{"id":6309,"date":"2023-03-05T15:00:42","date_gmt":"2023-03-05T14:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=6309"},"modified":"2024-01-25T12:51:13","modified_gmt":"2024-01-25T11:51:13","slug":"gutglaeubigervormerkungsfreiererwerbvormerkung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/gutglaeubigervormerkungsfreiererwerbvormerkung\/","title":{"rendered":"Zwei Vormerkungen und guter Glaube"},"content":{"rendered":"

BGH, Urteil vom 09.12.2022 – V ZR 91\/21; BeckRS 2022, 40727\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

(abgeändert)\n\n\n\n

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B kaufte im Jahr 1991 von der ursprünglichen Eigentümerin (E) ein bebautes Grundstück. In diesem Zuge wurde zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Zu einer Auflassung kam es hingegen nicht. Im Jahr 2014 verkaufte die E das Grundstück nochmals und zwar an die S. Der Anspruch auf Eigentumsübertragung wurde durch eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der S gesichert.\n\n\n\n

Die zugunsten des B eingetragene vorrangige Vormerkung wurde am 02. Mai 2017 im Grundbuch zu Unrecht gelöscht. Gegen die Löschung der zugunsten des B eingetragenen Vormerkung wurde daraufhin im Juni 2017 ein Amtswiderspruch nach § 53 I 1 GBO sowie ein Widerspruch nach § 899 BGB in das Grundbuch eingetragen.\n\n\n\n

In der Zwischenzeit verkaufte die S das in Frage stehende Grundstück mit Vertrag vom 15. Mai 2017 an die K und trat dieser die durch Vormerkung gesicherte Forderung aus dem Kaufvertrag mit der E ab. Am 12. März 2018 erfolgte die Auflassung zwischen E und K, woraufhin die K als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen wurde. Erst danach erfuhr K von der ursprünglich bestehenden Auflassungsvormerkung zugunsten des B.\n\n\n\n

Aufgabe 1: Die K begehrt von B die Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Widersprüche. Zu Recht?\n\n\n\n

Aufgabe 2: Anders als im Ursprungssachverhalt erfolgte Ende des Jahres 2017 eine Auflassung zwischen E und S, wobei S als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. Zur Auflassung zwischen S und K kam es daraufhin am 12. März 2018, woraufhin die K als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. Im Rahmen der Abtretung der durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche von S an K, hatte K die S ermächtigt, die Leistung der E gem. §§ 362 II, 185 I BGB in Empfang zu nehmen. Die Leistung von E an S im Jahr 2017 tätigte E, um den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch gegenüber K zu erfüllen. Wiederum begehrt K von B Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Widersprüche. Zu Recht?\n\n\nAnmerkung: Sachverhaltsänderungen

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Der Fall wurde zur Vereinfachung der Bearbeitung ein wenig abgeändert. So schlossen E und S den Kaufvertrag über die Grundstücke im Ausgangsfall unter der aufschiebenden Bedingung der Aufstellung eines Bebauungsplans. Dieser Umstand wurde hier weggelassen. Ferner ging es im Ausgangsfall nicht um ein Grundstück, sondern um mehrere Grundstücke, die nicht von der E selbst, sondern von deren Erbengemeinschaft veräußert wurden. Beides hat keine Auswirkungen auf die problematischen Punkte des Urteils.\n

Besonders problematisch stellten sich in diesem Fall die genauen Umstände der Eigentumsübertragung(en) im Verhältnis E-S-K dar, die von den vorinstanzlichen Gerichten nicht ermittelt wurden. Insbesondere die der Aufgabe 1 zugrundeliegende Konstellation unterscheidet sich allerding signifikant von dem dem BGH-Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt, da zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig war, dass E die Grundstücke zunächst gegenüber S aufließ und S wiederum die Auflassung gegenüber K erklärte. Um die Bearbeitung nicht unnötig zu erschweren und eine bessere Übersicht über die Probleme des Falles zu ermöglichen, wird in der hier gewählten Darstellung zunächst von einer direkten Übereignung an die K ausgegangen.\n

Der BGH geht von der in Aufgabe 2 beschriebenen Konstellation aus[1]vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2022, BeckRS 2022, 40727, Rn. 38 f.