBauO gerade nur die Vereinbarkeit mit öffentlichem Baurecht geprüft wird und gerade keine privaten Rechte.[8]für BW LBO: BGH Urt. v. 21.1.2022 – V ZR 76/20, BeckRS 2022, 8390 Rn. 12, beck-online

Dies ist die Folge des Umstands, dass die Baugenehmigung ohne Prüfung entgegenstehender privater Rechte Dritter erteilt wird; Rechte oder Interessen Dritter sind von der Baurechtsbehörde nur zu prüfen, wenn sie öffentlich-rechtlich geschützt sind. Der Nachbar kann folglich ohne Bindung an die Baugenehmigung seine Abwehrrechte etwa aus den §§ 905 ff. BGB und aus den Nachbarrechtsgesetzen der Länder geltend machen, wenn und soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Ebenso kann er den Bau zivilrechtlich untersagen lassen, wenn er durch diesen in einer vertraglich (etwa durch einen Miet- oder Pachtvertrag) oder dinglich (etwa durch eine Grunddienstbarkeit) geschützten Rechtsposition beeinträchtigt werden würde.[9]BGH Urteil vom 21.01.2022 – V ZR 76/20, BeckRS 2022, 8390 Rn. 12, beck-online

Dementsprechend wäre die Baugenehmigung unbeachtlich und ein Verstoß gegen § 5 NBauO zu prüfen.

b) Anwendbarkeit auf den Fall der Schutzgesetzverletzung bei öffentlich-rechtlichen Normen?

Fraglich ist jedoch, ob sich dieser grundsätzliche Maßstab auch auf den quasinegatorischen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB übertragen lässt, der vorliegend an die Verletzung eines Schutzgesetzes aus dem öffentlichen Recht nach § 823 Abs. 2 BGB knüpft.

Hiergegen lässt sich anführen, dass dieser Anspruch – anders als andere zivilrechtliche Ansprüche – streng akzessorisch zum öffentlichen Recht ist, denn er setzt voraus, dass die Grundstücksnutzung, deren Unterlassung begehrt wird, gegen die öffentlich-rechtliche Norm verstößt, auf deren Schutz sich der Nachbar beruft.[10]BGH, Urteil vom 21.01.2022 – V ZR 76/20, BeckRS 2022, 8390 Rn. 13, beck-online Ohne einen Verstoß gegen die öffentlich-rechtliche Norm ist die für § 823 Abs. 2 BGB notwendige Schutzgesetzverletzung nicht gegeben und somit wiederum der daran anknüpfende Beseitigungsanspruch ausgeschlossen.

Ob eine Bebauung mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmt oder ein Verstoß gegen (nachbarschützende) Normen vorliegt, ist hierbei gerade Gegenstand des baurechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 70 NBauO. Wird die Baugenehmigung im Rahmen des Verfahrens erteilt, so enthält sie neben dem gestattenden Teil (Baufreigabe) die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind.[11]BGH, Urteil vom 21.01.2022 – V ZR 76/20, BeckRS 2022, 8390 Rn. 13, beck-online

Insofern entfaltet die Baugenehmigung zunächst eine Legalisierungswirkung im öffentlichen Recht. Diese Legalisierungswirkung wirkt sich jedoch auch unmittelbar auf zivilrechtliche Abwehransprüche aus, die auf den Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützt sind. Steht durch die Baugenehmigung fest, dass der Bauherr nicht gegen diese Vorschriften verstoßen hat, kommen solche Ansprüche nicht in Betracht, solange die Baugenehmigung besteht.[12]BGH, Urteil vom 21.01.2022 – V ZR 76/20, BeckRS 2022, 8390 Rn. 14, beck-online

