{"id":1001,"date":"2020-10-31T17:49:01","date_gmt":"2020-10-31T16:49:01","guid":{"rendered":"https:\/\/examensgerecht.de\/?p=1001"},"modified":"2020-11-01T10:20:54","modified_gmt":"2020-11-01T09:20:54","slug":"abgestellt-und-abgebrannt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/staging.examensgerecht.de\/abgestellt-und-abgebrannt\/","title":{"rendered":"Abgestellt und abgebrannt"},"content":{"rendered":"
F verursachte am 07.04.2015 um 14:30 mit ihrem PKW einen – durch sie allein verschuldeten – Verkehrsunfall im öffentlichen Verkehr. Dabei beschädigte sie den Mercedes des T im Frontbereich, welcher in Folge des Unfalls nicht mehr fahrbereit war. Der PKW des T wurde am nächsten Tag auf das Werkstattgelände des M gebracht. Dort wurde er durch den M abgestellt und der Zündschlüssel gezogen; die Batterie hingegen klemmte der M nicht ab. In der folgenden Nacht kam es zu einem Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz im Frontbereich des PKW. Ursächlich war die mechanische Einwirkung durch den Unfall mit der F. Der Kurzschluss führte zu einem großflächigen Brand in der Werkstatt des M. Der Schaden beläuft sich dabei auf 100.000,00 €.\n\n\n\n
M verlangt nun Schadensersatz wegen des durch den Brand in seiner Werkstatt entstandenen Schadens von F. Zu Recht?\n\n\n\n \n\n\n\n M könnten einen Anspruch auf Schadensersatz gegen F iHv. 100.000,00 € aus § 7 I StVG haben.\n\n\nAnmerkung: Prüfungsreihenfolge 1. Gefährdungshaftung Dazu müsste zunächst eine Rechtsgutverletzung vorliegen. Die geschützten Rechtsgüter des § 7 StVG sind Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum. Die Werkstatt des M erlitt durch den Brand erheblichen Schaden. Insoweit ist sein Eigentum verletzt worden. Eine Rechtsgutverletzung liegt vor.\n\n\n\n F müsste zudem die Halterin eines Kraftfahrzeuges sein. Bei dem PKW der F handelt es sich unproblemtisch um ein – in § 1 Abs. 2 StVG legaldefiniertes – Krafttfahrzeug. \n\n\n\n Darüber hinaus müsste sie aber auch Halterin sein. Halter ist derjenige, der das Kfz oder den Anhänger im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt.[1]Burmann\/Heß\/Hühnermann\/Jahnke\/Burmann, 26. Aufl. 2020, StVG § 7 Rn. 5; BGH NJW 1954, 1198; 1983, 1492; 1992, 900
\n\n\n\nSkizze\n\n\n\n\n\n
\n\n\n\nGutachten\n\n\n\n
A. Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG\n\n\n\n
\n2. Haftung aus vermutetem Verschulden
\n3. Verschuldenshaftung
\n\n\n\n\nI. Rechtsgutsverletzung\n\n\n\n
II. Anspruchsgegner ist Halter eines Kraftfahrtzeuges\n\n\n\n