BGH Urteil vom 6.7.2023 – VII ZR 151/22, NJW 2023, 3082
Sachverhalt
A ist Eigentümer eines Hauses. Im Sommer 2018 entdeckt er, dass seine Dachrinnen erneuert und im Eingangsbereich einige Abdichtungen vorgenommen werden müssen. Kurzerhand entschließt er sich, die B zu kontaktieren. B führt einen Dachdeckerbetrieb. A beschließt, die B zu beauftragen, die Arbeiten vorzunehmen. Am 22.08. beginnt B mit den Arbeiten und baut ein Gerüst auf. Dabei entdeckt sie, dass ein Wandanschluss des Daches defekt ist und teilt es dem A vor Ort mit und beziffert zugleich die ungefähre Größenordnung der für diese Arbeiten anfallenden Vergütung sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeiten. Die Möglichkeit eines etwaigen Widerrufsrechts erwähnt die B nicht. A will aber noch eine Nacht darüber schlafen. Dabei überlegt er, dass er sich besser eilig entschließen sollte. Schließlich ist bereits ein Gerüst aufgebaut, welches bei erneutem Aufbauen weitere Kosten verursachen könnte. Als die B ihre Arbeiten am Folgetag – dem 23.08. – fortsetzt, geht der A zu ihr und nimmt ihr Angebot über die weiteren Arbeiten an. Die B erbringt diese in der Folgezeit mangelfrei. Für die zusätzlichen Arbeiten stellt die B dem A 1.164,38 EUR brutto in Rechnung, die dieser auch bezahlt.
Am 06.09.2019 liest der A einen Flyer mit der Überschrift „Der Handwerker-Widerruf – Schützen Sie sich vor unseriösen Handwerkern“. Überzeugt davon, dass auch ihm ein Widerrufsrecht zustehe, formuliert er kurzerhand am selben Tag einen Brief, in dem er den Vertrag mit der B widerruft und wirft diesen um 19:35 Uhr in den Briefkasten der B.
Die B ist empört. Sie meint, dem A würde schon kein Widerrufsrecht zustehen. Im Zweifel habe er dieses aber auch zu spät ausgeübt.
Kann der A von B die Rückzahlung der 1.164,38 EUR verlangen?
Skizze
Gutachten
A. Anspruch aus §§ 355 Abs. 1, 3 S. 1, 357 Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1 BGB
A könnte gegen die B einen Anspruch auf Rückgewähr der gezahlten 1.164,38 EUR aus §§ 355 Abs. 1, 3 S. 1, 357 Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1 BGB haben. Dies setzt das Bestehen eines Widerrufsrechts i.S.d. § 355 BGB sowie eine Widerrufserklärung innerhalb der Widerrufsfrist voraus.
I. Widerrufserklärung
In dem Schreiben des A, welches er in den Briefkasten der B legte, liegt zweifelsfrei eine Widerrufserklärung.
Anmerkung: PrüfungsaufbauII. Wahrung der Widerrufsfrist, § 355 Abs. 2 BGB
1. Ablauf der Widerrufsfrist
Diese Widerrufserklärung müsste jedoch auch fristgerecht ergangen sein. Gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Der Fristlauf beginnt mit Vertragsschluss, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB. Nicht jedoch, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder des Art. 246b § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat, § 355 Abs. 3 S. 1 BGB. Unabhängig der Frage, ob ein Widerrufsrecht des A tatsächlich besteht, wäre er über ein solches nicht belehrt worden. Der Lauf der Frist hätte damit noch nicht begonnen.
2. Erlöschen des Widerrufsrechts / „lange Widerrufsfrist“
Möglich erscheint aber, dass ein etwaiges Widerrufsrecht bereits erloschen ist. Gem. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht unabhängig vom Beginn der Widerrufsfrist spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Maßgebend für den Vertragsschluss ist der Zugang der Annahmeerklärung.[1]BeckOK BGB/Müller-Christmann, 67. Ed. 1.5.2023, BGB § 355 Rn. 29 Der A erklärte gegenüber der B die Annahme am 23.08.2018. Ein etwaiges Widerrufsrecht wäre damit gem. § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 06.09.2019 erloschen.
