{"id":1403,"date":"2021-04-28T08:52:00","date_gmt":"2021-04-28T06:52:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1403"},"modified":"2021-05-05T14:12:03","modified_gmt":"2021-05-05T12:12:03","slug":"quadrocopter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/quadrocopter\/","title":{"rendered":"Quadrocopter"},"content":{"rendered":"
AG Riesa, Urteil vom 24.04.2019 – 9 Cs 926 Js 3044\/19 – BeckRS 2019, 11922\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

Der Y ist Eigentümer einer 40×40 cm großen und 300 g schweren, mit einer Kamera ausgestatteten, fernsteuerbaren Drohne (sog. Quadrocopter). Y erlaubt dem X mit dieser Drohne in der Nachbarschaft umher zu fliegen. Diese von X gesteuerte Drohne fliegt über die 3 m hohe Hecke des Nachbargrundstücks. Auf diesem Grundstück wohnen M und V mit ihren 3- und 7-jährigen Töchtern T und O, die an diesem Vormittag im Garten spielen. Als sie bemerken, wie die Drohne in 15 m Flughöhe über dem Garten fliegt, laufen T und O schreiend vor Angst zu dem V, der die Drohne zu diesem Zeitpunkt noch nicht bemerkt hatte. Kurz darauf will die M den Hausmüll zum 30 m vom Hauseingang entfernten Müllcontainer bringen. Dabei folgt die Drohne der M gezielt in ihren Bewegungen. Insbesondere wendet sie, als die M vom Müllcontainer zurück zum Haus geht. Anschließend verbleibt die Drohne in einer Höhe von 5-15 m über dem Grundstück der Familie. Eine Erlaubnis im Luftraum über dem Grundstück zu fliegen ist weder durch V noch durch M erteilt worden. Der X hatte zu keinem Zeitpunkt vor, Aufnahmen anzufertigen und zu speichern. Verärgert über das Geschehen holt V ein handelsübliches, frei verkäufliches und vor den Kindern sicher verwahrtes Luftgewehr aus dem Haus. Mit dem angelegten Luftgewehr ruft er vergeblich, dass sich die Drohne entfernen solle. Daraufhin gibt V einen Schuss ab und trifft die Drohne, die Drohne auf das Garagendach stürzt und einen Totalschaden erleidet (Wert: 1.500 €).\n\n\n\n

Strafbarkeit des V?\n\n\n\n

§ 1 LuftVG\n\n\n\n

(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.\n\n\n\n

(…)\n\n\n\n

§ 21b Luft-VO\n\n\n\n

(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt\n\n\n\n

(…)\n\n\n\n

7. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,(…)\n\n\n\n


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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

Strafbarkeit gem. § 303 I Alt. 2 StGB\n\n\n\n

V könnte sich der Sachbeschädigung gem. § 303 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit dem Luftgewehr auf die Drohne des Y schoss, diese zum Absturz brachte und sie totalgeschädigt wurde.\n\n\n\n

I. Tatbestand\n\n\n\n

1. Objektiver Tatbestand \n\n\n\n

Die Drohne ist ein körperlicher Gegenstand, der nicht im Alleineigentum des V, sondern des Y stand. Daher liegt ein taugliches Tatobjekt vor. \n\n\n\n

V müsste die Drohne auch beschädigt oder zerstört haben. Eine Zerstörung ist die völlige Aufhebung der Funktionstauglichkeit einer Sache.[1] Lackner\/Kühl\/Heger, Kommentar zum StGB, 29. Aufl. 2018, § 303 Rn. 7.