{"id":3913,"date":"2022-09-18T14:15:07","date_gmt":"2022-09-18T12:15:07","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=3913"},"modified":"2022-09-18T21:11:05","modified_gmt":"2022-09-18T19:11:05","slug":"zivilrechtliche-legalisierungswirkung-der-baugenehmigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/zivilrechtliche-legalisierungswirkung-der-baugenehmigung\/","title":{"rendered":"Zivilrechtliche Legalisierungswirkung der Baugenehmigung"},"content":{"rendered":"
BGH, Urteil vom 28.01.2022 – V ZR 99\/21, NJW 2022, 2400 und BGH, Urteil vom 21.01.2022 – V ZR 76\/20, BeckRS 2022, 8390\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

(abgewandelt und gekürzt)\n\n\n\n

Die K ist Eigentümerin eines in Niedersachsen gelegenen Grundstücks, auf dem sie ein Hotel betreibt. Auf dem angrenzenden Grundstück betreibt die Eigentümerin B einen Lebensmittelmarkt. Die Balkone der Hotelzimmer und die Gästeterrasse befinden sich an der Grundstücksgrenze zu B. Im Jahr 2018 möchte B unmittelbar an der Grenzmauer mit einem Abstand von weniger als 3 Metern Rückkühlanlagen errichten, die für den Betrieb des Lebensmittelmarktes erforderlich sind. Die Errichtung der Anlagen nebst Umhausung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren durch Bescheid vom 05.09.2018 genehmigt. K ist gegen diese Baugenehmigung nicht vorgegangen, sodass der Bescheid bestandskräftig geworden ist.\n\n\n\n

Da sich die Gäste von dem Betrieb der Kühlanlage gestört fühlen, möchte die K nun erreichen, dass der B der Betrieb der Kühlanlagen direkt an der Grenzmauer untersagt wird und B diese somit beseitigen muss. Hierzu ist sie der Ansicht, dass die baurechtlichen Abstandsflächen nicht eingehalten worden seien.\n\n\n\n

Falls dies nicht möglich sein sollte, möchte die K jedenfalls erreichen, dass Maßnahmen zur Immissionsreduzierung ergriffen werden.\n\n\n\n

Zu Recht?\n\n\n\n

Hinweis: Die geltenden Grenzwerte für Lärmimmissionen nach der TA-Lärm werden eingehalten. Eine Genehmigung nach dem BImSchG ist für die Anlage nicht erforderlich.\n\n\n\n\n\n


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Gutachten\n\n\n\n

A.   Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 5 NBauO\n\n\n\n

K begehrt von B die Untersagung des Betriebs der Kühlanlagen direkt an ihrer Grenzmauer, da sie und ihre Gäste sich hierdurch gestört fühlen. Hierfür könnte K ein quasinegatorischer Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 NBauO zustehen.\n\n\n\n

I. Analoge Anwendbarkeit auf Rechtsgüter des § 823 BGB\n\n\n\n

Nach seinem Wortlaut ist § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB nur bei einer Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes anwendbar. Nach allgemeiner Meinung wird § 1004 BGB jedoch analog auf alle anderen absolut geschützten Rechtspositionen nach § 823 Abs. 1 BGB und ferner auf die Fälle der Verletzung von Schutzgesetzen i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB angewendet.[1]BeckOK BGB\/Fritzsche, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 1004