Fraglich ist damit, ob der A mit dem Einwurf des Schreibens am 06.09.2019 gegen 19:35 Uhr noch rechtzeitig vor Erlöschen des Widerrufsrechts den Widerruf erklärt hat. Grundsätzlich bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist.[2]Grüneberg/Ellenberger, BGB 81. Auflage 2022, § 130 Rn. 6; LG Hannover Urt. v. 5.7.2022 – 9 S 16/21, BeckRS 2022, 50506 Rn. 35. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass ein Briefkasten nach 19:35 Uhr noch geöffnet wird, weshalb der Zugang hier grundsätzlich erst am 07.09.2019 erfolgt ist.
Etwas anderes könnte sich jedoch dann ergeben, wenn es nicht auf den Zugang der Widerrufserklärung, sondern auf dessen Absendung ankommen würde, mithin der § 355 Abs. 1 S. 5 BGB auch auf die Frist zum Erlöschen des Widerrufsrechts anwendbar ist. Hierfür spricht zunächst die Gesetzessystematik. Denn § 355 BGB ist gegenüber dem § 356 BGB die allgemeinere Regelung zum Widerrufsrecht. Da der § 356 BGB aber keine eigene Regelung für den Zeitpunkt der Wahrung der Frist vorsieht, greift der § 355 Abs. 1 S. 5 BGB. Im Übrigen sind aber der § 356 BGB und § 355 BGB unionsrechtskonform auszulegen. Sie setzen die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 (Verbraucherrechte-Richtlinie) ins deutsche Recht um und sind damit auch im Lichte dieser Richtlinie auszulegen.[3]u.a. BGH Urteil vom 6.7.2023 – VII ZR 151/22, NJW 2023, 3082 Rn. 23
Vernetztes Lernen:Was ist die sogenannte Vollharmonisierung?Dabei ist in Art. 11 Abs. 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie ausdrücklich geregelt, dass die rechtzeitige Absendung des Widerrufsrechts auch zur Wahrung der 1 Jahr und 14 Tage währenden Widerrufsfrist wegen fehlender Belehrung ausreicht.[5]u.a. LG Hannover Urt. v. 5.7.2022 – 9 S 16/21, BeckRS 2022, 50506 Rn. 36 Damit reicht zur Fristwahrung des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB in Anwendung des § 355 Abs. 1 S. 5 BGB das rechtzeitige Absenden der Widerrufserklärung.
Fraglich bleibt aber, ob mit „Absenden“ im Rahmen des § 355 Abs. 1 S. 5 BGB auch das Einlegen in einem Briefkasten gemeint ist.
Möglich erscheint auch, dass der § 355 Abs. 1 S. 5 BGB nur Umstände erfassen will, denen ein gewisser „Postweg“ zugrunde liegt, wie etwa das Versenden per Brief. Hierfür könnte sprechen, dass es der Sinn und Zweck des § 355 Abs. 1 S. 5 BGB ist, den Verbraucher von dem Risiko freizustellen, dass der Widerruf aufgrund nicht vorhersehbarer längerer Postlaufzeiten nicht rechtzeitig zugehe.[6]So wohl die Revision, welche der Entscheidung NJW 2023, 3082 Rn. 36 zugrunde liegt Hiergegen spricht aber maßgeblich, dass es nur der klassische Briefversand ist, der einen – möglicherweise längeren – Postweg durchlaufen muss. Der § 355 Abs. 1 S. 5 BGB soll aber auch gerade den E-Mail- oder Fax-Verkehr abdecken. Solche Wege haben aber klassischerweise keinen unvorhersehbaren langen Postweg, sondern werden direkt übermittelt. Vielmehr ist es Sinn des § 355 Abs. 1 S. 5 BGB, dass die Differenz zwischen Absenden und möglicher Kenntnisnahme in das Risiko des Unternehmers fällt. Diese Differenz kann aber auch beim Einwerfen – wie vorliegend – vorhanden sein. Mithin umfasst der § 355 Abs. 1 S. 5 BGB auch das Einwerfen in den Briefkasten. Die Frist des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB wurde damit gewahrt. Das Widerrufsrecht war damit noch nicht erloschen.
