{"id":1925,"date":"2021-12-10T17:47:50","date_gmt":"2021-12-10T16:47:50","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1925"},"modified":"2022-03-05T15:39:24","modified_gmt":"2022-03-05T14:39:24","slug":"selbstschaedigung-beim-ausparken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/selbstschaedigung-beim-ausparken\/","title":{"rendered":"Selbstschädigung beim Ausparken"},"content":{"rendered":"
BGH Urteil vom 12.01.2021 – VI ZR 662\/20 – BGH NJOZ 2021, 1224\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

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B kehrt nach einem Arztbesuch auf den öffentlichen und für jedermann kostenfrei nutzbaren Parkplatz zurück, auf welchem er sein bei der V versichertes Fahrzeug zuvor geparkt hatte. B ist schon lange auf einen Rollstuhl angewiesen, weshalb sein Fahrzeug auch behindertengerecht umgebaut wurde. Als der B zu seinem Fahrzeug gelangt, stellt er fest, dass sein Fahrzeug von einem anderen so zugeparkt wurde, dass er mit seinem Rollstuhl nicht mehr an die Fahrertür herankommt. \n\n\n\n

A, der kurz zuvor hinter dem B auf der anderen Seite des Parkplatzes parkte, sieht die Situation und entschließt sich dem B zu helfen. Er bietet diesem an, für ihn das Fahrzeug aus der Parklücke zufahren, da er selbst noch zur Fahrertür vordringen könne. Der B willigt ein, weist den A aber daraufhin, dass es sich um ein umgebautes Fahrzeug handele. Gas und Bremse seien mit der Hand zu bedienen. Der A winkt daraufhin ab und meint, dass er sich mit solchen Automatikfahrzeugen auskennen würde. Als A den Motor startet, den Rückwärtsgang einlegt und die Handbremse löst, fährt das Fahrzeug bereits los. A verliert die Kontrolle über das Fahrzeug und fährt in sein eigenes, hinter dem Fahrzeug des B geparktes, Auto.\n\n\n\n

A will nunmehr den Schaden von dem B und der V ersetzt haben.\n\n\n\n

B ist der Ansicht, dass A an dem Schaden selber schuld sei, schließlich habe er das Fahrzeug gefahren. A ist hingegen der Ansicht, dass es reiner Zufall sei, dass sein Fahrzeug hinter dem des B geparkt gewesen sei. Bei einem anderen Fahrzeug hätte B schließlich, zumindest anteilig, den Schaden auch ersetzen müssen. Außerdem habe der B sich mit der Annahme des Angebots des A dazu bereit erklärt, im Zweifel auch für einen Schaden zu haften.\n\n\n\n

Hat der A Ansprüche gegen B und V?\n\n\n\n

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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

A. Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG iVm § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG\n\n\n\n

A könnte einen gesamtschuldnerischen Anspruch gegen B und V aus §§ 7 Abs. 1 StVG iVm § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG haben.\n\n\nAnmerkung: Anspruch gegen Pflichtversicherer

§ 115 Abs. 1 S. 1 VVG statuiert einen direkten Anspruch gegen den Versicherer des Schädigers. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht, ob er seinen Ersatzanspruch „auch gegen den Versicherer“ geltend machen oder nur gegen den Ersatzverpflichteten (Schädiger) unmittelbar vorgehen will [1]Burmann\/Heß\/Hühnermann\/Jahnke\/Burmann, 26. Aufl. 2020, VVG § 115 Rn. 2