{"id":4381,"date":"2022-10-07T08:24:30","date_gmt":"2022-10-07T06:24:30","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=4381"},"modified":"2022-10-07T08:24:31","modified_gmt":"2022-10-07T06:24:31","slug":"nachbar-oder-grenzwand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/nachbar-oder-grenzwand\/","title":{"rendered":"Nachbar- oder Grenzwand"},"content":{"rendered":"
BGH, Urteil vom 12.11.2021 – V ZR 25\/21; NJW-RR 2022, 301\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

(abgewandelt und gekürzt)\n\n\n\n

K ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Reihenhaus steht. B ist Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, welches ebenfalls mit einem Reihenhaus bebaut ist. Die jeweiligen Außenmauern der beiden Gebäude sind durch eine Fuge getrennt. Dadurch lassen sich die Mauerschalen eindeutig jeweils einem der beiden Gebäude zuordnen. Auch erfüllen die Mauern jeweils für sich die Erfordernisse der Statik des zugehörigen Gebäudes. Für den Bau des Reihenhauses des B wurde die Hauswand des dem K gehörenden Gebäudes bautechnisch also nicht in Anspruch genommen. Die gesamte Wohnanlage wurde ursprünglich von einem einheitlichem Bauträger errichtet. Die Reihenhäuser sind leicht versetzt angeordnet. Dadurch ragt die Außenwand des Hauses des K über das Haus des B hinaus. Zudem  überschreitet sie teilweise die Grundstücksgrenze zu dem Grundstück des B. \n\n\n\n

An dem freiliegenden Teil der Außenwand des Hauses des K bohrte B auf seiner Seite Löcher in die Wand, um dort einen Kabelkanal zu befestigen, damit er seinen Markisenmotor mit Strom versorgen kann. K ist hiermit ganz und gar nicht einverstanden und verlangt von B, den ursprünglichen Zustand der Wand wiederherzustellen, d.h. die Stromleitung nebst Kabelkanal zu entfernen sowie die Bohrlöcher zu verschließen und zu überstreichen. \n\n\n\n

Zu Recht? \n\n\n\n

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Sachverhalt als .pdf\n\n\n\n

Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

Anspruch aus § 1004 I 1 BGB \n\n\n\n

K könnte einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Wand, konkret auf die Entfernung der Stromleitung nebst Kabelkanal, die Verschließung sowie die Überstreichung der Bohrlöcher aus § 1004 I 1 BGB haben.\n\n\nVernetztes Lernen: In welchen Fällen ist 1004 BGB anwendbar?

\n•\tDirekt: Eigentum (auch bei Miteigentum, § 1011 BGB)
\n•\tEntsprechend: Dienstbarkeiten,
§§ 1027, 1090 II BGB; Nießbrauch, § 1065 BGB; Pfandrecht, § 1227 BGB; Erbbaurecht, § 11 ErbbauRG
\n•\tAnalog: alle Rechte und Rechtsgüter des
§ 823 BGB (sog. quasi-negatorischer Beseitigungsanspruch)
\n\n\n\n\n

I. Eigentumsbeeinträchtigung\n\n\n\n

Das Eigentum der K müsste gem. § 1004 I 1 BGB in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt sein. Eine solche Beeinträchtigung könnte hier darin liegen, dass B Löcher in die Wand bohrte, um einen Kabelkanal anzubringen. Ob es sich hierbei um eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d § 1004 I 1 BGB handelt, hängt von der Einordnung der streitgegenständliche Wand ab. \n\n\nVernetztes Lernen: Welche Fälle sind als Eigentumsbeeinträchtigung denkbar?

\nEs kommen insbesondere folgende Einwirkungen auf die Sache in Betracht:
\n•\tEinwirkung auf den Sachkörper (z.B. auch durch Zugangsbeschränkung)
\n•\tZuführung unwägbarer Stoffe (
§ 906 BGB) \/ Zuführung wägbarer Stoffe
\n•\tGefährdende Maßnahmen\/Einrichtungen auf dem Nachbargrundstück (
§§ 907 ff. BGB)
\n•\tGrds. nicht: ideelle Einwirkungen
\n•\tJe nach Ausmaß\/Einzelfall: Fotografien u.ä. Aufzeichnungen
[1]zur Übung: Stadler\/Klöpfer, „Drohnen über Schloss Sanssouci“; JA 2017, 90.