III. Bestehen eines Widerrufsrechts
Es müsste aber auch überhaupt ein Widerrufsrecht des A bestanden haben. Ein solches erfordert die Eröffnung des persönlichen und des sachlichen Anwendungsbereichs, § 355 Abs. 1 BGB.
1. Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB
Zur Öffnung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 355 Abs. 1 S. 1 BGB müsste es sich bei A um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und bei der B um eine Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB handeln. Dies ist hier unzweifelhaft der Fall.
2. Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs, § 315 Abs. 1 S. 1 BGB
Daneben müsste aber auch der sachliche Anwendungsbereich des § 315 Abs. 1 S. 1 BGB eröffnet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Verbraucher gegenüber dem Unternehmer ein gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht zusteht.
a) Widerrufsrecht §§ 312g Abs. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB
Möglich erscheint hier ein Widerrufsrecht aus §§ 312g Abs. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Danach besteht ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, § 312g Abs. 1 Alt. 1 BGB. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind gem. § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB unter anderem Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Zweifelsfrei handelt es sich bei dem Grundstück des A nicht um Geschäftsräume der B. Fraglich ist aber, ob der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien geschlossen wurde.
Hieran könnten Zweifel bestehen, denn zwar waren A und B gleichzeitig bei der Abgabe des Angebots und gleichzeitig bei der Annahme des Angebots anwesend, allerdings fanden Abgabe des Angebots und Annahme an zwei unterschiedlichen Tagen statt. Fraglich ist somit, ob der § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB auch diese Konstellation erfasst. Dies ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Zunächst ist damit der Wortlaut des § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zu betrachten. Demnach sind „Verträge“ die bei gleichzeitiger körperliche Anwesenheit geschlossen werden umfasst. Dabei scheint es naheliegend, dass der Gesetzgeber bewusst das Wort „Vertrag“ und nicht etwa „Angebot“ oder „Annahme“ gewählt hat. Hierdurch wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, dass sowohl Angebot als auch Annahme bei körperlicher Anwesenheit zeitlich nicht auseinanderfallen sollen.
Deutlicher wird diese Auslegung noch unter Betrachtung des Sinn und Zwecks der Norm. Auch hier gilt die unionskonforme Auslegung. Der Sinn und Zweck des § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB wird damit durch den Erwägungsgrund Nr. 21 der Verbraucher-Richtlinie deutlich. Danach sollen von der Begriffsbestimmung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge Situationen nicht erfasst werden, in denen der Unternehmer zunächst in die Wohnung des Verbrauchers kommt, um ohne jede Verpflichtung des Verbrauchers lediglich Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen, und der Vertrag danach erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers auf der Grundlage der Schätzung des Unternehmers abgeschlossen wird. Dies wird damit begründet, dass der Verbraucher in einem solchen Fall Gelegenheit hatte, vor Vertragsschluss über die Schätzung des Unternehmers nachzudenken.[7]BGH Urteil vom 6.7.2023 – VII ZR 151/22, NJW 2023, 3082 Rn. 24 Damit wird deutlich, dass durch den § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB der Verbraucher vor typischen Druck- oder Überraschungssituation – oder anders: Überrumpelungssituationen – geschützt werden soll.[8]BeckOGK/Busch, 1.6.2021, BGB § 312b Rn. 2; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312b Rn. 2 Während ein Verbraucher, der sich freiwillig in Geschäftsräume eines Unternehmers begibt, erstens mental auf eine Verhandlungs- und Vertragsschlusssituation vorbereitet ist und sich zweitens dieser Situation durch Verlassen der Geschäftsräume relativ einfach entziehen kann, trifft dies nicht unbedingt auf einen Verbraucher zu, der etwa in seiner Privatwohnung oder am Arbeitsplatz aufgesucht oder auf der Straße von einem aufdringlichen Händler verfolgt wird.[9]MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312b Rn. 2 Eine solche Situation besteht aber dann nicht, wenn der Verbraucher über das Angebot des Unternehmers ohne dessen Anwesenheit nachdenken kann und damit die Drucksituation abflacht.
