{"id":779,"date":"2020-08-04T12:00:00","date_gmt":"2020-08-04T10:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=779"},"modified":"2020-12-22T11:29:22","modified_gmt":"2020-12-22T10:29:22","slug":"einbruch-bei-toten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/einbruch-bei-toten\/","title":{"rendered":"Einbruch bei Toten"},"content":{"rendered":"
BGH, Beschluss vom 22.1.2020 \u2013 3 StR 526\/19<\/a> – BGH NJW 2020, 1750<\/a><\/span><\/strong><\/h6>\n\n\n\n

Sachverhalt<\/h1>\n\n\n\n

A ist eine ge\u00fcbte Einbrecherin. Normalerweise steigt sie nachts in die Wohnung ein, w\u00e4hrend die Bewohner schlafen. Nun \u00fcberlegt sie sich einen neuen Plan: Sie will vorrangig nur noch in die H\u00e4user von Verstorbenen einbrechen. \u00dcber die Todesf\u00e4lle informiert sie sich durch die Traueranzeigen. F\u00fcr diese Taten holt sich A noch die B mit an Bord.<\/p>\n\n\n\n

Entsprechend ihres Planes hebelt A im Mai 2017 ein Fenster im Haus des zwei Wochen zuvor Verstorbenen T auf. Der Erbe E hat die Wohnung aus dem Nachlass \u00fcbernommen. E hat jedoch nicht vor, diese als eigene Wohnung zu nutzen. A steigt in die Wohnung ein, w\u00e4hrend B drau\u00dfen den Fluchtweg absichert. Die Beute von 60 \u20ac Bargeld wird untereinander aufgeteilt.<\/p>\n\n\n\n

Ein neuer Plan entsteht im Juli 2017, als die A das Vorh\u00e4ngeschloss des Lagercontainers eines Sportvereins aufbricht. Dort erbeutet sie insbesondere einen Werkzeugkoffer. Hier kommt A die Idee, sich durch \u00e4hnliche Taten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und daf\u00fcr die Werkzeuge aus dem Werkzeugkoffer zu verwenden.<\/p>\n\n\n\n

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Strafbarkeit von A und B?<\/strong><\/p>\n\n\n\n


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Skizze<\/h1>\n\n\n\n
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Gutachten<\/h1>\n\n\n\n

Strafbarkeit der A im Mai 2017<\/strong><\/h2>\n\n\n\n

A k\u00f6nnte sich wegen eines Wohnungseinbruchdiebstahls gem. \u00a7\u00a7 242<\/a> I, 244<\/a> I Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben, indem sie im Mai 2017 das Fenster aufhebelte, um in die Wohnung zu gelangen und dort 60 \u20ac Bargeld erbeutete.<\/p>\n\n\n\n

A. Tatbestand<\/strong><\/h2>\n\n\n\n

I. Grundtatbestand<\/strong><\/h3>\n\n\n\n

1. Objektiver Tatbestand<\/strong><\/h4>\n\n\n\n

Daf\u00fcr m\u00fcsste A den Grundtatbestand des Diebstahls gem. \u00a7 242 I StGB<\/a> verwirklicht haben.<\/p>\n\n\n\n

a) Fremde bewegliche Sache<\/strong><\/h5>\n\n\n\n

Bei den 60 \u20ac Bargeld m\u00fcsste es sich um eine fremde bewegliche Sache handeln. Das Tatobjekt kann jeder k\u00f6rperliche Gegenstand sein, der nicht im Alleineigentum des T\u00e4ters steht und nicht herrenlos ist. Die Sache m\u00fcsste tats\u00e4chlich fortbewegt werden k\u00f6nnen, auch wenn dies erst durch die Tat bewerkstelligt wird. [1]<\/sup><\/a>Rengier<\/em>, Strafrecht Besonderer Teil I, 22. Aufl. 2020, \u00a7 2 Rn. 6, 8.<\/span><\/span>