{"id":1585,"date":"2021-07-16T18:09:47","date_gmt":"2021-07-16T16:09:47","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1585"},"modified":"2022-02-16T14:29:19","modified_gmt":"2022-02-16T13:29:19","slug":"das-brennende-nachbarhaus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/das-brennende-nachbarhaus\/","title":{"rendered":"Das brennende Nachbarhaus"},"content":{"rendered":"
BGH, Urteil vom 9.2.2018 – V ZR 311\/16 – NJW 2018, 1542\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

A ist Bewohner und Eigentümer eines Reihenhauses in einem Wohngebiet. B ist der direkte Nachbar des A und bewohnt das neben ihm gelegene Reihenhaus. Da B im Sommer etwas Geld überhat, lässt er Reparaturen an seinem Flachdach durch die Handwerkerin C durchführen. Die C nutz für Heißklebearbeiten einen Brenner. Dabei verursacht sie schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. In Folge dessen brennt das Haus des B nieder. Bei dem Brand wird aber auch das Haus des A durch die Flammen erheblich beschädigt. Es entsteht ein Reparaturschaden i.H.v. 97.801,29 €, welcher durch die Versicherung V des A beglichen wird. Die V will zunächst die C in Anspruch nehmen, diese ist allerdings mittlerweile insolvent. Die V wendet sich das an B. B wendet dagegen ein, dass ihn kein Verschulden treffen würde.  Zudem sei die C, was soweit zutrifft, immer verlässlich gewesen. Er habe sie sorgsam ausgewählt und ihre Arbeiten, so gut es ihm möglich war, überwacht. Die V solle sich auch erstmal an die C wenden. Für ihre Insolvent könne der B schließlich nichts.\n\n\n\n

Hat die V einen Anspruch gegen B?\n\n\n\n

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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

A. Anspruch aus § 86 Abs. 1 S. 1 VVG\n\n\n\n

Die V könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung der 97.801,20 € aus § 86 Abs. 1 S. 1 VVG haben. Dazu müsste der A Versicherungsnehmer der V sein und er zugleich einen Anspruch gegen den B haben. Letztlich müsste die V den entstandenen Schaden auch bereits reguliert haben.\n\n\n\n

I. A als Versicherungsnehmer\n\n\n\n

A ist hierbei unzweifelhaft der Versicherungsnehmer der V.\n\n\n\n

II. Anspruch des A gegen B\n\n\n\n

Der A müsste aber auch einen Anspruch gegen den B haben.\n\n\n\n

1. Vertragliche Ansprüche\n\n\n\n

Ein vertraglicher Anspruch des A gegen B besteht nicht.\n\n\n\n

2. Anspruch aus nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB\n\n\n\n

Möglich erscheint aber ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Grundsätzlich ergibt sich das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis als besondere Ausprägung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB.[1]BeckOK BGB\/Fritzsche, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 903 Rn. 36