{"id":7891,"date":"2024-07-07T12:20:49","date_gmt":"2024-07-07T10:20:49","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/?p=7891"},"modified":"2024-07-07T12:20:54","modified_gmt":"2024-07-07T10:20:54","slug":"e-scooter-und-brennende-autos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/e-scooter-und-brennende-autos\/","title":{"rendered":"E-Scooter und brennende Autos"},"content":{"rendered":"
LG Bonn Urt. v. 30.10.2023 – 9 O 19\/22, NJW 2024, 684; BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76\/23, NJW 2024, 1037\n\n\n\n K ist Eigentümer eines Autos. A, ein Zwölfjähriger, der in einer intensivpädagogischen Wohngruppe lebt und einen Ergänzungspfleger hat, stößt bei der unbefugten Nutzung eines E-Scooters (Höchstgeschwindigkeit 20 km\/h) der F-GmbH, also ohne vorherige Registrierung und Freischaltung über die entsprechende App, mit dem ordnungsgemäß geparkten Auto des K zusammen. Die F-GmbH ist Halterin des E-Scooters. Bei dem Vorfall beachtet A nicht die beim Führen des E-Scooters gebotene Sorgfalt. A weiß zudem, dass E-Scooter nur nach vorheriger Registrierung über die App in Betrieb genommen werden dürfen.\n\n\n\n Am Auto des K sind nach dem Zusammenprall weder Kratzer noch Verformungen sichtbar, jedoch aber leichte Reifenabriebspuren. Die Reparaturkosten für die Instandsetzung belaufen sich auf € 80,00. \n\n\n\n K fordert nun von A, der F-GmbH sowie der V-AG (der Haftpflichtversicherung der F-GmbH) als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von € 80,00 für die Reparaturkosten sowie 25,00 € als Kostenpauschale. \n\n\nAnmerkung: Eignung für das zweite ExamenSachverhalt\n\n\n\n