{"id":2422,"date":"2022-03-29T11:13:00","date_gmt":"2022-03-29T09:13:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=2422"},"modified":"2022-04-25T11:57:19","modified_gmt":"2022-04-25T09:57:19","slug":"die-anonyme-ec-karte-fuer-krumme-geschaefte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/die-anonyme-ec-karte-fuer-krumme-geschaefte\/","title":{"rendered":"Die anonyme EC-Karte für krumme Geschäfte"},"content":{"rendered":"

BGH, Beschluss vom 08.10.2019 – 2 StR 83\/19; NStZ-RR 2020, 44 (Ls.)       \n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

A hat sich im sog. Darknet einen gefälschten Personalausweis besorgt. Dieser ist auf eine Person P ausgestellt, welche tatsächlich nicht existiert. Mit diesem Personalausweis begab sich A in die B-Bank, um dort ein Konto zu eröffnen. Dort legte er den Personalausweis der Mitarbeiterin C vor, welche einen Kontoeröffnungsvertrag aufsetzte und in Vertretung unterschrieb. Im Rahmen dieses Vertrages wurde dem A kein Überziehungskredit gewährt und auch keine Zahlungen im POZ-Verfahren (Zahlung mit Einlösungsgarantie) ermöglicht und lediglich eine EC-Karte übergeben. Demnach musste die Bank gegenüber Dritten oder dem A nicht in Vorleistung treten, was A auch nicht beabsichtigt hatte, da er andere Pläne verfolgte. Für die Kontoführungsgebühr zahlte A 20 Euro auf das besagte Konto ein, da er diese ordnungsgemäß zahlen wollte, um nicht aufzufallen. \n\n\n\n

Mit diesem Konto hatte A vor, dieses im Rahmen von Lastschriftverfahren oder Gutschriften einzusetzen, um so an Ware zu gelangen, ohne diese zu bezahlen. Planmäßig kaufte A bei G dreimal Computerzubehör im Wert von insgesamt 355 Euro. Dieses Geld konnte G im Lastschriftverfahren jedoch nicht einlösen, da das Konto nicht genug Guthaben aufwies, was A auch wusste. \n\n\n\n

Strafbarkeit des A? Die §§ des Dreiundzwanzigsten Abschnittes des StGB sind nicht zu prüfen.  \n\n\n\n

Sachverhalt als .pdf\n\n\n\n
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Skizze\n\n\n\n\n\n

Gutachten\n\n\n\n

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A. Strafbarkeit nach § 263 I StGB zu Lasten der B-Bank\n\n\n\n

A könnte sich durch Abschluss des Kontoführungsvertrages unter Vorlage eines gefälschten Personalausweises eines Betruges gemäß § 263 I StGB gegenüber C und zu Lasten der B-Bank strafbar gemacht haben. \n\n\n\n

I. Objektiver Tatbestand\n\n\n\n

1. Täuschung \n\n\n\n

A müsste C über Tatsachen getäuscht haben. Tatsachen sind Vorgänge der Gegenwart oder der Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.[1]Fischer, 69. Aufl. 2022, § 263 Rn. 6.