{"id":6566,"date":"2023-08-23T12:00:00","date_gmt":"2023-08-23T10:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=6566"},"modified":"2024-01-23T11:30:12","modified_gmt":"2024-01-23T10:30:12","slug":"die-scheinbar-gefahrliche-luftpumpe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/die-scheinbar-gefahrliche-luftpumpe\/","title":{"rendered":"Die scheinbar gefährliche Luftpumpe"},"content":{"rendered":"

BGH, Beschluss vom 28.03.2023 – 4 StR 61\/23, NStZ-RR 2023, 204\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n
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Die V, die sich in Gesellschaft von zwei Freunden rauchend vor dem Eingangsbereich einer Gaststätte befindet, hat ihre Handtasche neben sich auf einem Tisch abgestellt. Der A ist auf der Suche nach einer Gelegenheit sein klammes Konto aufzubessern und will V deren Handtasche wegnehmen, um sich Wertgegenstände und Bargeld zu verschaffen. Um an die Handtasche zu gelangen, fasst A den Entschluss, V und ihre Begleiter zu bedrohen, indem er ihnen eine Luftpumpe nach Art eines Gewehrs (Langwaffe) vorhält. Er will dadurch erreichen, dass sie in der Annahme, es handele sich um eine Schusswaffe, aus Angst um ihre Gesundheit keinen Widerstand leisten und seinen Forderungen nachkommen würden. In Umsetzung seines Tatplans hält er die Luftpumpe mit ausgezogenem Kolben und mit auf Brusthöhe angehobenen Armen vor sich und tritt so auf V zu. Er hält ihr die Luftpumpe im Abstand von 20 bis 30 Zentimetern vor das Gesicht und fordert sie zum Hineingehen auf. Wie von A beabsichtigt, erkennen weder V noch ihre Begleiter die Luftpumpe als eine solche, sondern laufen aus Angst vor dem Einsatz einer vermeintlichen Schusswaffe in das Lokal. A nimmt die dabei von V zurückgelassene Handtasche an sich und verlässt die Örtlichkeit. \n\n\n\n

Wie hat sich A strafbar gemacht? Ggf. erforderliche Strafanträge gelten als gestellt.\n\n\n\n

Sachverhalt als .pdf\n\n\n\n\n\n
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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n
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A. Strafbarkeit gem. §§ 249, 250 I Nr. 1 lit. b StGB\n\n\n\n

A könnte sich wegen schweren Raubes gem. §§ 249, 250 I Nr. 1 lit. b StGB strafbar gemacht haben, indem er mit einer vorgehaltenen großen Luftpumpe nach Art eines Gewehres die V und zwei weitere Personen dazu bewegte, keinen Widerstand zu leisten, sodass er die Handtasche der V mitnehmen konnte.\n\n\n\n

I. Tatbestand\n\n\n\n
1. Objektiver Tatbestand \n\n\n\n
a) Grundtatbestand des Raubs, § 249 I StGB\n\n\n\n
aa) Fremde bewegliche Sache\n\n\n\n

Bei der Handtasche handelt es sich um eine fremde, im Alleineigentum der V stehende, bewegliche Sache.\n\n\n\n

bb) Wegnahme\n\n\n\n

A müsste die Tasche auch weggenommen haben. Indem er die Tasche vom Tisch vor der Gaststätte an sich nimmt, hebt er den Gewahrsam der V gegen ihren Willen auf. Als er sich entfernt, begründet er neuen Gewahrsam, sodass eine Wegnahme vorliegt.\n\n\n\n

cc) Qualifiziertes Nötigungsmittel\n\n\n\n

Des Weiteren müsste A Gewalt gegen eine Person angewendet oder mit einer Gefahr für Leib oder Leben gedroht haben. Vorliegend fragt sich, ob A durch die Verwendung der Luftpumpe nach Art eines Gewehrs eine solche Drohung gegen V richtete. Die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.[1]BGHSt 16, 386; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 240 Rn. 31.