{"id":2341,"date":"2022-03-09T13:26:00","date_gmt":"2022-03-09T12:26:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=2341"},"modified":"2022-05-06T16:31:17","modified_gmt":"2022-05-06T14:31:17","slug":"explosion-mit-folgen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/explosion-mit-folgen\/","title":{"rendered":"Explosion mit Folgen"},"content":{"rendered":"

BGH, Beschl. vom 05.05.2021 − 4 StR 19\/20 – NStZ 2022, 102\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

T wird als Fachkraft für Rohrleitungen zu einer Baustelle gerufen, auf der eine bereits gelegte Rohrleitung auf dem Betriebsgelände in Hannover abgebaut werden soll. Dazu muss er eine Rohrleitung durchtrennen, welche für die Dauer der Arbeiten stillgelegt wurde. Die zu durchtrennende Rohrleitung wurde vorab markiert. Trotz der Markierung verwechselt T die Leitung. Anstelle der stillgelegten Leitung durchtrennt T eine gasenthaltende Leitung. Bei dem Schnitt an der Rohrleitung entzündete sich das Gas mit dem Funken des Trennschleifgeräts. Die dadurch entstehenden Flammen erhitzen die Umgebung und insbesondere eine weitere Gasleitung. Dadurch kommt es zu zwei heftigen Explosionen. Durch diese Explosionen kommen vier der bereits eingetroffenen Feuerwehrleute ums Leben. Die Feuerwehrleute haben sich pflichtmäßig vor Ort aufgehalten und für den Gefahrstoffeinsatz vorgeschriebenen Sicherheitsabstand eingehalten. Die Explosionsgefahr war ihnen nicht bekannt. Möglicherweise hätte der Unfall verhindert werden können, wenn der Rettungseinsatz anders organisiert worden wäre.\n\n\n\n

Hat sich T gem. § 222 StGB strafbar gemacht?\n\n\n\n

Sachverhalt als .pdf\n\n\n\n
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Skizze\n\n\n\n\n\n

Gutachten\n\n\n\n

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Strafbarkeit gem. § 222 StGB\n\n\n\n

Tat könnte sich wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht haben, indem er eine Gasleitung durchtrennt und infolgedessen es zu zwei Explosionen kam, durch die vier Feuerwehrleute starben.\n\n\n\n

I. Tatbestand\n\n\n\n

1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges\n\n\n\n

Vier Feuerwehrleute sind verstorben, sodass der Tod eines anderen Menschen gegeben ist und der Taterfolg eingetreten ist.\n\n\n\n

2. für den Erfolgseintritt kausale Handlung des Täters\n\n\n\n

Außerdem müsste das Durchschneiden der Gasleitung durch T kausal für den Tod der vier Menschen gewesen sein. Hätte T die Gasleitung nicht mit dem Trennschleifer durchtrennt, wäre kein Gas ausgetreten, der mit dem Funken des Trennschleifers Flammen verursachten hätten, welche zu zwei Explosionen geführt hat, infolgedessen die Menschen ihr Leben verloren haben. T’s Handlung ist somit nicht hinwegzudenken, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele.\n\n\n\n

3. Objektive Vorhersehbarkeit \n\n\n\n

Weiterhin müsste der Erfolg für T objektiv vorhersehbar gewesen sein. Objektiv vorhersehbar ist der Erfolg, wenn er nicht außerhalb jedweder Lebenswahrscheinlichkeit liegt.[1]Vgl. Rengier Strafrecht AT, 13. Aufl. 2013, § 13 Rn. 62.