{"id":1529,"date":"2021-06-17T14:52:19","date_gmt":"2021-06-17T12:52:19","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1529"},"modified":"2022-03-18T23:02:32","modified_gmt":"2022-03-18T22:02:32","slug":"keine-schadensersatzpflicht-beim-sturz-in-ein-biberloch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/keine-schadensersatzpflicht-beim-sturz-in-ein-biberloch\/","title":{"rendered":"Keine Schadensersatzpflicht beim Sturz in ein Biberloch"},"content":{"rendered":"

(angelehnt an: OLG Nürnberg Beschl. v. 24.03.2021, Az. 4 W 362\/21 – noch nicht veröffentlicht)\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

(verändert und gekürzt)\n\n\n\n

Im April 2021 war die in N ansässige B mit ihrem Hund unterwegs. Die B ist während des Gassi-Gehens mit ihrem Hund auf einer Wiese in der Stadt N in ein Erdloch gestürzt. Dabei hat sie sich am linken oberen Sprunggelenk verletzt. Das Erdloch ist von einem Biber gegraben worden. Die B führt aus, dass die Stadt für den Schaden verantwortlich sei. Die zuständige Behörde habe nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen – wie etwa einen Hinweis auf das Biberloch oder Absicherungsmaßnahmen – ergriffen. Durch die Verletzung sind der B Behandlungskosten in Höhe von 5.000 Euro entstanden. Die Stadt N wendet gegen diesen Anspruch ein, dass sie durch Schilder hinreichend vor der Biberpopulation gewarnt habe und weitere Schutzmaßnahmen weder getroffen werden konnten noch erforderlich waren. Richtigerweise liegt das Biberloch in einem frei begehbaren Naturschutzgebiet. Die Population der Bieber ist in der Gegend bekannt. Zudem sind in den kleinen Flüssen von Bibern gebaute Dämme erkennbar und die Rinde der Bäume sind teilweise angenagt. Die Stadt weist auf die Existenz von den Bibern mit Schildern hin, jedoch nicht auf eine eventuelle Gefahr durch Biberlöcher.\n\n\n\n

Hat die B einen Amtshaftungsanspruch gegen die Stadt N?\n\n\n\n


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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

Die B könnte einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 5000 Euro gegen die Stadt N haben.\n\n\nSchema des Amtshaftungsanspruchs

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I.\tAmtspflichtverletzung
\nII.\tVerschulden
\nIII.\tSchaden
\nIV.\tKausalität
\nV.\tKein Haftungsausschluss
\nVI.\tArt und Umfang des Schadensersatzes
\nVII.\tVerjährung\n\n\n\n\n

A. Anspruchsgrundlage\n\n\n\n

Dabei normiert § 839 BGB, dass einem Dritten der Schaden zu ersetzten ist, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm dem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. Nach Art. 34 GG trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht\n\n\n\n

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B. Anspruchsvoraussetzungen \n\n\n\n

I. Amtspflichtverletzung\n\n\n\n

Zunächst müsste ein Amtswalter bei der Ausübung seiner Tätigkeit eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt haben.\n\n\n\n

1. Amtswalter\n\n\n\n

Die Mitarbeiter der zuständigen Behörde sind hier zunächst unproblematisch als Amtswalter bzw. haftungsrechtlicher Beamte einzustufen.\n\n\nVernetztes Lernen: Wer kann „Beamter“ sein im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs?

\nDer Begriff des klassischen „Beamten“ in § 839 BGB wird durch die Formulierung „jemand“ in Art. 34 GG erweitert. [1]Maunz\/Dürig\/Papier\/Shirvani, 93. EL Oktober 2020 Rn. 104, GG Art. 34 Rn. 104