{"id":1355,"date":"2021-04-07T15:30:00","date_gmt":"2021-04-07T13:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1355"},"modified":"2021-06-29T15:48:52","modified_gmt":"2021-06-29T13:48:52","slug":"trunkenheitsfahrt-e-scooter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/trunkenheitsfahrt-e-scooter\/","title":{"rendered":"Eine betrunkene Fahrt mit dem E-Scooter"},"content":{"rendered":"

BayOblG Beschl. v. 24.07.2020 – 205 StRR 216\/20 – NStZ 2020, 736\n\n\n\n

\n\n\n\n

\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

A feiert mit ihren Freundinnen auf dem Maschseefest in Hannover. Dort trinken sie ausgelassen einige alkoholhaltige Cocktails. Für den Rückweg mietet sie sich gegen 22:15 Uhr einen sog. E-Scooter mit Versicherungskennzeichen. Sie beabsichtigt mit dem E-Scooter die Strecke von ca. 400 Meter auf einem Radweg zu ihrem Hotel zurückzulegen. Nach einer Wegstrecke von ca. 300 Metern wird sie von zwei Polizistinnen angehalten und kontrolliert. Die um 22:40 Uhr entnommene Blutprobe ergibt eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,35 Promille. Zudem fährt A leichte Schlangenlinien und hat Probleme, sich deutlich zu artikulieren.\n\n\n\n

A ging davon aus, dass für das Fahren mit einem E-Scooter die Promillegrenze für Fahrradfahrer anzuwenden sei.\n\n\n\n

Wie hat sich A strafbar gemacht?\n\n\n\n

\n\n\n\n

Auszug von der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinfahrzeuge im Straßenverkehr (eKFV)\n\n\n\n

§ 1 Anwendungsbereich\n\n\n\n

(1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km\/h und nicht mehr als 20 km\/h, die folgende Merkmale aufweisen:\n\n\n\n

1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,\n\n\n\n

2. eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,\n\n\n\n

3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach dem Verfahren gemäß DIN EN 15194:2018-112 oder den Anforderungen der Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 52) zu bestimmen,\n\n\n\n

4.  eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und\n\n\n\n

5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.\n\n\n\n

[…]\n\n\n\n

§ 10 Zulässige Verkehrsflächen\n\n\n\n

(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung findet keine Anwendung.\n\n\n\n

[…]\n\n\n\n

\n\n\n\n\n\n

\n\n\n\n

\n\n\n\n

\n\n\n\n

\n\n\n\n


\n\n\n\n

Skizze\n\n\n\n
\n\n\n\n
\n\n\n\n

Gutachten\n\n\n\n

Strafbarkeit gem. § 316 I, II\n\n\n\n

A könnte sich gem. § 316 I, II wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht haben, indem sie mit einem Promillewert von 1,35 eine Strecke von ca. 300 Meter mit dem E-Scooter zurücklegt.\n\n\n\n

I. Tatbestand\n\n\n\n

\n\n\n\n

1. Objektiver Tatbestand\n\n\n\n
a) Führen eines Fahrzeuges\n\n\n\n

Dafür müsste A ein Fahrzeug geführt haben. Ein Fahrzeug ist jedes zur Ortsveränderung bestimmtes Fortbewegungsmittel, das zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet ist, wobei es auf die Antriebsart nicht ankommt.[1]Pegel, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 316 Rn. 9.