{"id":6945,"date":"2023-12-06T12:00:00","date_gmt":"2023-12-06T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=6945"},"modified":"2024-01-17T20:23:01","modified_gmt":"2024-01-17T19:23:01","slug":"die-geschaedigte-prostituierte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/die-geschaedigte-prostituierte\/","title":{"rendered":"Die geschädigte Prostituierte "},"content":{"rendered":"

BGH, Urteil vom 17.5.2023 – 6 StR 275\/22 – BGH NStZ 2023, 607\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n
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A und B sind als Ehepaar gemeinsam mit dem C Zuhälter für mehrere Prostituierte. In einem „Geschäft“ mit einem anderen Zuhälter haben sie vor kurzem die unter paranoider Schizophrenie leidende O „erworben“. An diesem Abend leidet O unter einem akuten psychotischen Schub. Zu dieser Zeit ist sie bei A und B zu Hause. Auch C ist an diesem Abend anwesend. Aufgrund des schwierigen Zustandes der O wird sie in die Garage gebracht. Wiederholt schreit O auf, nässt sich ein, übergibt sich und krampft mehrfach. Ärztliche Hilfe wurde nicht eingeholt, obwohl diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Leiden der O hätte lindern können. A, B und C befürchteten jedoch, die O als Einnahmequelle zu verlieren.\n\n\n\n

O bekommt von A eine unbekannte Menge in Wasser aufgelöstes Salz verabreicht. Zudem wird sie mehrfach von ihm gewürgt und ihr Mund zugehalten. O stirbt nachts in der Garage. Der Tod ist aufgrund des Würgens eingetreten. \n\n\n\n

Wie haben sich A, B und C strafbar gemacht?\n\n\n\n

Bearbeitervermerk: Die verwirklichte Strafbarkeit wegen §§ 232a i.V.m. 232 StGB ist nicht zu prüfen.\n\n\n\n

Sachverhalt als.pdf\n\n\n\n\n\n
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Skizze\n\n\n\n\n\n

Gutachten\n\n\n\n
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A. Strafbarkeit des A wegen Totschlags \n\n\n\n

A könnte sich wegen Totschlags gem. § 212 I StGB strafbar gemacht, indem er die O würgte. \n\n\n\n

I. Tatbestand\n\n\n\n
1. Objektiver Tatbestand\n\n\n\n
a) Eintritt tatbestandlicher Erfolg\n\n\n\n

O, als ein anderer Mensch, ist gestorben. \n\n\n\n

b) Kausalität\n\n\n\n

Weiterhin müsste die Handlung des A kausal für den Tod der O gewesen sein. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist eine Bedingung kausal für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, wenn die Bedingung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele.[1]Rengier Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 13 Rn. 3.