{"id":6845,"date":"2023-10-25T09:18:19","date_gmt":"2023-10-25T07:18:19","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=6845"},"modified":"2024-01-18T10:30:53","modified_gmt":"2024-01-18T09:30:53","slug":"feuer-im-container","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/feuer-im-container\/","title":{"rendered":"Feuer im Container"},"content":{"rendered":"

BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – 2 StR 203\/21, NStZ 2022, 483 \n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n
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A und B befinden sich nach ausgelassenen Feierlichkeiten auf dem nächtlichen Heimweg. Dabei kommen sie an einem Hotel vorbei und bemerken, dass die Tür zum beleuchteten Lagerraum offensteht. Im vorderen Bereich des Lagerraums befinden sich Leergutkästen, im hinteren Container für Papier-, Restmüll und Glas. Die Hotelmitarbeitenden nutzen ihn regelmäßig tagsüber während des Hotelbetriebs, eine nächtliche Nutzung ist eher ungewöhnlich. A und B beschließen, den Lagerraum zu betreten, um ihn nach interessanten Dingen zu durchsuchen. Frustriert darüber, lediglich Müll und Altglas vorzufinden, greift A zwei Plastiksäcke in dem Container und zündet sie mit seinem Feuerzeug an. Wie von A beabsichtigt, beginnt das Plastik zu schmelzen und der restliche Containerinhalt gerät in Brand. A nimmt hierbei billigend in Kauf, dass der gesamte Container Feuer fängt und im Zuge seines Vollbrandes auch schwere Beschädigungen am Lagerraum entstehen können. Hingegen geht er weder davon aus, dass Schäden außerhalb des Lagerraums entstehen könnten, noch dass der Raum über die Nacht von Hotelmitarbeitenden betreten wird. Von den unmittelbar über dem Lagerraum liegenden (bewohnten) Hotelzimmern weiß A nichts. Als B den Lichtschein des Feuers als solchen erkennt, flieht er ohne Umschweife aus dem Lagerraum, wenige Sekunden später gefolgt von A. \n\n\n\n

Die im Verlauf der nächsten Minuten von den Hotelmitarbeitenden alarmierte Feuerwehr kann das Feuer, welches sich bereits auf weitere Container ausgebreitet hat, löschen. Im Bereich der Lagerraumdecke kam es aufgrund der Hitzeentwicklungen zu großflächigen Putz- und Betonabplatzungen. Die ebenfalls an der Decke verlaufenden Metallrohre wurden stark verfärbt und brachen teilweise herunter, brannten jedoch nicht eigenständig. Die Elektroinstallation des Raumes wurde durch die Hitze zerstört und die Wände durch erhebliche Rußablagerungen beschädigt. Die entsprechend erforderlichen Renovierungsmaßnahmen dauerten mehrere Monate an, in denen der Lagerraum nicht genutzt werden konnte.\n\n\n\n

Die sich über dem Lagerraum befindlichen (bewohnten) Hotelzimmer wurden bis auf den durch die gekippten Fenster hineingezogene Rauch nicht beschädigt. Sie konnten durch gezieltes Lüften und Reinigen unverzüglich weitervermietet werden. Weder bei Hotelgästen noch -mitarbeitenden kam es zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung.  \n\n\n\n

Wie haben sich A und B strafbar gemacht? Erforderliche Strafanträge sind gestellt.  \n\n\n\n

Sachverhalt als .pdf\n\n\n\n\n\n
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Skizze\n\n\n\n\n\n

Gutachten\n\n\n\n
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A. Strafbarkeit des A gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\n\n\n

A könnte sich wegen Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die zwei Plastikmüllsäcke in dem sich im Lagerraum befindlichen Container anzündete.\n\n\n\n

I. Tatbestand\n\n\n\n
1. Objektiver Tatbestand \n\n\n\n
a) Täterfremdes Tatobjekt \n\n\n\n

Bei dem Hotel handelt es sich um ein Gebäude, das zumindest auch im Miteigentum eines anderen steht und somit für den A fremd ist. \n\n\n\n

b) Tathandlung: In Brand setzen oder Zerstören durch Brandlegung\n\n\n\n

A müsste das Hotel in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben.\n\n\n\n

aa) In Brand setzen\n\n\n\n

Ein Objekt ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft, d.h. ohne Fortwirken des Zündstoffs, weiterbrennt.[1]Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II., 24. Auflage 2023, § 40 Rn. 14