{"id":556,"date":"2020-06-10T23:35:03","date_gmt":"2020-06-10T21:35:03","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=556"},"modified":"2020-11-27T10:00:55","modified_gmt":"2020-11-27T09:00:55","slug":"abbruch-oder-schnaeppchenjaeger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/abbruch-oder-schnaeppchenjaeger\/","title":{"rendered":"Abbruch- oder Schn\u00e4ppchenj\u00e4ger"},"content":{"rendered":"
BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – VIII ZR 182\/17<\/a> – BGH NJW 2019, 2475<\/a> <\/span><\/strong><\/h6>\n\n\n\n

Sachverhalt<\/h1>\n\n\n\n

V bietet Anfang April 2012 einen Pirelli-Radsatz mit einem Startpreis von 1 \u20ac auf der Internet-Plattform eBay zum Verkauf an. Der Radsatz hat dabei zum Zeitpunkt der Auktion einen Wert von 1701 \u20ac. K entdeckt die Auktion auf eBay und bietet mit. Als die Preise nicht so steigen, wie V es sich vorgestellt hat, bricht er die Auktion ohne Angabe von Gr\u00fcnden vorzeitig ab. Zu diesem Zeitpunkt war der K H\u00f6chstbietender mit einem Gebot von 201 \u20ac.<\/p>\n\n\n\n

Mit einem Schreiben samt angemessener Frist fordert K den V auf, den Pirelli-Radsatz gegen Zahlung von 201 \u20ac herauszugeben und zu \u00fcbereignen. Dieser reagiert jedoch auf die Forderung des K nicht. K tritt daher vom Kaufvertrag zur\u00fcck und fordert Schadensersatz i.H.v. 1.500 \u20ac.<\/p>\n\n\n\n

V ist emp\u00f6rt. Schlie\u00dflich k\u00f6nne ihm nicht zugemutet werden, zu einem so geringen Preis zu verkaufen. Au\u00dferdem ginge es dem K eh nicht um den Radsatz, er sei einer dieser ber\u00fcchtigten Abbruchj\u00e4ger. V habe erfahren – was auch zutrifft – das K auf so viele Auktionen mit einem geringen Preis geboten habe, dass er im Falle des Obsiegens in jeder Auktion nicht mehr zahlen k\u00f6nne. \u00dcberdies habe er nicht mal ein Auto. K wehrt sich gegen diese Anschuldigungen. Er habe noch immer alle Kaufgegenst\u00e4nde abgenommen. Was er mit diesen anstelle sei seine Sache.<\/p>\n\n\n\n

Hat K einen Anspruch auf den geforderten Schadensersatz?<\/strong><\/p>\n\n\n\n

Auszug aus den eBay-AGB:<\/p>\n\n\n\n

\u00a7 6 – Angebotsformate und Vertragsschluss<\/em><\/p>\n\n\n\n

2. Stellt ein Verk\u00e4ufer mittels der eBay-Dienste einen Artikel im Auktions- oder Festpreisformat ein, so gibt er ein verbindliches Angebot [mit aufschiebender Bedingung] zum Abschluss eines Vertrags \u00fcber diesen Artikel ab. […]<\/em><\/p>\n\n\n\n

5. Bei Auktionen nimmt der K\u00e4ufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der K\u00e4ufer nach Ablauf der Angebotsdauer H\u00f6chstbietender ist. Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer K\u00e4ufer w\u00e4hrend der Angebotsdauer ein h\u00f6heres Gebot abgibt.<\/em><\/p>\n\n\n\n

6. Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verk\u00e4ufer kommt zwischen diesem und dem H\u00f6chstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verk\u00e4ufer war dazu berechtigt, das Angebot zur\u00fcckzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.<\/em><\/p>\n\n\n\n

<\/p>\n\n\n\n


\n\n\n\n

Skizze<\/h1>\n\n\n\n\n\n
\n\n\n\n

Gutachten<\/h1>\n\n\n\n

A. Anspruch auf Schadensersatz gem. \u00a7\u00a7 280<\/a> I, III, 281<\/a> I 1 Var. 1 BGB<\/strong><\/h2>\n\n\n\n

K k\u00f6nnte einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v.. 1.500\u20ac gem. \u00a7\u00a7 280<\/a> I, III, 281<\/a> I 1 Var. 1 BGB haben.<\/p>\n\n\n\n

I. Anwendbarkeit<\/strong><\/h3>\n\n\n\n

Der R\u00fccktritt des K schlie\u00dft den Anspruch auf Schadensersatz nach den \u00a7\u00a7 280ff. BGB<\/a> gem. \u00a7 325 BGB<\/a> nicht aus.<\/p>\n\n\n\n

II. Schuldverh\u00e4ltnis<\/strong><\/h3>\n\n\n\n

Zun\u00e4chst m\u00fcsste ein Schuldverh\u00e4ltnis zwischen V und K vorliegen. In Frage kommt hier ein Kaufvertrag i.S.d. \u00a7 433 BGB<\/a>.<\/p>\n\n\n\n

1. Im Wege der Versteigerung, \u00a7 156 BGB<\/a><\/strong><\/h4>\n\n\n\n

Ein solcher k\u00f6nnte im Rahmen einer Versteigerung gem. \u00a7 156 BGB<\/a> zustande gekommen sein. Dies erfordert den Zuschlag durch einen Auktionator. Allerdings wird im Falle der Auktionsplattform eBay gerade kein Zuschlag durch einen Auktionator gegeben, sondern vielmehr kommt der Vertragsschluss unmittelbar durch das H\u00f6chstgebot des Meistbietenden innerhalb der Bieterfrist zustande.[1]<\/sup><\/a>BGH NJW 2005, 53<\/a>; NJW 2017, 468<\/a>; <\/em>R\u00fcthers\/Stadler, BGB AT, 19. Auflage 2017, \u00a7 19 Rn. 5b.<\/span><\/span>