{"id":1021,"date":"2020-11-05T12:00:00","date_gmt":"2020-11-05T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1021"},"modified":"2020-11-04T20:11:51","modified_gmt":"2020-11-04T19:11:51","slug":"containern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/containern\/","title":{"rendered":"Containern"},"content":{"rendered":"
BayOLG, Beschluss 02.10.2019 – 206 StRR 1013\/19 u 1015\/19 – BVerfG, Beschluss vom 05.08.2020, 2 BvR 1985\/19, 2 BvR 1986\/19 – NJW 2020, 2953\n\n\n\n
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Sachverhalt\n\n\n\n

A und B sind Studentinnen, die sich gegen die hohe Lebensmittelverschwendung stellen und daher an den weggeworfenen Lebensmitteln der Supermärkten aus dessen Containern bedienen. An dem Tatabend wollen sie bei dem Supermarkt S „containern“. Dafür gehen sie zu dem Container, der sich im freizugänglichen Zulieferbereich des Grundstücks des Supermarktes befindet. Dort steht der Container zur Abholung des eigens dafür beauftragen Entsorgungsunternehmens bereit und ist mit einem Sechskantschloss gesichert. Die beiden Studentinnen haben jedoch einen Sechskantschlüssel dabei und öffnen ihn damit. Sie füllen ihre Rucksäcke mit den essbaren, weggeworfenen Lebensmitteln, die lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten haben. Die „geretteten“ Lebensmittel wollen sie selbst essen oder unter Freunden aufteilen. Auf dem Weg nach Hause werden die Studentinnen mit ihrer Beute von der Polizei aufgegriffen.\n\n\n\n

Wie haben sich A und B strafbar gemacht?\n\n\n\n

Abwandlung\n\n\n\n

A, B und eine weitere Freundin C machen sich zur Aufgabe, weggeworfene Lebensmittel zu retten und verabreden sich daher „containern“ zu gehen. Da sie dies aus Überzeugung tun, wollen sie regelmäßig gemeinsam „containern“ gehen. Am Tatabend entscheiden sie sich bei dem Supermarkt S den Container, der mit einem Sechskantschloss verschlossen ist und auf dem Gelände steht, welches öffentlich zugänglich ist, zu öffnen und die weggeworfenen Lebensmittel zu retten, indem sie diese in den Rucksack einstecken.\n\n\n\n

Wie haben sich A, B und C strafbar gemacht?\n\n\n\n

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Skizze\n\n\n\n
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Gutachten\n\n\n\n

Strafbarkeit gem. §§ 242 I, 243 I Nr. 2 StGB\n\n\n\n

A und B könnten sich jeweils wegen eines besonders schweren Diebstahls gem. §§ 242 I, 243 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem sie das Schloss des Containers mit ihrem Sechskantschloss öffneten und die dort enthaltenen Lebensmittel mitnahmen. \n\n\n\n

A. Tatbestand\n\n\n\n

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I. Objektiver Tatbestand\n\n\n\n
1. Bewegliche Sache\n\n\n\n

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Dafür müssten die aussortierten Lebensmittel bewegliche Sachen sein. Bewegliche Sachen sind körperliche Gegenstände, die tatsächlich fortbewegt werden können.[1]Rengier, Strafrecht BT I, 22. Aufl. 2020, § 2  Rn. 6, 8.