{"id":6431,"date":"2023-03-29T14:32:50","date_gmt":"2023-03-29T12:32:50","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=6431"},"modified":"2024-01-23T12:45:25","modified_gmt":"2024-01-23T11:45:25","slug":"e-scooter-sozius","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/e-scooter-sozius\/","title":{"rendered":"E-Scooter-Sozius"},"content":{"rendered":"

LG Oldenburg, Beschluss vom 07.11.2022 – 4 Qs 368\/22 – SVR 2023, 36\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n
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A befährt auf einem E-Scooter (Gewicht ca. 20 kg; bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km\/h und nicht mehr als 20 km\/h) zur Nachtzeit einen Radweg. Hinter ihm steht der B, der sich zur Stabilisierung am Lenkrad festhält, weil ihm das Festhalten an der Taille des A unangenehm ist. Die Geschwindigkeit des Fahrzeuges und die aktive Lenkung übernimmt allein der A. B weist zu diesem Zeitpunkt eine BAK von 1,2 Promille auf. \n\n\n\n

Strafbarkeit des B? \n\n\n\n

Auszug von der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinfahrzeuge im Straßenverkehr (eKFV)\n\n\n\n

§ 1 Anwendungsbereich\n\n\n\n

(1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km\/h und nicht mehr als 20 km\/h, die folgende Merkmale aufweisen:\n\n\n\n

1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,\n\n\n\n

2. eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,\n\n\n\n

3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach dem Verfahren gemäß DIN EN 15194:2018-112 oder den Anforderungen der Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 52) zu bestimmen,\n\n\n\n

4.  eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und\n\n\n\n

5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.[…]\n\n\n\n\n\n


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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n
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Strafbarkeit gem. § 316 I StGB\n\n\n\n

B könnte sich gem. § 316 Abs. 1 StGB der Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar gemacht haben, indem er während er eine BAK von 1,2 Promille aufweist, hinter A auf dem Roller steht und sich am Lenker festhält. \n\n\n\n

I. Tatbestand\n\n\n\n
1. Objektiver Tatbestand\n\n\n\n
a) Fahrzeug\n\n\n\n

Zunächst müsste es sich bei dem E-Scooter um ein Fahrzeug i.S.d. § 316 StGB handeln. Als Fahrzeug wird allgemein jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern verstanden. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug durch Maschinen- oder Muskelkraft angetrieben wird.[1]Pegel, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2022, § 315c Rn. 8.