Der Legalisierungswirkung kann der Nachbar bereits dadurch zuvorkommen, dass er sich im Rahmen der Beteiligung im Verfahren über die Erteilung der Baugenehmigung auf den Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften beruft. Auch steht es dem Nachbarn frei, Rechtsbehelfe zu ergreifen, um die Aufhebung der Baugenehmigung und damit auch die Legalisierungswirkung zu erreichen. Wird die Baugenehmigung auf einen solchen Rechtsbehelf aufgehoben, kann dem Nachbarn bei Verletzung nachbarschützender Bebauungsvorschriften durch den errichteten Bau – wie bei von Anfang an fehlender Baugenehmigung – ein quasinegatorischer Beseitigungsanspruch zustehen.[13]BGH, Urteil vom 21.01.2022 – V ZR 76/20, BeckRS 2022, 8390 Rn. 14, beck-online

Anders zu bewerten ist die Situation jedoch in dem Zeitpunkt, in dem die Frist zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen abläuft und die Baugenehmigung unanfechtbar, also bestandskräftig wird. Ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft kann die Baugenehmigung mit öffentlich-rechtlichen Mitteln nicht mehr angegriffen werden. Insofern würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn diese Bestandkraft durch einen auf öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützten zivilrechtlichen Anspruch unterlaufen werden könnte.[14]Schader, JA 2022, 864, 866 Die Baugenehmigung und ihre Legalisierungswirkung würden für den Bauherrn also entwertet werden, wenn er damit rechnen müsste, dass ein Nachbar trotz bestandskräftiger Genehmigung auch nach Jahren noch unter Berufung auf nachbarschützende öffentlich-rechtliche Bauvorschriften vor den Zivilgerichten erfolgreich gegen das Bauvorhaben klagen könnte.[15]BGH, Urteil vom 21.01.2022 – V ZR 76/20, BeckRS 2022, 8390 Rn. 14, beck-online

Diese Legalisierungs- und Bindungswirkung der bestandskräftigen Baugenehmigung kann seinem Inhalt nach jedoch nur insoweit bestehen, als hierdurch die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht geregelt wurde. Die Baugenehmigung ist damit kein genereller „Freifahrtschein“ für die bauliche Anlage, sondern lediglich auf den Prüfungsmaßstab der Behörde beschränkt. Eine bestandskräftige Baugenehmigung steht quasinegatorischen Abwehransprüchen, die auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts gestützt sind, also nur entgegen, soweit die Einhaltung dieser Vorschriften von der Behörde vor Erteilung der Baugenehmigung zu prüfen waren.[16]BGH, Urteil vom 21.01.2022 – V ZR 76/20, BeckRS 2022, 8390 Rn. 18, beck-online

Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 63 NBauO) ergangen ist und hierdurch der Prüfungsmaßstab der Behörde eingeschränkt gewesen ist.

Wurde die Vereinbarkeit mit einer bestimmten Norm durch die Baugenehmigung im Ergebnis bescheinigt, so kommt diesem Verwaltungsakt insoweit eine Tatbestandswirkung zu. Aufgrund dieser Tatbestandswirkung haben auch nicht am Verwaltungsverfahren beteiligte Behörden, Gerichte und öffentlich-rechtliche Rechtsträger die im Verwaltungsakt getroffene Regelung ohne inhaltliche Prüfung ihrer Richtigkeit ihren eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen.[17]BGH, Urteil vom 21.01.2022 – V ZR 76/20, BeckRS 2022, 8390 Rn. 16, beck-online Eine eigene Prüfung findet in diesem Fall zur Verhinderung von Wertungswidersprüchen nicht mehr statt.

c)              Übertragung auf den vorliegenden Fall

Anmerkung: Gliederung des Gutachtens

Grundsätzlich wäre es für die Einhaltung des klassischen Gutachtenstils durchaus sinnvoll, die Subsumtion und das Ergebnis direkt unter die gleiche Überschrift an die Definition bzw. die Aufstellung des Prüfungsmaßstabs anzuknüpfen. Nach längeren (abstrakten) Ausführungen habe ich es jedoch für sinnvoll erachtet, zumindest etwas mehr Platz zu lassen (was hier auf der Website etwas schwer ist) oder einen Abschnitt „Anwendung auf den Fall“ einzubauen. Ziel des Ganzen ist, dass die Korrektor:innen sehen, dass hier nun die Subsumtion folgt und der Einzelfall bewertet wird. Dies kann man auch super einleiten durch Satzanfänge wie „Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs…“ oder „Diese Voraussetzungen sind im Falle der … nicht erfüllt.“

