{"id":8028,"date":"2024-08-28T09:45:08","date_gmt":"2024-08-28T07:45:08","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/?p=8028"},"modified":"2024-08-28T09:45:14","modified_gmt":"2024-08-28T07:45:14","slug":"stiehlst-du-noch-oder-hehlst-du-schon","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/stiehlst-du-noch-oder-hehlst-du-schon\/","title":{"rendered":"Stiehlst du noch oder hehlst du schon?"},"content":{"rendered":"

BGH, Beschluss v. 13.2.2024 – 5 StR 580\/23, BeckRS 2024, 4025\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n
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Der A gehört zu einer Gruppierung, die in Deutschland Autos stiehlt und diese im Ausland veräußert. Er beabsichtigt, sich durch die Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen und daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Den Abreden entsprechend entwenden B und C, Mitglieder der Gruppe, in der Nacht vom 14.3. auf den 15.3.2022 in Hamburg zwei Autos, die sie fünf bzw. zehn Kilometer von den jeweiligen Tatorten entfernt im Stadtgebiet abstellten. Nachdem sie den Teil der Gruppierung, der im Ausland operiert, informierten, machten sich der A und zwei weitere Tatbeteiligte auf den Weg nach Hamburg, um die Autos mit eigens hierfür hergestellten Kennzeichendubletten zu versehen und ins Ausland zu überführen. Als sie am selben Abend in Hamburg ankamen, bemerkten sie, dass eines der beiden Fahrzeuge nicht mehr vor Ort war. Sie befürchteten, dass die Polizei ihr Vorhaben entdeckt hatte und sie bei planmäßiger Fortsetzung festnehmen würde, und entfernten sich unverrichteter Dinge. Kurze Zeit später wurden sie von Polizeibeamten, die den Abstellort observiert hatten, verhaftet. \n\n\n\n

Wie hat sich A strafbar gemacht? Ggf. erforderliche Strafanträge gelten als gestellt.\n\n\n\n

Sachverhalt als .pdf\n\n\n\n\n\n
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Skizze\n\n\n\n\n\n

Gutachten\n\n\n\n
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A. Strafbarkeit gemäß §§ 242, 244 I Nr. 2, 244a I, 25 II StGB\n\n\n\n

A könnte sich wegen schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242, 244 I Nr. 2, 244a I, 25 II StGB strafbar gemacht haben, indem er als Mitglied einer Gruppierung die in Hamburg gestohlenen Fahrzeuge abholen und ins Ausland verbringen wollte. \n\n\n\n

I. Tatbestandsmäßigkeit\n\n\n\n

1. Objektiver Tatbestand\n\n\n\n
a) fremde bewegliche Sache\n\n\n\n

Die beiden Autos sind körperliche Gegenstände, die tatsächlich fortbewegt werden können und im Eigentum anderer stehen. Sie sind folglich fremde bewegliche Sachen.\n\n\n\n

b) Wegnahme\n\n\n\n

Weiterhin müsste A die Autos weggenommen haben. Wegnahme ist der Bruch fremden, d.h. die gegen den Willen des Berechtigten erfolgende Aufhebung des Gewahrsams, und Begründung neuen Gewahrsams.[1]Fischer, 71. Aufl. 2024, § 242 Rn. 16.