{"id":1503,"date":"2021-06-04T15:53:29","date_gmt":"2021-06-04T13:53:29","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1503"},"modified":"2021-06-28T11:35:26","modified_gmt":"2021-06-28T09:35:26","slug":"der-gelockerte-keilriemen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/der-gelockerte-keilriemen\/","title":{"rendered":"Der gelockerte Keilriemen"},"content":{"rendered":"
BGH, Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63\/18 – BGH NJW 2019, 1867\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

A ist Eigentümerin eines Volvo V70. Im Januar 2016 bringt sie ihr Kfz zu der Werkstatt des W und beauftragt diesen mit der Wartung ihres Volvos. Im Zuge der Wartungsarbeiten tauscht der W unter anderem den Keilrippenriemen (im Folgenden Keilriemen), den Riemenspanner und den Zahnriemen für die Motorsteuerung aus. A nimmt kurz darauf ihren Wagen wieder entgegen und bezahlt die Rechnung bar. Zwei Wochen später erleidet A mit ihrem Auto eine Panne und lässt sich, da W sich in den Betriebsferien befindet, zu einer nahegelegenen Werkstatt der P abschleppen. Diese stellt fest, was soweit zutrifft, dass der neue Keilriemen durch W nicht ordentlich gespannt wurde. In Folge dessen riss der Keilriemen, wickelte sich um die Lichtmaschine und beschädigte diese. Ebenso wurde der Riemenspanner, der Zahnriemen und die Servopumpe beschädigt. A ließ daraufhin all dieses Teile durch die P reparieren und bezahlte hierfür 1.715,57 €. A verlangt nun von W die Erstattung der vollen Kosten. W wendet dagegen ein, dass er die Reparatur hätte selber vornehmen wollen, dies würde ihm schließlich günstiger kommen. \n\n\n\n

Hat A gegen W einen vertraglichen Anspruch auf Erstattung der Kosten?\n\n\n\n

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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

A. Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB\n\n\n\n

A könnte einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Kosten für die Reparatur des Keilriemens, der Lichtmaschine, des Riemenspanners, des Zahnriemens und der Servopumpe i.H.v. 1.715,57 € gegen W aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB haben.  \n\n\nAnmerkung: Prüfungsreihenfolge und Obersatz

Erste Überlegungen zu dem Fall muss man sich wohl bereits stellen, wenn es um die Frage des Aufbaus geht. Konkreter stellt sich die Frage, ob man zunächst § 280 Abs. 1, also Schadensersatz neben der Leistung, oder aber § 281 Abs. 1 BGB prüft. Dabei kann man zwei Überlegungen anführen. Für die Prüfung des § 280 Abs. 1 BGB als erstes spricht maßgeblich, dass dieser keine Fristsetzung erfordert. Andererseits kann man auch anführen, dass wenn bereits der § 281 Abs. 1 BGB durchgeht, abseits der konkreten Abgrenzung der Schadenstypen, es der § 280 Abs. 1 BGB erst Recht wird. Letztlich ist dies Geschmackssache. \n

Darüber hinaus macht es Sinn bereits im Obersatz die einzelnen möglichen Schadenspositionen aufzuzeigen, um den Korrektor verstehen zu geben, dass man die Notwendigkeit des unterschiedlichen Behandelns der einzelnen Schadenspositionen gesehen hat.\n\n\n\n

I. Wirksamer Werkvertrag, § 631 BGB\n\n\n\n

Dazu müssten A und W zunächst einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB geschlossen haben. Dies erfordert eine Einigung, also zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen, § 145 ff. BGB. Dabei muss für einen Werkvertrag Gegenstand der Einigung das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges sein.[1]BeckOK BGB\/Voit, 58. Ed. 1.5.2020, BGB § 631 Rn. 2