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist ein Verstoß gegen § 5 NBauO ausgeschlossen und nicht mehr zu prüfen. Für die von der B errichteten Kühlanlagen hat diese vor Erbauung eine Baugenehmigung erhalten, in der die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht bescheinigt worden ist. K hat sich gegen diese Genehmigung auch nicht mit den im öffentlichen Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen zur Wehr gesetzt mit dem Ziel, eine Aufhebung der Genehmigung zu erreichen. Insofern ist diese mit Ablauf der Klagefrist unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und entfaltet in Bezug auf den ihr zugrundeliegenden Prüfungsumfang eine für das Zivilrecht Tatbestandswirkung entfaltende Legalisierungswirkung.

Diese Legalisierungswirkung umfasst auch die Vereinbarkeit der baulichen Anlage mit den Abstandsregelungen aus § 5 NBauO. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 NBauO ergangen ist, denn die Abstandsflächen gehören weiterhin nach § 63 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 NBauO zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab.

3.       Zwischenergebnis

Eine Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 NBauO ist damit nicht gegeben.

III. Ergebnis

K steht gegen B kein quasinegatorischer Beseitigungsanspruch auf Beseitigung der Kühlanlagen aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 NBauO zu.

Weitere Beseitigungsansprüche sind nicht ersichtlich. 

B. Anspruch auf Immissionsreduzierung nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 906 BGB

Für den Fall, dass K keinen Anspruch auf Beseitigung der Kühlanlagen hat, möchte sie hilfsweise erreichen, dass B zumindest Maßnahmen zur Immissionsverringerung, insbesondere zur Geräuschreduzierung ergreifen muss. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 906 BGB ergeben.

I.   Anwendungsbereich

Gemäß § 906 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das Gleiche gilt nach Abs. 2 insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.

§ 906 BGB begründet dabei im Falle wesentlicher nicht zu duldender Immissionen keinen eigenen Abwehranspruch, sondern bedarf anderer Anspruchsgrundlagen wie § 1004 BGB oder § 823 BGB.[18]Jauernig/Berger, 18. Aufl. 2021, BGB § 906 Rn. 12

Fraglich ist jedoch, ob der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 906 BGB nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil gerade eine bestandskräftige Baugenehmigung für die Kühlanlagen besteht.

Anders als beim vorherigen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 NBauO hängt dieser zivilrechtliche Anspruch nicht zwingend an einem Verstoß gegen das öffentliche Recht und ist insofern nicht akzessorisch. Vielmehr gilt bei sonstigen zivilrechtlichen Ansprüchen der Grundsatz, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte ergeht und sie somit keine privatrechtsgestaltende Ausschlusswirkung hat.[19]vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 – V ZR 74/92, BGHZ 122, 1, 7 f.; Urteil vom 2. Juni 2017 – V ZR 196/16, NZM 2017, 855 Rn. 22 Dies ist die Folge des Umstands, dass die Baugenehmigung ohne Prüfung entgegenstehender privater Rechte Dritter erteilt wird; Rechte oder Interessen Dritter sind von der Baurechtsbehörde nur zu prüfen, wenn sie öffentlich-rechtlich geschützt sind.[20]BeckOK BauordnungsR BW/Gassner [1.11.2021], LBO BW § 58 Rn. 126 Der Nachbar kann folglich ohne Bindung an die Baugenehmigung seine Abwehrrechte etwa aus den §§ 905 ff. BGB und aus den Nachbarrechtsgesetzen der Länder geltend machen[21]BGH, Urteil vom 14. März 1975 – V ZR 150/73, MDR 1975, 744, wenn und soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Ebenso kann er den Bau zivilrechtlich untersagen lassen, wenn er durch diesen in einer vertraglich (etwa durch einen Miet- oder Pachtvertrag) oder dinglich (etwa durch eine Grunddienstbarkeit) geschützten Rechtsposition beeinträchtigt werden würde.[22]BGH Urt. v. 21.1.2022 – V ZR 76/20, BeckRS 2022, 8390 Rn. 12, beck-online

