{"id":5005,"date":"2022-11-06T20:09:00","date_gmt":"2022-11-06T19:09:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=5005"},"modified":"2023-09-03T21:18:59","modified_gmt":"2023-09-03T19:18:59","slug":"rueckforderungsdurchgriff-nach-anfechtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/rueckforderungsdurchgriff-nach-anfechtung\/","title":{"rendered":"Rückforderungsdurchgriff nach Anfechtung"},"content":{"rendered":"

BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568\/19; NJW-RR 2022, 61\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

(abgeändert)\n\n\n\n

Am 22. August 2018 erwarb der Verbraucher V ein Kfz von der Unternehmerin U, einer Vertragshändlerin der D. Bei diesem Kfz handelte es sich nach Angaben der U um ein „Neufahrzeug“. Um den über die geleistete Anzahlung hinausgehenden Kaufpreis zu finanzieren, schlossen die D – vertreten durch die U – und der V am 03. September 2018 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 28.200,00€. Die Rückzahlung dieses Darlehens nebst Zinsen sollte in 48 Monaten zu jeweils 400,00€ und einer gesonderten Abschlussrate von 12.500€ erfolgen. Die Darlehensvaluta wurde direkt an die U ausgezahlt. \n\n\n\n

Im Jahr 2020 kam V, der bis dahin 15 monatliche Raten in Höhe von insgesamt 6.000,00€ gezahlt hatte, seinen Zahlungspflichten teilweise nicht mehr nach, eine Nachfristsetzung blieb erfolglos. Daraufhin erklärte die D mit Schreiben vom 27. August 2020 die Kündigung des Darlehens.\n\n\n\n

Im August 2020 musste V in Folge der Konsultation eines Kfz-Sachverständigen feststellen, dass der als „Neufahrzeug“ verkaufte Wagen bereits im August 2016 produziert worden war. Am 24. September 2020 erklärte er daraufhin mit anwaltlichem Schreiben gegenüber der U die Anfechtung des Kaufvertrages mit der Begründung, dass er von der U über das Baujahr des in Frage stehenden Golfs arglistig getäuscht worden sei. \n\n\n\n

Frage 1: Obwohl V der Ansicht ist, dass es ja nicht sein könne, dass er nun noch Geld an die D zahlen müsse, verlangt diese von ihm dennoch Zahlung der noch ausstehenden Raten in Höhe von insgesamt 25.700,00€. Zu Recht?\n\n\n\n

Frage 2: V verlangt hingegen von der D Rückerstattung der von ihm geleisteten Darlehensraten in Höhe von insgesamt 6.000,00€, Zug-um-Zug gegen Abtretung seiner Kondiktionsansprüche des gegen die U. Zu Recht?\n\n\n\n

Bearbeitungshinweis: Gehen Sie bei der Bearbeitung davon aus, dass der U jedenfalls bis zum Vertragsschluss nicht bekannt war, wann das Kfz tatsächlich produziert worden ist. Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht der D aus § 273 BGB ist nicht zu prüfen. Gehen Sie ferner davon aus, dass die D den Darlehensvertrag mit V im August 2020 wirksam gekündigt hat.\n\n\nAnmerkung: Anpassungen des Sachverhalts

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Um unproblematisch auf die jeweils aktuellen Normen zurückgreifen zu können, wurden die Daten verändert (Originalfall spielte zwischen 2013 und 2015). Zur Vereinfachung wurden außerdem die jeweiligen Zahlungsbeträge geändert. Ob das Kfz tatsächlich nicht im August 2017 (bzw. 2012 nach Originalsachverhalt) produziert worden ist, wurde im Rahmen des Ver-fahrens nicht geklärt. Einen entsprechenden Vortrag des V bestritt die U allerdings unzulässiger Weise mit Nichtwissen[1]BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568\/19, Rn. 8, 26-28