{"id":1593,"date":"2021-07-21T07:00:00","date_gmt":"2021-07-21T05:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1593"},"modified":"2022-04-25T11:59:18","modified_gmt":"2022-04-25T09:59:18","slug":"die-luegende-und-vorbestrafte-krankenschwester","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/die-luegende-und-vorbestrafte-krankenschwester\/","title":{"rendered":"Die lügende und vorbestrafte Krankenschwester"},"content":{"rendered":"
BGH, Urteil vom 21.08.2019 – 3 StR 221\/18, NStZ 2020, 291\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

A ist ausgebildete Krankenschwester. Sie bewarb sich auf eine offene Stelle als Krankenpflegerin in der Justizvollzugsanstalt J. In der Stellenanzeige wurde aufgeführt, dass von einem Bewerbungskanditen erwartet wird, dass dieser grundsätzlich nicht vorbestraft ist und auch sonst kein Ermittlungsverfahren gegen diesen geführt werden. In Einzelfällen könne jedoch nach eingehender Prüfung des Vorstrafen eine Einstellung erfolgen. Bei ihrer Bewerbung verschwieg A jedoch ihre zahlreichen Vorstrafen. Zuletzt wurde A wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.  Zudem gab sie wahrheitswidrig bei ihrer Bewerbung an, dass sie die letzten 20 Jahre durchgehend in einem Krankenhaus in H gearbeitet habe. Nach einem Bewerbungsgespräch wurde A mit Vertrag vom 05.08.2020, beginnend ab dem 01.09.2020 und befristet bis zum 28.02.2021, in J als angestellte Krankenpflegerin eingesetzt und vom Bundesland L in Höhe von 1.600 Euro monatlich vergütet. Der Vertrag wurde für die J durch B unterzeichnet, welcher auch die Bewerbungsunterlagen der A gesichtet hatte. Die fachliche Arbeit der A war nicht zu beanstanden. A wäre jedoch bei Kenntnis der wahren Umstände nicht eingestellt worden. \n\n\n\n

Strafbarkeit der A gemäß § 263 Abs. 1 StGB?\n\n\n\n


\n\n\n\n

Skizze\n\n\n\n\n\n

Gutachten\n\n\n\n

Indem A falsche Angaben in ihren Bewerbungsunterlagen machte bzw. Angaben wegließ und daraufhin den Vertrag unterschrieb, könnte sie sich wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB gegenüber B und zulasten der L strafbar gemacht haben. \n\n\n\n

I. Tatbestand\n\n\n\n

1. Täuschung über Tatsachen\n\n\n\n

Hierzu müsste A zunächst über Tatsachen getäuscht haben. \n\n\n\n

Tatsachen sind Ereignisse, Vorgänge oder Zustände, sofern sie der Gegenwart oder Vergangenheit angehören und dem Beweis zugänglich sind.[1]Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 263 Rn. 6.