{"id":1339,"date":"2021-03-31T17:25:43","date_gmt":"2021-03-31T15:25:43","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1339"},"modified":"2021-03-31T17:58:04","modified_gmt":"2021-03-31T15:58:04","slug":"der-gewoehnliche-verschleiss-beim-kfz-als-mangel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/der-gewoehnliche-verschleiss-beim-kfz-als-mangel\/","title":{"rendered":"Der gewöhnliche Verschleiß beim Kfz als Mangel"},"content":{"rendered":"
BGH, Urteil vom 09.10.2020 – VIII ZR 150\/18 – BGH NJW 2021, 151\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

Der A, seinerseits Verbraucher, ist schön länger auf der Suche nach einem günstigen Gebrauchtwagen. Dazu begibt er sich zu der Gebrauchtwagenhändlerin B. Auf dem Gebrauchtwagenhof der B entdeckt der A einen gebrauchten, zehn Jahre alten Peugeot 307 CC mit einer Laufleistung von 84.820 km. A entscheidet sich den Gebrauchtwagen zu kaufen und schließt dazu mit B am 11.01.2014 einen schriftlichen Kaufvertrag. In dem Vertragstext findet sich unter der Rubrik „Sonstige Vereinbarungen“ die Aussage „TÜV\/AU neu“. Die Hauptuntersuchung des Fahrzeugs erfolgt am 14.1.2014 ohne Beanstandungen. Drei Tage später, am 17.01.2014, wird das Fahrzeug gegen Kaufpreiszahlung dem A übergeben. \n\n\n\n

In der Folgezeit entdeckt der A eine erhöhte Geräuschentwicklung am Auspuff des Peugeots, welche auf eine Durchrostung zurückzuführen ist. A meldet sich daher bei der B und verlangt die Beseitigung. Die B entgegnet dem A, dass sie sich hierzu nicht verpflichtet fühlen würde, nimmt den Peugeot aber entgegen und nimmt am 04.04.2014 Schweißarbeiten am Auspuff vor, ohne hierfür eine Bezahlung zu verlangen. \n\n\n\n

Nachdem A den Wagen zurückerhalten hat, ist er der Überzeugung, dass die vorgenommenen Nachbesserungsversuche in Form von Schweißarbeiten den Mangel an der Schalldämpferanlage nicht beseitigt hätten. Er wendet sich daher am 11.12.2014 an die B und teilt ihr mit, dass er nicht mehr an dem Kaufvertrag festhalten wollen würde; Er wolle sein Geld zurück. B hingegen meint, dass sie so oder so nicht zur Beseitigung verpflichtet gewesen sei. Bei dem rostigen Auspuff handelt es sich um normale Verschleißerscheinung und Abnutzung. Den Anforderungen an die Zulassung stünde der Auspuff, was auch zutrifft, nicht entgegen.\n\n\n\n

Hat A einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Kraftfahrzeugs?\n\n\n\n

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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

A. Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 433 Abs. 1 BGB\n\n\n\n

A könnte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des gelieferten Kraftfahrzeuges gegen B aus §§ 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 433 Abs. 1 BGB haben.\n\n\n\n

I. Rücktrittserklärung, § 349 BGB\n\n\n\n

Dazu müsste A gem. § 349 BGB zunächst gegenüber B den Rücktritt erklärt haben. Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist grundsätzlich formfrei und kann daher auch schlüssig erklärt werden.[1] Jauernig\/Stadler, 18. Aufl. 2021, BGB § 349 Rn. 1