{"id":702,"date":"2020-07-13T17:36:16","date_gmt":"2020-07-13T15:36:16","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=702"},"modified":"2020-12-03T09:00:42","modified_gmt":"2020-12-03T08:00:42","slug":"gedopter-boxer-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/gedopter-boxer-2\/","title":{"rendered":"Gedopter Boxer"},"content":{"rendered":"
Profiboxer T tritt im Rahmen eines durch die World Boxing Association organisierten internationalen Boxwettkampf gegen G an. T gewann den Kampf nachdem er G mit seinen Boxhandschuhen mehrere Schläge versetzt hat, die bei G Hämatome verursachen. Im Nachhinein wird bekannt, dass T über einen längeren Zeitraum das Dopingmittel Stanozolol einnimmt, welches das Muskelwachstum fördert und so die Schlaggeschwindigkeit und Maximalkraft des T nachweislich verbessert. Stanozolol ist in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping als Dopingmittel aufgeführt. T wusste, dass G wohl nicht gegen ihn angetreten wäre, wenn er von dem Doping gewusst hätte.\n\n\n\n
Strafbarkeit des T gem. §§ 223 ff. StGB?\n\n\n\n T könnte sich der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB zulasten des G strafbar gemacht haben, indem er ihm während des Boxwettkampfes mehrere Schläge versetzte und sich bei G Hämatome bildeten.\n\n\n\n T müsste G körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.[1]Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. 2020, § 13 Rn. 9.
\n\n\n\nSkizze\n\n\n\n\n\n
\n\n\n\nGutachten\n\n\nAnmerkung: Weitere Strafbarkeiten
\n\n\n\n\nStrafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB\n\n\n\n
I. Tatbestand\n\n\n\n
1. Objektiver Tatbestand\n\n\n\n
a) Taterfolg\n\n\n\n