{"id":1217,"date":"2021-02-11T09:49:33","date_gmt":"2021-02-11T08:49:33","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1217"},"modified":"2021-04-26T18:45:49","modified_gmt":"2021-04-26T16:45:49","slug":"die-verjaehrung-von-oeffentlich-rechtlichen-erstattungsanspruechen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/die-verjaehrung-von-oeffentlich-rechtlichen-erstattungsanspruechen\/","title":{"rendered":"Die Verjährung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen"},"content":{"rendered":"
BVerwG , Urteil vom 15.03.2017 – 10 C 3\/16 – BVerwG NVwZ 2017, 969\n\n\n\n

Sachverhalt\n\n\n\n

Der A gründete mit zwei Partnern ein Unternehmen und erhielt dafür im November 1998 im Rahmen eines Existenzgründerprogramms von der zuständigen öffentlichen Stelle (B) eine Förderung in Form eines 5 Jahre tilgungsfreien und 10 Jahre zinslosen Darlehens i.H.v. 150.000 DM. Der Förderbescheid vom 19. November 1998 enthielt die Nebenbestimmung, dass der Zuschuss binnen zwei Monaten vollständig zurückzuzahlen sei, wenn der mitfinanzierte Betrieb nicht während der gesamten Zeit eigenbetrieblich gewerblich genutzt werde. Mit Wirkung zum März 2007 schied der A aus dem Unternehmen aus. Darüber informierte der A die B im Juli 2007. Nachdem der A auf verschiedene Nachfragen die B bis zum April 2008 über seine wirtschaftlichen Verhältnisse berichtet hatte, ließ die B die Gespräche einschlafen.\n\n\n\n

Mit Bescheid vom 16. August 2012 forderte die B vom A den gesamten Betrag von umgerechnet 76.693,78 € zurück, weil die Rückzahlung mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen vorzeitig auf Grund des Eintritts einer auflösenden Bedingung fällig geworden sei. Der A berief sich darauf, dass der Rückzahlungsanspruch mittlerweile verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist betrage seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2002 im Bürgerlichen Recht drei Jahre. Im Verwaltungsrecht könne nichts anderes gelten. \n\n\n\n

Hat die B einen Anspruch auf Rückzahlung der Förderbeiträge?\n\n\n\n

(Gehen Sie davon aus, dass der Bescheid formell rechtmäßig und die auflösende Bedingung tatsächlich eingetreten ist) \n\n\n\n


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Skizze\n\n\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

Damit die B einen Rückforderungsanspruch gelten machen kann müsste dieser auf einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage basieren und formell und materiell rechtmäßig sein. \n\n\nVernetztes Lernen: Klagebegehren bei klassischen Rückforderungsfällen

\nDie klassischen Klausur-Konstellationen beinhalten einen Bescheid der Behörde mit der Rücknahme\/dem Widerruf der Bewilligung, einem Rückerstattungsbegehren und einer Zinsforderung, gegen welchen der Adressat im Rahmen einer Klage vorgehen möchte.\n

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
\nZunächst ist bei Streitigkeiten über Förderungsgewährungen zu erörtern, ob der Verwaltungsrechtsweg nach
§ 40 1 VwGO durch das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit eröffnet ist. Zu Lösung wird überwiegend die Zwei-Stufen-Theorie herangezogen. Die Entscheidung über das „Ob“ der Subventionierung ist als öffentlich-rechtliche Streitigkeit einzuordnen und die zweite Stufe kann eine privatrechtliche Ausgestaltung über das „Wie“ der Durchführung der Subvention oder das Nutzungsverhältnis haben. Demnach sind sog. verlorene Zuschüsse, also solche die nicht zurückgezahlt werden müssen, einstufig und deswegen als öffentlich-rechtlich einzuordnen.[1]Schoch\/Schneider VwGO\/Ehlers\/Schneider, 39. EL Juli 2020, VwGO § 40 Rn. 297f.