{"id":1942,"date":"2021-12-15T11:19:00","date_gmt":"2021-12-15T10:19:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1942"},"modified":"2022-04-25T11:57:43","modified_gmt":"2022-04-25T09:57:43","slug":"das-unsichtbare-messer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/das-unsichtbare-messer\/","title":{"rendered":"Das unsichtbare Messer"},"content":{"rendered":"
A stieg nachts in ein Wohnhaus ein, wo dauerhaft Personen wohnen, und ihren Lebensmittelpunkt haben, was A auch wusste. Die Bewohner des Hauses schliefen nichtsahnenden im ersten Stock des Wohnhauses. A durchsuchte zunächst das Erdgeschoss nach Wertgegenständen. Tatsächlich fand er einige werthaltigen Gegenstände, welche er in seinen mitgebrachten Rucksack packte. Die Gegenstände wollte er dabei für sich behalten oder verwerten. Als er sich in der Küche befand, nahm er zudem ein dort vorgefundenes Küchenmesser an sich, um sich mit diesem notfalls wehren zu können. Mit dem Messer in der Hand ging er daraufhin in den ersten Stock. Im Schlafzimmer der O angekommen, wachte diese auf. Um seine Flucht zu ermöglichen und seine Beute zu sichern rief A der O mehrfach zu, dass er ein Messer habe und dieses notfalls einsetzen werde. Seine Suche nach weiterer Beute gab er dabei auf. Obwohl O das Messer selbst nicht wahrnehmen konnte, da es hierfür zu dunkel war, bezweifelte sie in keiner Weise, dass T tatsächlich ein solches in der Hand hielt. Die O ging dabei davon aus, dass sie in Lebensgefahr geriete, wenn sie versuchen würde, den A aufzuhalten. T verließ samt Beute aber ohne Messer das Haus, da er das Messer nie geplant hatte mitzunehmen. \n\n\n\n
Strafbarkeit des A? \n\n\n\n Es ist also immer zu Fragen, habe ich eine Zäsur, welche es sinnvoll erscheinen lässt Tatkomplexe zu bilden? Hier haben wir die Zäsur durch das Verlassen des einen Stockwerkes und den Willen, keine weiteren Gegenstände mehr zu suchen.“. Indem der A im Erdgeschoss diverse Wertgegenstände in seinen mitgebrachten Rucksack steckte, könnte er sich wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. \n\n\n\n Die Wertsachen standen im Eigentum der Hausbewohner und waren damit für A fremde körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 BGB, welche er tatsächlich zum Zwecke des Diebstahls fortschaffen konnte.[1]Vgl. zur Definition Rengier, Strafrecht BT I, 22. Aufl. 2020, § 2 Rn. 6, 8.
\n\n\n\nSkizze\n\n\n\n\n\n
Gutachten\n\n\n\n
A. Erster Tatkomplex: Geschehen im Erdgeschoss 3 I 1, 2 Nr. 2 StGB\n\n\nAnmerkung: Aufbau und Bildung von Tatkomplexen
\n\n\n\n\nI. Strafbarkeit gemäß § 242 Abs. 1 StGB \n\n\n\n
1. Fremde bewegliche Sache \n\n\n\n