{"id":904,"date":"2020-09-08T16:11:23","date_gmt":"2020-09-08T14:11:23","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=904"},"modified":"2021-05-09T13:49:07","modified_gmt":"2021-05-09T11:49:07","slug":"probefahrt-nach-motortausch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/probefahrt-nach-motortausch\/","title":{"rendered":"Probefahrt nach Motortausch"},"content":{"rendered":"
BGH, Urteil vom 17.3.2017 – V ZR 70\/16 – BGH NJW-RR 2017, 818\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

C ist Eigentümerin eines Audi A6. Sie verleiht den Wagen an ihren guten Freund D. Als D mit dem Wagen fährt, tritt ein schwerer Motorschaden auf. Pflichtbewusst lässt D den Schaden in der Werkstatt der W reparieren. Diese bestellt einen neuen Motor und baut ihn in den Wagen ein. Als D den Wagen in der Werkstatt der W wieder abholen will, setzt er sich mit W als Beifahrerin in den Wagen für eine Probefahrt.\n\n\n\n

Es kommt aufgrund angeblich noch ausstehender Zahlungen zu einer Auseinandersetzung zwischen D und W. Erbost zieht W den Schlüssel aus dem Zündschloss. Als D aus dem Wagen aussteigt setzt sich W auf den Fahrersitz und bringt den Wagen in ihre Werkstatt, wo sie den Motor wieder ausbaut.\n\n\n\n

C verlangt von W die Herausgabe des zuvor eingebauten Motors. Zu Recht?\n\n\n\n


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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

A. Anspruch aus § 631 BGB\n\n\n\n

C könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Motors gegen W aus § 631 BGB haben. Dies erfordert zunächst einen Werkvertrag zwischen C und W. Zwar sollte W den Wagen der C reparieren, gleichwohl einigten sich hierauf D und W. Eine Stellvertretung des D für C gem. § 164 BGB ist soweit nicht ersichtlich. Besteller ist somit nicht C, sondern vielmehr der D. Es mangelt daher bereits an einem Werkvertrag zwischen C und W.\n\n\n\n

B. Anspruch aus § 985 BGB\n\n\n\n

C könnte allerdings einen Anspruch auf Herausgabe gegen W aus § 985 BGB haben.\n\n\n\n

I. C ist Eigentümer\n\n\n\n

Dazu müsste C Eigentümer des Motors sein. Ursprünglich war W Eigentümer des Motors. Anlass für die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs gem. § 929 S.1 BGB besteht nicht.\n\n\n\n

Hingegen scheint es möglich, dass C gem. § 947 Abs. 2 BGB kraft Gesetzes durch Verbindung Eigentümer geworden ist. Das wäre dann der Fall, wenn durch den Einbau des Motors dieser zum wesentlichen Bestandteil des Autos i.S.d. § 93 BGB geworden wäre. Gem. § 93 BGB sind Bestandteile dann wesentlich, wenn sie von einander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.[1]MüKoBGB\/Stresemann, 8. Aufl. 2018 Rn. 10, BGB § 93 Rn. 10.