{"id":1202,"date":"2021-02-03T15:59:00","date_gmt":"2021-02-03T14:59:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1202"},"modified":"2021-02-03T15:39:01","modified_gmt":"2021-02-03T14:39:01","slug":"ruckgabe-von-pfandflaschen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/ruckgabe-von-pfandflaschen\/","title":{"rendered":"Rückgabe von Pfandflaschen"},"content":{"rendered":"

BGH Beschluss v. 10.10.2018 – 4 StR 591\/17 – NJW 2018, 3598\n\n\n\n

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Sachverhalt\n\n\n\n

T plant mit der erneuten Abgabe von Pfandleergut etwas Geld zu verdienen. Daher steigt sie durch ein Loch in einem Zaun auf das Gelände des Supermarktes R. Dort entwendet sie zahlreiche zusammengepresste Plastikflaschen ohne besonderer Merkmale und eine Kiste mit Glasflaschen von der Marke „Coca Cola“, die in ihre Glasflaschen den Markennamen eingraviert haben. Das Pfandleergut bringt sie in ihr Auto, das sie auf dem Supermarktparkplatz abgestellt hat. T beult die gepressten Plastikpfandflaschen aus und gibt das gesamte Pfandleergut noch einmal ab, um das Pfandgeld dafür zu erhalten. Sie geht davon aus, dass der Letzterwerber einer Pfandflasche der Eigentümer sei und bei der Rückgabe in das Pfandsystem das Eigentum auf den Supermarktinhaber wieder übergehe. Eine Differenzierung zwischen den Plastikflaschen und den Glasflaschen ist für T nicht erkennbar. Der Pfandwert beträgt knapp 30 €.\n\n\n\n

Hat sich T wegen eines Diebstahls strafbar gemacht?\n\n\nAnmerkung

\nAuf weitere mögliche Strafbarkeiten der T wird in der Zusatzfrage 1 eingegangen.
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Skizze\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

Strafbarkeit gem. §§ 242 I, 243 I S. 2 Nr. 1 StGB\n\n\n\n

T könnte sich wegen eines besonders schweren Diebstahls gem. §§ 242 I, 243 I S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie von dem Grundstück des Supermarkts R zahlreiche Plastikflaschen und eine Pfandkiste mit Glasflaschen entwendet, diese zurück in das Pfandsystem gibt, um dann das Pfandgeld zu erhalten.\n\n\n\n

A. Tatbestand\n\n\n\n

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I. Objektiver Tatbestand\n\n\n\n
1. Bewegliche Sache\n\n\n\n

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Dafür müsste das Pfandleergut eine bewegliche Sache sein. Bewegliche Sachen sind körperliche Gegenstände, die tatsächlich fortbewegt werden können.[1]Rengier, Strafrecht BT I, 22. Aufl. 2020, § 2  Rn. 6, 8.