Damit sind sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck vom § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB keine Situationen umfasst, bei denen Angebot und Annahme zeitlich so weit auseinanderfallen, dass der Verbraucher ausreichend Zeit hat, ohne Anwesenheit des Unternehmers über das Angebot zu reflektieren. Ein Widerrufsrecht aus §§ 312g Abs. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB liegt damit nicht vor.
Vernetztes Lernen:Warum gibt es ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen?
b) Widerrufsrecht nach § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB
In Frage kommt aber auch ein Widerrufsrecht aus §§ 312g Abs. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, für die der Verbraucher unter den in § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat.[11]BGH Urteil vom 6.7.2023 – VII ZR 151/22, NJW 2023, 3082 Rn. 28 Hier hat der A allerdings kein Angebot abgegeben. Fraglich ist aber, ob über den Wortlaut hinaus der § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB auch dahin ausgelegt werden kann, dass jedwede Vertragserklärung des Verbrauchers – also auch, wie hier, eine Annahmeerklärung – erfasst wird. Dies ist ebenfalls durch Auslegung zu ermitteln.
Der Wortlaut ist hierzu zunächst eindeutig. Der § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB spricht von „Angebot“. Der Begriff des Angebots kann mit dem Begriff der Vertragserklärung auch nicht gleichgesetzt werden. Dieser wird vielmehr als Oberbegriff sowohl für ein auf den Abschluss eines Vertrags gerichtetes Angebot als auch für eine Annahme eines solchen verwendet.[12]BGH Urteil vom 6.7.2023 – VII ZR 151/22, NJW 2023, 3082 Rn. 29, beck-online
Darüber hinaus spricht aber auch der Sinn und Zweck der Norm gegen eine Auslegung über diesen Wortlaut. Der Sinn und Zweck hinter den § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB läuft gleich. Denn hat der Verbraucher unter einer der vorgenannten Drucksituationen ein Angebot abgegeben, ist er an dieses gebunden. Der Vertragsschluss hängt damit nur noch von dem Unternehmer ab. Maßgeblich für den Vertragsschluss bleibt somit – ebenso wie bei § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB – die Drucksituation des Haustürgeschäfts. Anders liegt es, wie zuvor erwähnt, hier. Denn eine vergleichbare Drucksituation besteht nicht. Der Verbraucher hat bei einem zeitlichen Auseinanderfallen des Angebots und der Annahme Zeit zur Reflektion (s.o.).
Damit ist der § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB nicht über seinen Wortlaut hinaus auf die vorliegende Situation anwendbar. Ein Widerrufsrecht bestand danach nicht.
B. Ergebnis
Mangels Widerrufsrechts besteht kein Anspruch nach §§ 355 Abs. 1, 3 S. 1, 357 Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1 BGB.
Vernetztes Lernen:Anspruch auf Wertersatz?Zusatzfragen
Angenommen Angebot und Annahme seien vorliegend auf den gleichen Tag gefallen. Kurz bevor A den Widerruf erklärt, trifft er die B. Er hält ihr den Flyer unter die Nase und erläutert stolz, er habe ein neues Geschäftsmodell für sich entdeckt. Besteht die Möglichkeit, dass das Widerrufsrecht deswegen ausgeschlossen ist?Das erscheint zumindest dann möglich, wenn der Auftrag gerade mit dem Ziel abgeschlossen wurde, diesen später zu widerrufen.[14]LG Hannover Urt. v. 5.7.2022 – 9 S 16/21, BeckRS 2022, 50506 Rn. 41 Hier erfuhr der A allerdings erst später, dass er ein Widerrufsrecht haben könnte. Eine Arglist des A liegt damit nicht vor.
Zusammenfassung
Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.