{"id":1543,"date":"2021-06-25T09:35:38","date_gmt":"2021-06-25T07:35:38","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1543"},"modified":"2021-07-26T12:25:30","modified_gmt":"2021-07-26T10:25:30","slug":"der-teure-parkplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/der-teure-parkplatz\/","title":{"rendered":"Der teure Parkplatz"},"content":{"rendered":"
BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13\/19, NJW 2020, 755\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

Die A ist Betreiberin eines öffentlich zugänglichen Parkplatzes vor einem Krankenhaus. Auf diesem Parkplatz wird mittels deutlich sichtbaren Schildern darauf hingewiesen, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt. Weiterhin wird findet sich auf diesem Schildern deutlich hervorgehoben der Hinweis:\n\n\n\n

Das Parken auf diesem Parkplatz ist bis zu einer Höchstparkdauer von 60 Minuten kostenlos. Bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen wird ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 Euro erhoben.“\n\n\n\n

Um eine Freundin im Krankenhaus zu besuchen, parkte die B am 05.12.2017 als Halterin mit ihrem PKW auf dem Parkplatz, wobei sie die Höchstparkdauer deutlich überschritt. Als sie das Krankenhaus verließ, fand sie einen Zettel mit einer Zahlungsaufforderung in Höhe von 30 Euro auf ihrem Fahrzeug, den eine Mitarbeiterin der A befestigt hatte.\n\n\n\n

Da die B dieser Aufforderung bislang nicht nachgekommen ist, verlangt A von B nunmehr Zahlung von 30 Euro. Zu Recht?\n\n\n\n

Hinweis: Die Beschilderung befand sich an vielen Stellen des Parkplatzes und auch an der Einfahrt, sodass dieses für jedermann gut sichtbar war.\n\n\n\n


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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

A. Anspruch aus § 339 BGB i.V. m. § 598 BGB\n\n\n\n

Die A könnte einen Anspruch auf Zahlung von 30 Euro gegen die B infolge eines Vertragsstrafeversprechens im Rahmen eines Leihvertrags gemäß § 339 BGB i.V.m. § 598 BGB haben.\n\n\nAnmerkung: Anspruchsgrundlage

\nDie wirkliche Anspruchsgrundlage wird in der Entscheidung nicht wirklich aufgeworfen. Da es sich bei einem Vertragsstrafenversprechen jedoch um eine eigene Vereinbarung (zumeist innerhalb eines Vertrages, hier also der Leihe) handelt, ergibt sich der Anspruch direkt aus der Vereinbarung im Sinne von § 339 BGB.
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I. Abschluss eines Leihvertrages gemäß § 598 BGB\n\n\n\n

Für eine vertraglichen Anspruch müsste zwischen A und B zunächst ein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen sein.\n\n\n\n

1. Leihvertrag im Sinne von § 598 BGB\n\n\n\n

Fraglich ist zunächst, um was es sich für einen Vertragstyp bei der Benutzung eines Parkplatzes handeln könnte. Im Falle Privatparkplatz wird dem Parkenden ein Parkplatz kostenlos zum Gebrauch überlassen. Dabei handelt es sich wegen der Unentgeltlichkeit um einen Leihvertrag im Sinne von § 598 BGB. Durch diesen wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.\n\n\n\n

2. Angebot der A\n\n\n\n

Weiterhin müsste auch ein Vertrag zwischen A und B zustande gekommen sein. Notwendig ist hierfür das Vorliegen von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme, die auf den Abschluss eines Leihvertrages gerichtet sind.\n\n\n\n

In Betracht kommt vorliegend ein Angebot der A im Sinne des § 145 BGB. EIn solches Angebot kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch auch konkludent erfolgen. Ein konkludentes Angebot ist insbesondere im Falle einer Realofferte anzunehmen, wenn die Leistung ohne vorherigen Vertragsschluss tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.[1]MüKoBGB\/Busche, § 145 Rn. 21