{"id":1257,"date":"2021-03-03T09:00:00","date_gmt":"2021-03-03T08:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1257"},"modified":"2022-02-01T21:45:41","modified_gmt":"2022-02-01T20:45:41","slug":"demo-auf-privatem-grund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/demo-auf-privatem-grund\/","title":{"rendered":"Demo auf privatem Grund"},"content":{"rendered":"

OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.08.2020 – 11 LC 251\/19; DVBl 2021, 123\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

(leicht verändert und gekürzt)\n\n\n\n

Der A-e.V. (A) engagiert sich gegen Rüstungsexporte. Er zeigte am 08.05.2017 bei der zuständigen Behörde einen Demonstrationszug am 14.05.2017 zwischen 14:00 und 17:00 durch die Stadt Celle (Niedersachsen) an. Das Motto: „Von Deutschland geht Krieg aus! Stoppt den Waffenhandel!“. Die angezeigte Route verläuft auch über allgemein zugängliche, private Straßen und Plätze der Firma L, die in der Rüstungsindustrie tätig ist und in Angrenzung zu diesen allgemein zugänglichen Straßen ein eingezäuntes Werksgelände hat. Die allgemein zugänglichen Flächen der L sind nicht durch Absperrungen versehen und es wird nicht kenntlich gemacht, dass L Eigentümerin der Flächen ist.\n\n\n\n

Die zuständige Behörde bestätigte am 11.05.2017 nach einem Kooperationsgespräch mit A die Versammlung, erteilte aber folgende Beschränkung: „Die Route wird so verlegt (es folgt eine detaillierte Nennung der alternativen Route), dass der Demonstrationszug nicht über die privaten Flächen der Firma L führt, da diese die Nutzung ihrer Wege, Straßen und Plätze für die Versammlung untersagt habe. Ohne deren Zustimmung dürfe der Aufzug nicht über deren Liegenschaften führen.“ Die Streckenverlegung führte dazu, dass die Strecke etwas weiter vom Gelände der L entfernt war. Die Beschränkung wurde begründet und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\n\n\n\n

Der Demonstrationszug fand am Sonntag den 14.05.2017 grundsätzlich gemäß der verlegten Route statt. Abweichend von der in der Beschränkung vorgesehenen Möglichkeit einer Kundgebung vor dem Südtor, bewegte sich der Aufzug – mit Zustimmung von Polizei und der L – statt an das von der zuständigen Behörde verfügte Südtor aber bis an das Haupttor des Werkes, wo eine Kundgebung stattfand.\n\n\n\n

Am 06.06.2017 erhebt A Klage gegen die Beschränkung, soweit sie die Route von den privaten Flächen auf andere Wege umleitete. Von der Klage ausgenommen ist die Umlegung, soweit sie die Verlegung des Aufzuges vom Haupttor zum Südtor betrifft.\n\n\n\n

Hat die Klage vor dem Verwaltungsgericht Erfolg?\n\n\n\n


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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

Die Klage von A hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.\n\n\n\n

A. Zulässigkeit\n\n\n\n

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges\n\n\n\n

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges richtet sich mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach § 40 I 1 VwGO. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist dabei nach der modifizierten Subjektstheorie eine solche, bei der die streitentscheidenden Normen einseitig einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Streitentscheidend ist hier § 8 I NVersG[1]Vgl. parallel § 15 I VersG Bund „von bestimmten Auflagen abhängig machen“. Das VersG Bund wirkt in den Bundesländern fort, die nach Wegfall des Art. 74 I Nr. 3 GG a.F. kein eigenen … Continue reading