{"id":7454,"date":"2024-02-07T14:43:31","date_gmt":"2024-02-07T13:43:31","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/?p=7454"},"modified":"2024-03-12T15:12:31","modified_gmt":"2024-03-12T14:12:31","slug":"alte-sache-neues-teil-abzug-neu-fuer-alt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/alte-sache-neues-teil-abzug-neu-fuer-alt\/","title":{"rendered":"Alte Sache, neues Teil – Abzug neu für alt"},"content":{"rendered":"

BGH, Urteil vom 13.05.2022 – V ZR 231\/20, NJW 2022, 2328\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

(abgewandelt)\n\n\n\n

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Am 10. September 2020 verkaufte B ein mit einem 1989 errichteten Haus bebautes Grundstück an die K. Dabei vereinbarten B und K einen Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Die Übergabe erfolgte am 01. November 2020. Im Keller des Hauses trat im Jahr 2023 Feuchtigkeit in den Kellerwänden auf, die – wie ein Sachverständiger bestätigte – auf eine unzureichende Abdichtung der Kellerwände zurückging. Der Sachverständige stellte außerdem fest, dass eine vollständige Abdichtung der Kellerwände nur durch eine vollständige Erneuerung der Abdichtung möglich wäre.\n\n\n\n

Auch B hatte bereits vor dem Verkauf Probleme mit Feuchtigkeit im Keller des Hauses. Er hatte im Jahr 2012 nach dem Auftreten von Schwarzschimmel in den Kellerräumlichkeiten selbst einen Sachverständigen mit der Klärung der Herkunft des Schimmels beauftragt. Dieser hatte festgestellt, dass der Keller gartenseitig über eine Außenabdichtung verfügte, die in ihrer Form einer 1993 in Kraft getretenen DIN-Norm zur Abdichtung von Kellerräumlichkeiten zuwiderlief. Daraufhin hatte B den Keller im Jahr 2016 trockenlegen und die zuvor feuchten Wände von innen mit Holz vertäfeln lassen. Die außenseitige Wand hatte B zu ebendiesem Zeitpunkt mit Teer und Styrodur selbst abgedichtet. B war beim Verkauf bewusst, dass er Mängel an der selbst angebrachten Außenabdichtung wegen der kurzen Zeit seit der Anbringung und wegen der Holzvertäfelung der betroffenen Wand nicht ausschließen konnte.\n\n\n\n

Nachdem die K Anfang 2023 von den beschriebenen Umständen erfahren hat, verlangt K von B unverzüglich und ohne vorherige Fristsetzung Ersatz der entstandenen Kosten für die neue Kellerabdichtung in Höhe von 23.400,30€. Diese Zahlung verweigert B. Schließlich hätte er mit der K vereinbart, dass eine Haftung für Mängel ausgeschlossen sei. Außerdem wäre es unbillig, wenn er für die vollen Kosten einer Erneuerung der Abdichtung aufkommen müsste. Eine solche Abdichtung habe – was zutrifft – im Durchschnitt eine Lebensdauer von ca. 40 Jahren und müsste dann ohnehin erneuert werden. Da die K jedoch ein 30 Jahre altes Haus gekauft habe, müsse sie damit rechnen, dass sie die Abdichtung 10 Jahre nach dem Kauf ohnehin hätte erneuern müssen. Durch die Erneuerung würde sich K daher ohnehin anfallende Modernisierungskosten für insgesamt 34 Jahre (85% der Lebensdauer der Abdichtung) ersparen. K könne somit allenfalls 15% der veranschlagten 23.400,30€ (also 3.510€[1]Auf die Angabe der weiteren 5 Cent wurde hier – ebenso wie im Urteil – verzichtet.