{"id":3347,"date":"2022-07-10T12:06:44","date_gmt":"2022-07-10T10:06:44","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=3347"},"modified":"2022-07-10T12:06:47","modified_gmt":"2022-07-10T10:06:47","slug":"beschaedigung-einer-tennishalle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/beschaedigung-einer-tennishalle\/","title":{"rendered":"Beschädigung einer Tennishalle"},"content":{"rendered":"

BGH, Urteil vom 02.02.2022 – XII ZR 46\/21 – NJW-RR 2022, 590\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

V betreibt eine Tennishalle. M ist ein passionierter Freizeit-Tennisspieler, der regelmäßig bei V einen Tennisplatz gemietet hat. So auch am 16. Oktober 2018 von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, als M auf Platz Nr. 4 spielte. Die seitliche Außenlinie des Platzes war durchgängig 3,05 m von der Außenwand der Tennishalle entfernt. Die Außenwand ist vollständig mit großflächigen Fenstern verglast. Die Verglasung entspricht dem üblichen Standard in Sporthallen. Im Verlaufe des Trainingsmatches mit seinem ewigen Kontrahenten um die Clubmeisterschaft, dem G, versuchte M bei dem Versuch einen mit starkem Winkel gespielten Aufschlag zu retournieren. Dabei prallte M während seines Schlages gegen eine der Glasscheiben der Außenwand, wodurch diese scharfkantig zerbrach. V beauftragte umgehend eine Fachfirma, die die Glasscheibe am frühestmöglichen Termin, dem 02.11.2018 austauschte. Hierfür stellte die Fachfirma V 2.300 Euro in Rechnung. In der Zwischenzeit war es V aus Sicherheitsgründen nicht möglich Platz Nr. 4 zu vermieten. Dadurch sind V, errechnet anhand der üblichen Belegung des Platzes in den vergangenen Jahren sowie eines Vergleichs zu den weiteren Hallenplätzen, Mieteinnahmen in Höhe von 6.000 Euro entgangen (Bearbeitervermerk: Dieser Betrag ist in der Höhe nicht zu beanstanden.)\n\n\n\n

V verlangt von B die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 8.300,- Euro. Zu Recht? \n\n\n\n

Auszug aus den Tennisregeln der Internation Tennis Federation (ITF): 

„Regel 8: Aufschläger und Rückschläger: 
[…] Fall 1: Darf der Rückschläger außerhalb der Linien des Spielfeldes stehen? Entscheidung: Ja. Der Rückschläger darf jede Position innerhalb oder außerhalb der Linien auf seiner Seite des Netzes einnehmen.“

„Anhang IX: 
[…] Als Richtlinie für Freizeit- und Vereinsplätze beträgt die empfohlene Mindestentfernung zwischen den Grundlinien und den hinteren Einzäunungen 5,48 m und zwischen den Seitenlinien und den seitlichen Einzäunungen 3,05 m.“\n\n\n\n


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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

A. Anspruch aus §§ 280 I, 535, 241 II BGB\n\n\n\n

V könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.300,- Euro aus §§ 280 I, 535, 241 II BGB haben. Hierzu müsste zwischen V und M ein Schuldverhältnis entstanden sein, in dessen Rahmen M durch eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung einen Schaden verursacht haben müsste. \n\n\n\n

I. Schuldverhältnis \n\n\n\n

Zwischen M und V könnte ein Schuldverhältnis in Form eines Mietvertrages gemäß § 535 BGB entstanden sein. V bot als Betreiber der Tennishalle die sich darin befindlichen Tennisplätze zur Miete an. M nahm dieses Angebot am 16. Oktober 2018 von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr an, wodurch zwischen ihnen ein Mietverhältnis im Sinne des § 535 BGB entstand. Somit ist ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 I BGB entstanden. \n\n\n\n

II. (P) Pflichtverletzung\n\n\n\n

Ferner müsste M gemäß § 280 I BGB eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. Der Mieter hat die Pflicht, Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung seiner Obhutspflichten entsteht, zu vermeiden. [1]BGH NJW-RR 2018, 1103 Rn. 16.