{"id":1703,"date":"2021-09-04T11:36:48","date_gmt":"2021-09-04T09:36:48","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1703"},"modified":"2022-05-07T12:17:33","modified_gmt":"2022-05-07T10:17:33","slug":"ruecktritt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/ruecktritt\/","title":{"rendered":"R\u00fccktritt, R\u00fccktritt, R\u00fccktritt"},"content":{"rendered":"
BGH, Urteil vom 14.10.2020 \u2013 VIII ZR 318\/19<\/a> – BGH NJW 2021, 464<\/strong><\/h6>\n\n\n\n

Sachverhalt<\/strong><\/h1>\n\n\n\n

Am 4.7.2016 kaufte K bei V einen Gebrauchtwagen zum Preis von 63.000 Euro. Am gleichen Tag zahlte die K einen Betrag von 12.000 Euro an. Als Datum f\u00fcr die Abholung und die Zahlung des restlichen Kaufpreises vereinbarten K und V zun\u00e4chst den 6.7.2016. Auf Wunsch der K verschoben die Parteien diesen Termin auf den 8.7.2016. An diesem Tag rief K bei V an und bat erneut um eine Verlegung des Abholtermins, da sie sich wegen eines Todesfalls im Ausland befinde und erst Ende n\u00e4chste Woche (16.\/17.7.2016) wieder in Deutschland sei. V setzte K daraufhin eine Frist zur Abholung und Bezahlung bis Montag, den 11.07.2016, 15 Uhr, und eine teilte mit, andernfalls m\u00fcsse er den PKW weiterverkaufen. Am Morgen des 11.7.2016 erkundigte sich V bei K und fragte nach, ob der Termin eingehalten werde, erhielt aber keine Antwort.<\/p>\n\n\n\n

Am 13.7.2016 erkl\u00e4rte V den R\u00fccktritt vom Kaufvertrag und behielt sich Schadensersatzanspr\u00fcche ausdr\u00fccklich vor. K reagierte hierauf umgehend und k\u00fcndigte an, sie werde den Wagen ab dem 18.7.2016 abholen. V lehnte dies ab, trat erneut vom Kaufvertrag zur\u00fcck und behielt sich erneut Schadensersatzanspr\u00fcche vor. Am 18.7.2016 verkaufte V den Wagen sodann an D zum Preis von 59.000 Euro. V informierte K \u00fcber den Weiterverkauf und teilte ihr mit, er werde die Anzahlung abz\u00fcglich seines Schadens \u00fcberweisen.<\/p>\n\n\n\n

Mit anwaltlichen Schreiben vom 22.7.2016 teilte K mit, sie sehe keine \u201eKaufvertragsst\u00f6rungen zu ihren Lasten\u201c als gegeben an und forderte den V sodann zur R\u00fcckzahlung der Anzahlung i. H. v. 12.000 Euro auf. Am 26.7.2016 bezifferte V seinen Schaden auf 4.000 Euro zahlte lediglich 8.000 Euro an K. In der Folge erhob K eine Zahlungsklage gegen V.<\/p>\n\n\n\n

Hat K gegen V einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung der restlichen 4.000 Euro?<\/p>\n\n\n\n

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Skizze<\/h1>\n\n\n\n\n\n
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Gutachten<\/strong><\/h1>\n\n\n\n

A. Anspruch aus \u00a7\u00a7 346<\/a> I, 323<\/a> I 1 Alt. 1 BGB<\/strong><\/h2>\n\n\n\n

K k\u00f6nnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 4.000 Euro aus \u00a7\u00a7 346<\/a> I, 323<\/a> I 1 Alt. 1 BGB haben.<\/p>\n\n\n\n

I. R\u00fccktrittserkl\u00e4rung<\/strong><\/h3>\n\n\n\n

Dazu m\u00fcsste ein wirksamer R\u00fccktritt vorliegen. F\u00fcr einen solchen bedarf es einer R\u00fccktrittserkl\u00e4rung, \u00a7 349 BGB<\/a>. Hier liegen gar zwei R\u00fccktrittserkl\u00e4rungen des V am 13.7.2016 vor.<\/p>\n\n\n\n

II. R\u00fccktrittsgrund<\/strong><\/h3>\n\n\n\n

Ferner m\u00fcsste ein R\u00fccktrittsgrund vorliegen. In Betracht kommt der R\u00fccktrittsgrund des \u00a7 323 I 1 Alt. 1 BGB<\/a> wegen nicht erbrachter Leistung.<\/p>\n\n\n\n

1. Gegenseitiger Vertrag<\/strong><\/h4>\n\n\n\n

Zwischen K und V bestand mit dem Kaufvertrag vom 4.7.2016 gem. \u00a7 433 BGB<\/a> \u00fcber den Gebrauchtwagen zum Preis von 63.000 Euro ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des \u00a7 323 I 1 BGB<\/a>.<\/p>\n\n\n\n

2. F\u00e4llige Forderung des Gl\u00e4ubigers<\/strong><\/h4>\n\n\n\n

Es m\u00fcsste eine f\u00e4llige Forderung des Gl\u00e4ubigers gegeben sein. V kann aus dem Kaufvertrag die Zahlung des Kaufpreises sowie die Abnahme des PKW verlangen. Die F\u00e4lligkeit richtet sich gem. \u00a7 271 I BGB<\/a> vorrangig nach der Vereinbarung der Parteien. V und K legten die F\u00e4lligkeit zun\u00e4chst auf den 4.7.2016 und sodann auf den 8.7.2016 fest. Jedenfalls war die Forderung des V damit am 13.7.2016 bereits f\u00e4llig. Somit liegt eine f\u00e4llige Forderung des Gl\u00e4ubigers V vor.<\/p>\n\n\n\n

3. Nichtleistung<\/strong><\/h4>\n\n\n\n

Diese Leistung hat K nicht erbracht und eine Nichtleistung i. S. d. \u00a7 323 I 1 Alt. 1 BGB<\/a> ist damit gegeben.<\/p>\n\n\n\n

4. Erfolgloser Ablauf einer Nachfrist oder Entbehrlichkeit<\/strong><\/h4>\n\n\n\n

V m\u00fcsste der K eine angemessene Nachfrist zur Nacherf\u00fcllung gesetzt haben und diese m\u00fcsste erfolglos abgelaufen sein. V setzte der K eine Nachfrist bis zum 11.7.2016, 15 Uhr. Diese m\u00fcsste jedoch auch angemessen gewesen sein. Die Angemessenheit beurteilt sich nach den Abreden der Parteien sowie nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls. [1]<\/sup><\/a>Ernst, in: M\u00fcKoBGB \u00a7 323 Rn. 72.<\/span><\/span>