{"id":6228,"date":"2023-02-09T13:39:47","date_gmt":"2023-02-09T12:39:47","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=6228"},"modified":"2024-01-25T13:20:08","modified_gmt":"2024-01-25T12:20:08","slug":"verjaehrung-waehrend-der-miete","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/verjaehrung-waehrend-der-miete\/","title":{"rendered":"Verjährung während der Miete"},"content":{"rendered":"
(abgewandelt und gekürzt)\n\n\n\n B und C mieten seit 1981 von der A eine Wohnung in Berlin. Im Jahre 1983 sanierten B und C vereinbarungsgemäß den Boden im Badezimmer der Wohnung. Die vorhandenen Holzdielen ohne Fußbodenentwässerung sollten durch einen Fliesenfußboden mit Bodenabfluss ersetzt werden. Dabei brachten B und C jedoch eine Dichtung unterhalb der Fliesen nicht fachgerecht an.\n\n\n\n Gleichwohl duschten B und C in der Folgezeit wiederholt außerhalb der Duschwanne. Hierdurch gelangten fortlaufend erhebliche Mengen Wasser auf den nicht ordnungsgemäß abgedichteten Boden. Im Juli 2016 trat schließlich eine erhebliche Menge Wasser durch den Boden der von B und C bewohnten Wohnung in die darunter gelegene Wohnung. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Decke durch über Jahre eingedrungene Feuchtigkeit einsturzgefährdet war.\n\n\n\n Die zur Reparatur des Schadens am Boden bzw. an der Decke erforderlichen Kosten belaufen sich auf 70.000 €. A forderte B und C zum Ersatz dieser Kosten auf. Die Wohnung wird weiterhin von B und C bewohnt und dies soll sich nach dem Willen der Parteien auch nicht ändern. B und C entgegnen der A, aufgrund der Tatsache, dass C im Rollstuhl sitze, hätten sie die Duschvorgänge außerhalb der Duschwanne vornehmen müssen. Außerdem sei der Anspruch der A verjährt. \n\n\n\n Hat A gegen B und C den geltend gemachten Anspruch aus Vertrag?\n\n\n\n Bearbeitungshinweis: 1. Es ist die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrages geltende Rechtslage anzuwenden und etwaige Übergangsvorschriften daher unbeachtlich. 2. Das Verhältnis der Mieterhaftung zur Haftung des Gebäudeversicherers (sog. versicherungsrechtliche Lösung) ist außer Acht zu lassen. \n\n\n\n A könnte gegen B und C einen Anspruch auf Zahlung von 70.000 € aus § 280 I, 241 II, 535, 421 BGB haben. \n\n\n\n Der Anspruch müsste zunächst entstanden sein. \n\n\n\n Hierzu müsste ein Schuldverhältnis zwischen A auf der einen Seite und B sowie C auf der anderen Seite gegeben sein. Zwischen A, B und C liegt ein wirksamer Mietvertrag gemäß § 535 I BGB vor und damit auch ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 I BGB. \n\n\n\n Weiterhin müsste auch eine Pflichtverletzung auf Seiten von B und C gegeben sein. Gemäß § 241 II BGB sind die Parteien eines Schuldverhältnisses verpflichtet, auf die Interessen, Rechte und Rechtsgüter der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört bei einem Mietverhältnis, die im Eigentum des Vermieters stehende Mietsache, hier die Wohnung, nicht zu beschädigen. Die Pflicht könnten B und C verletzt haben. B und C renovierten den Badezimmerboden derart unsachgemäß, dass eine hinreichende Abdichtung nicht gewährleistet war. Trotz dieser ihnen bekannten Tatsache duschten B und C regelmäßig außerhalb der dafür vorgesehenen und hinreichend abgedichteten Duschkabine. Hierdurch wurde der Boden der im Eigentum der A stehenden Wohnung fortlaufend beschädigt. Dies führte letztlich gar dazu, dass erhebliche Mengen Wasser in durch den Boden in die darunter liegende Wohnung eintraten und die Decke einsturzgefährdet ist. Somit liegt eine Substanzverletzung an der Mietsache vor und somit ist eine Eigentumsverletzung bei A eingetreten ist. Damit liegt eine Pflichtverletzung durch B und C gemäß § 280 I, 241 II BGB vor.\n\n\nVernetztes Lernen: Handelt es sich auch um einen Schadensersatz neben der Leistung, wenn A und B die Mietsache bereits, aber aufgrund des Schadens nicht ordnungsgemäß zurückgegeben haben?
\n\n\n\nSkizze\n\n\n\n\n\n
\n\n\n\nGutachten\n\n\n\n
A. Anspruch aus § 280 I, 241 II, 535, 421 BGB \n\n\n\n
I. Anspruch entstanden\n\n\n\n
1. Schuldverhältnis, § 280 I BGB\n\n\n\n
2. Pflichtverletzung, § 280 I BGB\n\n\n\n