{"id":1846,"date":"2021-11-21T17:52:12","date_gmt":"2021-11-21T16:52:12","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1846"},"modified":"2022-03-05T17:05:28","modified_gmt":"2022-03-05T16:05:28","slug":"das-schwarzarbeiter-haus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/das-schwarzarbeiter-haus\/","title":{"rendered":"Das Schwarzarbeiter-Haus"},"content":{"rendered":"
BGH, Urteil vom 28.05.2021 – V ZR 24\/20, BeckRS 2021, 24697\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

Die K entschloss sich, ein Grundstück samt Haus für private Wohnzwecke zu kaufen. Hierzu schloss sie mit der bisherigen Eigentümerin des Grundstücks, der V, Anfang 2020 einen verfassten notariellen Kaufvertrag. Die V hatte das Haus im Jahr zuvor durch die Bauunternehmerin B ebenfalls für ihre private Wohnzwecke bauen lassen. Hierbei hatte sie mit der B vereinbart, die Bauarbeiten ohne Rechnung durchführen zu lassen, um durch die Steuerersparnis die Kosten zu senken. Dies teilte die V der K nicht mit.\n\n\n\n

Besondere Abreden hinsichtlich des Zustandes des Hauses wurden von K und V nicht im Vertrag festgehalten. In § 4 des Kaufvertrages hieß es lediglich:\n\n\n\n

Die Rechte der Käuferin wegen eines Sach- oder Rechtsmangels des Grundstücks, des Gebäudes und der mitverkauften beweglichen Sachen wird ausgeschlossen.“\n\n\n\n

Kurz nach der Übergabe des Hauses ließ die K am Haus Umbauarbeiten vornehmen. Hierbei stellte sie fest, dass es an einer ausreichenden Vertikal- und Horizontalabdichtung fehlt, durch die das Eindringen von Feuchtigkeit in den Keller verhindert werden soll. Diese wurde bei Errichtung des Hauses nicht vorgenommen. Daraufhin forderte die K die V mit Schreiben vom 20.07.2020 dazu auf, die notwendigen Arbeiten zur Abdichtung des Kellers binnen 2 Monaten nachzuholen. Die V trat der K daraufhin lediglich sämtliche ihr gegenüber der B zustehenden Gewährleistungsansprüche ab, eine Vornahme der Abdichtungsarbeiten durch V erfolgte hingegen innerhalb der Frist nicht.\n\n\n\n

Daraufhin ließ die K die Arbeiten von einer Fachfirma vornehmen, für die ihr Kosten in Höhe von 20.000 EUR brutto entstanden. K verlangt von V Erstattung dieser Kosten. Zu Recht?\n\n\n\n

Hinweis: 1. Auf den genauen Wortlaut des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG kommt es für die Falllösung nicht an.
2. Neuere Häuser verfügen üblicherweise über eine Abdichtung.\n\n\n\n


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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

A.   Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 , 3, 281 Abs. 1, 434, 433 BGB\n\n\n\n

Der K könnte gegen die V ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung in Höhe von 20.000 EUR gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 , 3, 281 Abs. 1, 434, 433 BGB zustehen.\n\n\n\n

I. Kaufvertrag, § 433 BGB\n\n\n\n

K und V haben über das Grundstück samt Haus einen Kaufvertrag im Sinne von § 433 Abs. 1 BGB abgeschlossen. Dieser wurde auch notariell beurkundet, sodass die Formvorgaben des §§ 311b Abs. 1 S. 1, 128 BGB gewahrt worden sind.\n\n\n\n

II.    Sachmangel, § 434 BGB\n\n\n\n

Weiterhin müsste die Kaufsache auch mangelhaft im Sinne von § 434 BGB sein. Allgemein gefasst ist eine Sache mangelhaft, wenn die Ist-Beschaffenheit negativ von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sind dabei sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben.[1]BGH, Urteil vom 28.05.2021 – V ZR 24\/20, BeckRS 2021, 24697 Rn. 22; BGH, Urteil vom 15. Juni 2016 – VIII ZR 134\/15, NJW 2016, 2874 Rn. 10