{"id":7891,"date":"2024-07-07T12:20:49","date_gmt":"2024-07-07T10:20:49","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/?p=7891"},"modified":"2024-07-07T12:20:54","modified_gmt":"2024-07-07T10:20:54","slug":"e-scooter-und-brennende-autos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/e-scooter-und-brennende-autos\/","title":{"rendered":"E-Scooter und brennende Autos"},"content":{"rendered":"

LG Bonn Urt. v. 30.10.2023 – 9 O 19\/22, NJW 2024, 684; BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76\/23, NJW 2024, 1037\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n
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K ist Eigentümer eines Autos. A, ein Zwölfjähriger, der in einer intensivpädagogischen Wohngruppe lebt und einen Ergänzungspfleger hat, stößt bei der unbefugten Nutzung eines E-Scooters (Höchstgeschwindigkeit 20 km\/h) der F-GmbH, also ohne vorherige Registrierung und Freischaltung über die entsprechende App, mit dem ordnungsgemäß geparkten Auto des K zusammen. Die F-GmbH ist Halterin des E-Scooters. Bei dem Vorfall beachtet A nicht die beim Führen des E-Scooters gebotene Sorgfalt. A weiß zudem, dass E-Scooter nur nach vorheriger Registrierung über die App in Betrieb genommen werden dürfen.\n\n\n\n

Am Auto des K sind nach dem Zusammenprall weder Kratzer noch Verformungen sichtbar, jedoch aber leichte Reifenabriebspuren. Die Reparaturkosten für die Instandsetzung belaufen sich auf € 80,00. \n\n\n\n

K fordert nun von A, der F-GmbH sowie der V-AG (der Haftpflichtversicherung der F-GmbH) als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von € 80,00 für die Reparaturkosten sowie 25,00 € als Kostenpauschale. \n\n\nAnmerkung: Eignung für das zweite Examen

\nIn der Originalentscheidung forderte der Kläger zur Zahlung von über € 4.000,00 Reparaturkosten samt Sachverständigenkosten für ein privates Gutachten auf (das private Gutachten nahm im Ergebnis einen Schaden von über € 4.000,00 an). Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass nur ein Schaden von 80,00 € gegeben ist. Dem folgte das Gericht dann auch. Diese Konstellation würde sich tendenziell gut für eine Beweiswürdigung in einer Klausur zum zweiten Examen eignen. Der „Clue“ ist hier dann, dass die Sachverständigenkosten aufgrund des sehr niedrigen Schadens nicht ersatzfähig sind: Zwar darf der Geschädigte zur vorprozessualen Begutachtung eines Unfallschadens grundsätzlich einen Sachverständigen beauftragen und wird die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten generell auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gutachten objektiv ungeeignet ist. Allerdings besteht keine Erstattungspflicht, wenn aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich ist. Dabei ist die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens insbesondere dann nicht erforderlich, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt, denn hier genügt jedenfalls ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz-Werkstatt. Dies war vorliegend der Fall[1]NJW 2024, 684 Rn. 18.