{"id":1435,"date":"2021-05-12T08:00:00","date_gmt":"2021-05-12T06:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1435"},"modified":"2021-05-13T11:24:19","modified_gmt":"2021-05-13T09:24:19","slug":"privilegierter-hundehalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/privilegierter-hundehalter\/","title":{"rendered":"Privilegierter Hundehalter"},"content":{"rendered":"
BGH , Urteil vom 15.12.2020 – VI ZR 224\/20 NJW 2021, 778\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

Die dreijährige K lebt bei Ihrer Mutter M, die vom Vater V getrennt lebt. Trotz der Trennung haben beide Elternteile gemeinsames Sorgerecht. Am 05.11.2016 ging die K mit dem V und seinem angeleinten Hund spazieren. Für den Hund hat der Vater eine Tierhalterhaftpflichtversicherung bei der B-GmbH abgeschlossen, zudem kommt er allein für alle Kosten der Haltung auf. Plötzlich und für den V unvorhersehbar änderte der Hund während des Spaziergangs unvermittelt die Laufrichtung. Infolgedessen stolperte die K über die sich plötzlich straffende Hundeleine und stürzte, wodurch sie sich im Gesicht verletzte. Infolge des Sturzes entstanden der K Behandlungskosten in Höhe von 1000,00 EUR. Zwischen dem V und der K wurde in der Folgezeit folgende Vereinbarung geschlossen:\n\n\n\n

„Abtretungsvereinbarung zwischen V und K, vertreten durch M und V:\n\n\n\n

§ 1: Hiermit trete ich, V, sämtliche Ansprüche gegenüber der B-GmbH, welche mir gegen diese aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis aufgrund des Schadensereignisses vom 05.11.2016 zustehen, an K, vertreten durch M und V, ab.\n\n\n\n

§ 2: Ich, K, vertreten durch M und V, nehme die Abtretung hiermit an.“\n\n\n\n

Die K verlangt nunmehr Zahlung der 1000,00 EUR von der B-GmbH. Zu Recht?\n\n\n\n

Hinweis: Bei der Tierhalterhaftpflichtversicherung handelt es sich nicht um eine Versicherung im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Die Behandlungskosten wurden nicht durch einen Sozialversicherungsträger der K übernommen. Es ist davon auszugehen, dass die Abtretung bestimmt genug ist.\n\n\n\n


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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

A. Anspruch aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 398 BGB\n\n\n\n

Die K könnte einen Anspruch auf Zahlung von 1000,00 EUR gegen die B-GmbH aus dem Versicherungsvertrag zwischen V und der B-GmbH i.V.m. § 398 BGB, also aus abgetretenem Recht, haben.\n\n\n\n

I. Einigung über Abtretung\n\n\n\n

Zunächst müssten sich die K und der V wirksam über eine Abtretung von Ansprüchen geeinigt haben. Bei der Abtretung handelt es sich um einen Vertrag zwischen Zedent und Zessionar, der dementsprechend ein Angebot und eine Annahme erfordert.[1]LG Coburg, Urteil vom 07.02.2020 – 32 S 61\/19, BeckRS 2020, 39758; MüKoBGB\/Roth\/Kieninger, 8. Aufl. 2019, § 398 Rn. 13