{"id":7957,"date":"2024-08-04T18:14:41","date_gmt":"2024-08-04T16:14:41","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/?p=7957"},"modified":"2024-08-07T10:11:26","modified_gmt":"2024-08-07T08:11:26","slug":"reden-ist-silber-schweigen-ist-gold","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/reden-ist-silber-schweigen-ist-gold\/","title":{"rendered":"Handeln ist Silber, Unterlassen ist Gold? "},"content":{"rendered":"

BGH, Beschluss vom 29.11.2023 – 6 StR 191\/23 – NJW 2024, 1050\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n
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A ist Inhaberin eines Tiefbauunternehmens, für dessen Betrieb sie besondere, kostspielige Fahrzeuge nutzt. Jeglicher Bemühungen zum Trotz gerät das Tiefbauunternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, weshalb A sich gezwungen sieht, ein Darlehen bei ihrer Hausbank, der B-AG, aufzunehmen. Zur Absicherung dieses Darlehns übereignet A einen ihrer Tieflader an die B-AG. Jedoch ist A schon nach kurzer Zeit nicht mehr imstande, die Darlehenszinsen zu begleichen, weshalb die B-AG mit Schreiben vom 20.05.2019 nach der Sicherungsabrede rechtmäßigerweise die Herausgabe des Tiefladers fordert. Alle Anstrengungen der A, über den Verbleib des Tiefladers in ihrem Besitz zu verhandeln, bleiben erfolglos. \n\n\n\n

Am 27.05.2019 wird schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A eröffnet. Hierbei lässt A den Insolvenzverwalter in Unwissen über ihren Besitz an dem im Sicherungseigentum der B-AG stehenden Tieflader. Auch auf das Herausgabeverlangen der B-AG reagiert sie nicht mehr. Erst durch einen für die B-AG tätigen „Sichersteller“ gelingt es ein knappes Jahr später (am 20.03.2020) den Tieflader in den Besitz der B-AG zu bringen.\n\n\n\n

Strafbarkeit der A gem. § 246 I StGB?\n\n\n\n\n\n

Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n
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A könnte sich gem. § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie den Tieflader nicht an die B-AG herausgab und auch den Insolvenzverwalter nicht über ihren Besitz informierte.\n\n\n\n

A. Tatbestand\n\n\n\n

I. Objektiver Tatbestand\n\n\n\n
1. Fremde bewegliche Sache\n\n\n\n

Bei dem Tieflader müsste es sich um eine fremde bewegliche Sache handeln. Fremd wäre der Tieflader für die A dann, wenn er nicht in ihrem Alleineigentum steht, wobei für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse die zivilrechtlichen Vorschriften über den Erwerb und den Verlust von Eigentum maßgeblich sind.[1]Wessels\/Hillenkamp\/Schuhr, Strafrecht BT Teil 2, 45. Auflage 2022, § 2 Rn. 84.