{"id":1973,"date":"2022-01-05T18:27:48","date_gmt":"2022-01-05T17:27:48","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1973"},"modified":"2022-04-28T22:21:46","modified_gmt":"2022-04-28T20:21:46","slug":"verbot-von-wahlplakaten-haengt-die-gruenen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/verbot-von-wahlplakaten-haengt-die-gruenen\/","title":{"rendered":"Verbot von Wahlplakaten: „Hängt die Grünen“"},"content":{"rendered":"

OVG Bautzen, Beschl. v. 21.9.2021 – 6 B 360\/21, NVwZ 2021, 1717\n\n\n\n

Sachverhalt – abgewandelt und gekürzt\n\n\n\n

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Die zur Bundestagswahl zugelassene rechtsextreme Kleinstpartei der „III. Weg“ (W) hängt Wahlplakate in grüner Farbe im Stadtgebiet der Stadt C an einer vielbefahrenen Straße auf. Dort steht in großer – auch von weitem einfach zu lesender – Schrift: „HÄNGT DIE GRÜNEN!“. Hierunter steht in deutlich kleinerer Schrift (ca. 2 CM groß): „Macht unsere Partei durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben bekannt!“  Darunter stehen weitere Hinweise auf die W-Partei.\n\n\n\n

Die auch zur Bundestagswahl zugelassene Partei „Bündnis 90\/die Grünen“ (G) will gegen diese Plakate vorgehen. Die Grundaussage „Hängt die Grünen!“ müsse als Aufruf zu einer Straftat (§ 111 StGB) gewertet werden und beziehe sich eindeutig auf die Mitglieder der G-Partei. Dieser sei durch die deutlich kleineren Zusätze nur mehr schlecht als recht kaschiert. Darin liege auch ein Verstoß gegen § 130 StGB jedenfalls ein Verstoß gegen § 118 OWiG. Deshalb müsse der W-Partei verboten werden diese Plakate zu nutzen.\n\n\n\n

Die W-Partei wehrt sich gegen diesen Vorwurf. Sie meint, Ziel von Plakataktionen sei es gerade auf sich aufmerksam zu machen. Im speziellen sei das Ziel Personen für den in vielerlei möglichen Wegen interpretierbaren Spruch auf das Plakat aufmerksam zu machen und sie aufzufordern Plakate für die W-Partei aufzuhängen. Die Meinungsfreiheit schütze gerade auch Aussagen, die mehrdeutig, polemisch und spitzfindig sind. Auch erlaube der politische Meinungskampf den Einsatz von spitzfindigen Formulierungen. Gerade kleinere Parteien, die (bisher) nicht in Parlamenten verankert seien, müssten so auf sich aufmerksam machen dürfen. Die Chancengleichheit der Parteien verbiete es jedenfalls wegen einem möglichem, aber unbeabsichtigten Verstoß gerade gegen Ordnungswidrigkeiten „zu schnell“ ein Verbot zu verfügen.\n\n\n\n

Nachdem sich die Behörde die Meinung der W-Partei angehört hat, erlässt die zuständige Behörde der Stadt C einen schriftlichen Bescheid, der der W zugestellt wird und sofort vollziehbar ist. Sie gibt der Partei auf die Plakate binnen 3 Tagen abzuhängen. Es läge ein Verstoß gegen § 12 SächsPBG[1]die polizeiliche Generalklausel des Landes Sachsen. Ähnliche Vorschriften finden sich in allen Polizeigesetzen der Länder. Beispielsweise: § 8 PolG NRW, Art. 11 PAG,  11 NPOG, etc.