{"id":1691,"date":"2021-08-27T11:07:39","date_gmt":"2021-08-27T09:07:39","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1691"},"modified":"2021-11-19T11:46:13","modified_gmt":"2021-11-19T10:46:13","slug":"freiheit-zur-krankheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/freiheit-zur-krankheit\/","title":{"rendered":"Freiheit zur Krankheit"},"content":{"rendered":"

BVerfG Beschl. v. 08.06.2021, Az. 2 BvR 1866\/17 und 2 BvR 1314\/18\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

(geändert und gekürzt)\n\n\n\n

Seit 2015 befindet sich der A infolge eines Strafverfahrens im Maßregelvollzug in einem entsprechenden Krankenhaus. Schon zehn Jahre zuvor hatte er eine Verfügung getroffen, die beinhaltete, dass er nicht gegen seinen Willen mit Neuroleptika (Psychopharmaka) behandelt werden wolle. Das Krankenhaus diagnostizierte eine Schizophrenie und sah akuten Behandlungsbedarf. So wurde eine entsprechende Behandlung mit Neuroleptika beantragt, um den A vor irreversiblen hirnorganischen Gesundheitsschäden zu bewahren. Der Antrag wurde auf Art. 6 des BayMRVG [1]In dem zugrundeliegenden Verfahren galt noch die aF des Art. 6 des BayMRVG.