{"id":5682,"date":"2023-01-18T08:00:00","date_gmt":"2023-01-18T07:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=5682"},"modified":"2023-01-18T09:07:25","modified_gmt":"2023-01-18T08:07:25","slug":"bmw-statt-porsche-ein-fall-von-nutzungsausfallersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/bmw-statt-porsche-ein-fall-von-nutzungsausfallersatz\/","title":{"rendered":"BMW statt Porsche – Ein Fall von Nutzungsausfallersatz?"},"content":{"rendered":"
BGH Urteil vom 11.10.2022 – VI ZR 35\/22, BeckRS 2022, 32827\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

(abgewandelt und gekürzt)\n\n\n\n

Die A ist Eigentümerin eines Porsche Turbo S Cabriolet. Sie hatte das Fahrzeug in einer Garage bei der B in Hamburg geparkt, die an die C-AG vermietet war. Anlässlich von Rechtsstreitigkeiten der B mit der C-AG blockierte die B vom 20. Juli bis 3. August 2020 die Ausfahrt des Pkw aus der Garage mittels eines davor abgestellten Fahrzeugs.\n\n\n\n

Die A, die genau in diesem Zeitraum mit dem Porsche Cabriolet an den Gardasee fahren wollte, um dort unter anderem den Fahrspaß bei gutem Wetter zu genießen, war infolge der Blockade daran gehindert, die ihr Auto aus der Garage zu fahren. Um den Urlaub nicht ausfallen lassen zu müssen, griff die A auf einen 3er BMW Kombi als Zweitauto zurück, dessen Eigentümerin sie ebenfalls war.\n\n\n\n

Nach Rückkehr aus dem Urlaub machte die A gegenüber der B wegen der Blockade Nutzungsausfall in Höhe von 175,00 EUR, insgesamt also 2.450,00 EUR, geltend. Als Begründung führt die A an, dass der BMW kein gleichwertiges Fahrzeug und insbesondere kein Cabriolet gewesen sei, wodurch das Fahrgefühl am Gardasee sehr gelitten habe. Weiterhin habe sie auf das Prestige verzichten müssen, der mit einem Porsche einhergehe. Nachdem die B jegliche Zahlung verweigerte, erhebt die A nun Klage gegen B.\n\n\n\n

Ist die Klage begründet?\n\n\n\n

Hinweis: Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist für das blockierte Auto nicht zu beanstanden.\n\n\n\n\n\n


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Gutachten\n\n\n\n

A. Anspruch auf Nutzungsausfallersatz nach § 823 Abs. 1 BGB\n\n\n\n

A könnte gegen B einen Anspruch auf Nutzungsausfallersatz in Höhe von 175,00 EUR am Tag, insgesamt also 2.450,00 EUR, nach § 823 Abs. 1 BGB haben.\n\n\n\n

I.  Rechtsgutsverletzung\n\n\n\n

Zunächst müsste auf Seiten der A ein Rechtsgut im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verletzt sein. In Betracht kommt hierfür eine Verletzung des Eigentums am Porsche. Geschützt wird das Eigentum an körperlichen Gegenständen (§ 90) in seiner zivilrechtlichen Ausprägung (§ 903 S. 1). Der Eigentümer hat danach umfangreiche Befugnisse, denn er kann mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. An dieser Vorgabe ist zu messen, welche Verletzungen gem. § 823 Abs. 1 ersatzpflichtig sind.[1]BeckOK BGB\/Förster, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 823 Rn. 120