{"id":1751,"date":"2021-09-22T08:00:00","date_gmt":"2021-09-22T06:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1751"},"modified":"2022-02-01T21:40:42","modified_gmt":"2022-02-01T20:40:42","slug":"dinner-in-berlin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/dinner-in-berlin\/","title":{"rendered":"Dinner in Berlin"},"content":{"rendered":"

BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 – 2 BvE 4\/20, 2 BvE 5\/20; NJW 2021, 2797\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

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Im Rahmen zweier Organstreitverfahren, bei denen sich die Partei AfD gegen die Bundeskanzlerin bzw. die Bundesregierung aufgrund von Äußerungen zur Wahl eines Ministerpräsidenten in Thüringen richtet, lehnt die antragsstellende Partei alle Mitglieder des Zweiten Senats des BVerfG wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das begründet die AfD damit, dass auf Einladung der Bundeskanzlerin eine Delegation des BVerfG kurz zuvor zu einem Abendessen mit Mitgliedern der Bundesregierung nach Berlin gereist sei. Ein gemeinsames Abendessen wenige Wochen vor der mündlichen Verhandlung begründe die Besorgnis der Befangenheit der dort anwesenden Richter*innen des Bundesverfassungsgerichts. Aus der Pressemitteilung des BVerfG zu der Veranstaltung geht nicht hervor, welche Richter*innen neben dem Präsidenten und der Vizepräsident*in teilgenommen haben.\n\n\n\n

Hat der Antrag Erfolg?\n\n\n\n

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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

Ein Antrag auf Ablehnung von Richter*innen des BVerfG hat Erfolg, wenn er den Anforderungen des § 19 BVerfGG im Hinblick auf Zulässigkeit und Begründetheit entspricht.\n\n\nVernetztes Lernen: In welchen Normen ist die Ablehnung von Richter*innen wegen Besorgnis der Befangenheit im Strafprozess, Zivilprozess und Verwaltungsprozess geregelt?

\nIm Strafprozess ist die Ablehnung eines Richters\/einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit in § 24 I Alt. 2, II StPO geregelt. Problematisch ist hier v. a. die vorherige Befassung des Richters\/der Richterin mit demselben Sachverhalt bzw. Verfahren.[1]Näher Cirener, in: BeckOK StPO, 40. Ed. Stand: 01.07.2021, § 24 Rn. 13 ff.