{"id":1301,"date":"2021-03-16T12:00:00","date_gmt":"2021-03-16T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1301"},"modified":"2022-04-25T12:00:12","modified_gmt":"2022-04-25T10:00:12","slug":"die-teure-tuv-plakette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/die-teure-tuv-plakette\/","title":{"rendered":"Die teure „TÜV“-Plakette"},"content":{"rendered":"
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BGH, Beschluss vom 16.08.2018 – 1 StR 172\/18, NJW 2019, 88\n\n\n\n
BayObLG, Beschluss vom 20.1.2020 – 207 StR 2737\/19, NJW-Spezial 2020, 153\n\n\n\n\n\n

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Sachverhalt\n\n\n\n

A ist Prüfungsingenieurin bei der G-GmbH und Co. KG und für die Durchführung der Hauptuntersuchung an Fahrzeugen gemäß § 29 StVZO zuständig. Ihr Freund B, der leider knapp bei Kasse ist, besitzt ein Fahrzeug, welches er zu A für die Hauptuntersuchung bringt. A stellt fest, dass das Kraftfahrzeug viele erhebliche Mängel aufweist und sie ihrem Freund B aktuell die Prüfplakette versagen muss. B kann sich die vielen Reparaturen leider nicht leisten und bittet A ihm trotz der Mängel diese Plakette auszustellen. A hat Mitleid, bringt an das Kennzeichen des B eine Prüfplakette an, trägt in der Zulassungsbescheinigung Teil I den Termin für die nächste Hauptuntersuchung ein und stempelt diesen mit dem Stempel der G ab. Aus der Eintragung ist darüber hinaus ihre Prüfingenieurnummer ersichtlich. \n\n\n\n

Strafbarkeit der A?\n\n\n\n

Abwandlung\n\n\n\n

A hat dem B die Prüfplakette verweigert. Da dem B die Geldmittel für die Reparaturen fehlen, beschließt er seinen künstlerisch begabten Bruder zu bitten für ihn eine „Prüfplakette“ herzustellen. Mit viel künstlerischen Geschick bringt er eine vermeintlich echte Prüfplakette an das Kennzeichen des Fahrzeuges des B an. Dieser nutzt das Fahrzeug nun weiter im Straßenverkehr. B geht dabei davon aus, dass die Plakette den Eindruck erweckt, dass diese vom TÜV Rheinland angebracht worden ist. Eine Eintragung hinsichtlich der nächsten Hauptuntersuchung in der Zulassungsbescheinigung Teil I fehlt. \n\n\n\n

Strafbarkeit des B als Täter gemäß § 267 StGB?\n\n\n\n

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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

A. Strafbarkeit des A gem. § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB\n\n\n\n

A könnte sich wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den nächsten Termin in die Zulassungsbescheinigung Teil I eintrug und an das Kennzeichen des Fahrzeuges des B eine entsprechende Prüfplakette anbrachte. \n\n\nAnmerkung


Beachte, es ist wichtig im Obersatz die konkrete Handlung an welche ihr die Strafbarkeit anknüpft konkret zu benennen. Würdet ihr hier nur das Anbringen der Plakette als Handlung in den Obersatz aufnehmen, müsstet ihr im Ergebnis die Strafbarkeit verneinen, da erst die Zusammensetzung von Plakette+Kennzeichen+Fahrzeug+Eintagung in der Zulassungsbescheinigung Teil I die Urkunde darstellt. Dann müsstet ihr einen neuen Obersatz bilden und erneut prüfen. Hier könnt ihr dem Prüfer bereits durch den Obersatz zeigen, dass ihr das Problem gesehen habt.
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I. Urkunde\n\n\n\n

Dazu müsste das Ergebnis der Handlung des A eine Urkunde darstellen. Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, welche zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und den Aussteller erkennen lässt.[1]Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. 2020 § 32 Rn. 1; BGHSt 82, 84.