II.    Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB

Anmerkung: Gutachten

Im Klausur-Gutachten wäre es aus Gründen der Vollständigkeit besser, sämtliche Prüfungspunkte des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB durchzuprüfen. Da das zugrundeliegende Urteil mangels Feststellungen des Landgerichts keine inhaltlichen Ausführungen zu § 906 BGB enthält, sondern die Anwendbarkeit begründet und ans Landgericht zurückweist, müsste der Sachverhalt an dieser Stelle vom Prüfungsamt wohl in die eine oder andere Richtung ergänzt werden. Da schwer absehbar ist, ob und welche Ergänzungen vorgenommen werden würden, habe ich mich hier auf die Darstellung der Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB, und damit für einen regelmäßigen Schwerpunkt des § 1004 BGB beschränkt. In der Klausur solltet ihr aufmerksam auf weitere Sachverhaltsinformationen achten.

Vernetztes Lernen: Welche Voraussetzungen hat 1004 Abs. 1 S. 2 BGB?

1. Eigentumsbeeinträchtigung (oder sonstige Rechtsgrundsverletzung bei analoger Anwendung)
2. Störer
a) Handlungsstörer
b) Zustandsstörer
3. Wiederholungsgefahr/Erstbegehungsgefahr, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
4. Keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2 BGB
z.B. aus §§ 904ff. BGB, Nachbargesetze der Länder, Grundrechte etc.

Fraglich ist insbesondere, ob ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen ist, weil eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB und damit keine Rechtswidrigkeit des Eingriffs besteht.

Eine solche Duldungspflicht könnte sich aus § 906 Abs. 1 S1. BGB ergeben. Gemäß § 906 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Nach dem Regelbeispiel des § 906 Abs. 1 S. 2 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. Allgemeine Verwaltungsvorschriften i.S.v. Abs. 1 S. 3 sind die TA-Luft und die TA-Lärm.

Aus dem Hinweis im Sachverhalt ergibt sich, dass die Grenzwerte, die in der TA-Lärm festgelegt worden sind, durch die Kühlanlagen der B nicht überschritten werden. Insofern ist nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen, die zu dulden ist.

Zu beachten ist jedoch, dass § 906 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB nur eine Regelbeurteilung anhand der in Bezug genommenen Regelwerke festschreibt und es damit weiterhin im Einzelfall zu einer abweichenden Beurteilung kommen kann. Trotz Einhaltung von der nach S. 2 und 3 maßgeblichen Grenzwerte kann somit eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks vorliegen, da die konkrete Nutzung des beeinträchtigten Grundstücks und die konkrete Beeinträchtigung durch die Einwirkung stets zu berücksichtigen sind.[23]BeckOK BGB/Fritzsche, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 906 Rn. 48

Vorliegend sind im Sachverhalt neben dem individuellen Störgefühl der K und ihrer Gäste keine Anzeichen vorhanden, die eine Abweichung von der Regelwirkung rechtfertigen würden. Die subjektive Belastbarkeit des Nachbarn ist jedoch für die Wertung nicht heranzuziehen. Vielmehr kommt es auf das Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen an.

Es liegt daher im Ergebnis eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, die von Nachbarn zu dulden ist. Es besteht daher eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB und damit kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 906 BGB.

Vernetztes Lernen: Welche Fälle werden von 906 BGB geregelt?

I. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB
• keine oder unwesentliche Beeinträchtigung
• Regelwirkung des § 906 Abs. 1 S. 2, 3 BGB
• Folge: Keine Abwehransprüche (insb. Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB, keine verbotene Eigenmacht nach §§ 858 Abs. 1, 862
BGB, keine Rechtswidrigkeit im Rahmen der §§ 823 ff. BGB etc.)

II. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB
• ortsübliche Benutzung trotz wesentlicher Beeinträchtigung, wenn Verhinderung durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen
unmöglich ist
• ortsüblich = Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung wird mit einer nach Art und Ausmaß einigermaßen gleichbleibenden
Einwirkung benutzt (vgl. BGH, NJW 1993, 925)
• Folge:
o keine Abwehransprüche (vgl. Folie zuvor)
o ggf. Ausgleichsanspruch, § 902 Abs. 2 S. 2 BGB

III. Ausgleichsanspruch, § 906 Abs. 2 S. 2 BGB
• möglich bei Duldungspflicht nach Abs. 2 S. 1
• Einwirkung beeinträchtigt eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus
• Folge: angemessener Ausgleich in Geld
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog
• Von einem Grundstück gehen im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes
Grundstück aus, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus tatsächlichen/rechtlichen
Gründen jedoch nicht unterbinden kann & hierdurch Nachteile er-leidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos
hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen
• Folge: angemessener Ausgleich in Geld

III. Ergebnis

K steht gegen B kein Anspruch auf Reduzierung der Lärmimmissionen nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 906 BGB zu.

C. Gesamtergebnis

K stehen gegen B keine Ansprüche zu.

Zusatzfragen

Assessorexamen: Welche Besonderheiten sind in beim Klageantrag im Rahmen von Paragraph 1004 BGB zu beachten?

Wie auch sonst beim Klageantrag muss die Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beachtet werden. Grundsätzlich müssen die zu unterlassende oder zu beseitigende Beeinträchtigung daher so genau wie möglich benannt werden. Er muss daher so deutlich beschrieben werden, dass für die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 oder 888 ZPO und auch § 890 ZPO feststeht, welches Ziel die Beseitigung haben soll.[24]vgl. z.B. LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4.11.2020 – 2-13 T 73/20

Gleichwohl führt das Verhältnismäßigkeitsprinzip beim Inhalt des konkreten Beseitigungsanspruchs nach ganz hM dazu, dass die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen dem Störer überlassen bleiben muss. Nicht anzugeben ist daher regelmäßig, durch welche Maßnahme die Beseitigung bzw. die Unterlassung zu bewirken ist. Etwas anderes gilt nur, wenn nur eine ganz bestimmte Maßnahme möglich ist oder andere Maßnahmen zumindest nicht ernsthaft in Betracht kommen.

Im vorliegenden Fall lautete der Antrag:

Die Klägerin beantragt daher:

1. Der Beklagten wird untersagt, auf dem vom Bebauungsplan 114 F der Stadt Bamberg für das Gebiet zwischen … Straße und … Straße – „…“ erfassten Plangebiet in einem Abstand von weniger als 3 m zum Grundstück der Klägerin Flurstück … der Gemarkung Bamberg Rückkühlanlagen zu betreiben.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Hilfsweise zu 1. beantragt die Klägerin weiter:

Der Beklagten wird untersagt, auf dem vom Bebauungsplan 114 F der Stadt Bamberg für das Gebiet zwischen … Straße und … -Str. – „…“ – erfassten Plangebiet zum Grundstück der Klägerin Flurnr. … Gemarkung Bamberg hin Kühlanlagen/Rückkühlanlagen und Klimageräte sowie andere emittierende technische Anlagen in der Weise zu betreiben, dass die für Kerngebiete geltenden Emissionsrichtwerte von 60 dB(A) in der Zeit von 06.00-22.00 Uhr und von 45 dB(A) in der Zeit von 22.00 Uhr – 06.00 Uhr an dem nach Ziffer 2.3 der TA Lärm maßgeblichen Emissionsort am Gebäude der Klägerin in der … in Bamberg überschritten werden.


Zusammenfassung:

1. Ein quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, der auf die Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB gestützt wird, ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundstücksnutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der nachbarschützenden Norm, auf die sich der Kl. stützt, Teil des vorgeschriebenen Prüfprogramms im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren war (Bestätigung von BGH v. 21.1.2022 – V ZR 76/20)

2.Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hat keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB (Bestätigung von BGH v. 26.2.1993 – V ZR 74/92, BGHZ 122, 1, 7 f. = VersR 1993, 698).

[kaliform id=“2602″]

[+]

Schreibe einen Kommentar