{"id":702,"date":"2020-07-13T17:36:16","date_gmt":"2020-07-13T15:36:16","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=702"},"modified":"2020-12-03T09:00:42","modified_gmt":"2020-12-03T08:00:42","slug":"gedopter-boxer-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/gedopter-boxer-2\/","title":{"rendered":"Gedopter Boxer"},"content":{"rendered":"
OLG Köln, Beschluss vom 4.4.2019 – 2 Ws 122\/19 – JR 2020, 322\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

Profiboxer T tritt im Rahmen eines durch die World Boxing Association organisierten internationalen Boxwettkampf gegen G an. T gewann den Kampf nachdem er G mit seinen Boxhandschuhen mehrere Schläge versetzt hat, die bei G Hämatome verursachen. Im Nachhinein wird bekannt, dass T über einen längeren Zeitraum das Dopingmittel Stanozolol einnimmt, welches das Muskelwachstum fördert und so die Schlaggeschwindigkeit und Maximalkraft des T nachweislich verbessert. Stanozolol ist in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping als Dopingmittel aufgeführt. T wusste, dass G wohl nicht gegen ihn angetreten wäre, wenn er von dem Doping gewusst hätte.\n\n\n\n

Strafbarkeit des T gem. §§ 223 ff. StGB?\n\n\n\n


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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\nAnmerkung: Weitere Strafbarkeiten
\nDie Fallfrage schränkt das Prüfprogramm auf die Körperverletzungsdelikte ein, da sich die Entscheidung vor allem mit diesen Fragestellungen auseinandersetzt. Insbesondere In Konstellationen, in denen ein Preisgeld ausgelobt wird kommen zudem Betrugsstrafbarkeiten zu Lasten des Preisspenders und des Konkurrenten in Betracht. Hier lassen sich viele in der Literatur stark umstrittene Probleme aufwerfen. Zum Beispiel die Frage, ob dem Preisspender überhaupt ein Vermögensschaden entsteht, wenn der gedopte Sportler den Preis erhält. Lässt sich in einem solchen Fall die Zweckverfehlungslehre fruchtbar machen? Und besteht Stoffgleichheit zwischen dem Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs des Zweitplatzierten und dem Bereicherungsgegenstand des Gedopten?
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Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB\n\n\n\n

T könnte sich der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB zulasten des G strafbar gemacht haben, indem er ihm während des Boxwettkampfes mehrere Schläge versetzte und sich bei G Hämatome bildeten.\n\n\n\n

I. Tatbestand\n\n\n\n

1. Objektiver Tatbestand\n\n\n\n
a) Taterfolg\n\n\n\n

T müsste G körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.[1]Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. 2020, § 13 Rn. 9.