{"id":1370,"date":"2021-04-14T20:29:29","date_gmt":"2021-04-14T18:29:29","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1370"},"modified":"2021-11-19T11:49:01","modified_gmt":"2021-11-19T10:49:01","slug":"gebietsvertraeglichkeit-einer-schank-und-speisewirtschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/gebietsvertraeglichkeit-einer-schank-und-speisewirtschaft\/","title":{"rendered":"Gebietsverträglichkeit einer Schank- und Speisewirtschaft"},"content":{"rendered":"

BVerwG, Urteil vom 20.03.2019 – 4 C 5.18\n\n\n\n

Sachverhalt \n\n\n\n

(abgewandelt und gekürzt)\n\n\n\n

Der A ist Eigentümer eines Wohnhauses in der Stadt X in Niedersachsen. Unmittelbar an das Wohnhaus des A grenzt ein seit längerem leerstehendes Gebäude. Die B kaufte das Gebäude samt Grundstück und baute das Gebäude zu einer Gaststätte im Brauhausstil um. Bei der zuständigen Behörde beantragte die B für das Vorhaben eine Genehmigung. Die formell rechtmäßige Genehmigung enthielt die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte mit 74 Plätzen im Thekenbereich und einen angrenzenden Speisesaal mit 246 Sitzplätzen. Die Betriebszeit beginnt um 9 Uhr morgens und endet um 1:00 Uhr nachts. Die Gaststätte wird bzgl. des bewirteten Umfangs zur Versorgung des Gebiets dienen. Zudem plant die B nicht mit der Bewirtung von Gästen außerhalb des Gebiets. Für das Gebiet setzt der bekannt gemachte Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. Eine wesentliche Lärmbelästigung der Nachbarn ist nicht zu erwarten.\n\n\n\n

Der A wendet sich gegen die Baugenehmigung der B. A ist der Meinung, dass eine Gaststätte dieser Größe und mit den Betriebszeiten bei typisierender Betrachtung mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren sei.\n\n\n\n

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhebt der A form- und fristgerecht Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.\n\n\n\n

Hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg?\n\n\n\n


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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.\n\n\n\n

A. Zulässigkeit\n\n\n\n

Die Klage müsste zulässig sein.\n\n\n\n

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges\n\n\n\n

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges richtet sich mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach § 40 I 1 VwGO. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist dabei nach der modifizierten Subjektstheorie eine solche, bei der die streitentscheidenden Normen einseitig einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. [1]BeckOK VwGO\/Reimer, 56. Ed. 1.4.2020, VwGO § 40 Rn. 45.4.