
BGH Urt. v. 21.11.2024 – VII ZR 39/24; BeckRS 2024, 32150; OLG München, Urt. v. 11.11.2024 – 19 U 200/24; BeckRS 2024, 31601
Sachverhalt
V vertreibt exklusive Sportwagen. Ende 2020 schließt V mit K, einem Immobilienunternehmer, einen Kaufvertrag über einen Ferrari SF90 Stradale im Wert von 595.000 €. Im Vertrag wird als unverbindlicher Liefertermin das „2./3. Quartal 2021“ festgehalten; ein Formerfordernis wird nicht festgelegt. Mahnen darf K jedoch laut Vertrag erst ab April 2022. K leistet zudem eine Anzahlung in Höhe von 59.500 €.
Ende Mai 2021 teilt V dem K per WhatsApp mit, dass es aufgrund von Lieferengpässen zu Verzögerungen kommen werde. Als neuer Liefertermin wird das „erste Halbjahr 2022“ in Aussicht gestellt. K antwortet auf diese Nachricht mit „Ups“, gefolgt von einem “Grimassen-Emoji” (😬). Weitere Reaktionen von K erfolgen nicht.
Anfang Mai 2022 fordert K den V auf, den Wagen nun unverzüglich zu liefern. V erklärt, dass sich die Lieferung erneut verzögern werde und ein Lieferdatum nicht vorhergesagt werden könne, da am Ferrari bestimmte Teile ausgetauscht werden müssen. K setzt V daraufhin eine Frist von drei Wochen zur Lieferung. Nach fruchtlosem Fristablauf erklärt K den Rücktritt vom Vertrag und verlangt die Rückzahlung der Anzahlung.
V verweigert die Rückzahlung und beruft sich darauf, dass K durch die Verwendung des Grimassen-Emojis konkludent einer späteren Lieferung (bis Ende des ersten Halbjahres, also dem 30.06.) zugestimmt habe. Zudem sei der Liefertermin als unverbindlich vereinbart gewesen, weshalb K nicht berechtigt sei, (bereits jetzt) vom Vertrag zurückzutreten.
Aus Verärgerung über die Sache mit K muss V erst einmal Frust abbauen – und was gibt es da Besseres, als eine Spritztour? Natürlich, nichts! So schnappt sich V seinen Range Rover Sport HSE mit serienmäßigem Heckspoiler und macht sich los. Bevor es richtig losgeht, soll sein Rangie, wie er seinen PKW liebevoll nennt, noch gewaschen werden. So nutzt er die von B betriebene Portalwaschanlage. An der Waschanlage sind folgende Hinweise (für alle Nutzer deutlich sichtbar) angebracht:
„Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.“
„Achtung: Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“
Dabei erfolgt der zweite Hinweis in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem ersten Hinweisschild.
K fährt seinen Rangie ordnungsgemäß in die Waschanlage, verlässt die Waschhalle und startet den Waschvorgang. Während des Waschvorgangs kommt es, wie es kommen muss: Rangie wird der Heckspoiler abgerissen, wodurch ein Schaden von 3.219,31 € entsteht.
Fragen:
1. Hat K gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung?
2. Kann V den Schaden von B ersetzt verlangen? Es sind nur vertragliche Ansprüche zu prüfen.
Skizze
Gutachten
Frage 1:
K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 59.500,00 € aus § 346 Abs. 1 BGB haben. Dafür müsste K den Rücktritt erklärt haben und ein Rücktrittsgrund müsste gegeben sein.
I. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
Zunächst müsste K den Rücktritt gegenüber V erklärt haben, § 349 BGB. Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die keinen besonderen Formvorschriften unterliegt. K hat den Rücktritt ausdrücklich gegenüber V erklärt. Eine wirksame Rücktrittserklärung liegt vor.
Anmerkung: PrüfungsreihenfolgeII. Rücktrittsgrund, § 323 Abs. 1 BGB
Ferner müsste ein Rücktrittsgrund gegeben sein. Dafür müsste V eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht haben.
Zwischen K und V besteht ein Kaufvertrag, sodass K grundsätzlich aus diesem auch eine Leistung zusteht.
V hat seine Pflicht aus dem Kaufvertrag auch nicht erbracht, da das Auto bis zum erklärten Rücktritt Anfang Mai nicht geliefert worden ist.
Fraglich ist jedoch, ob die Lieferung bereits fällig gewesen ist. Für die Fälligkeit kommen hier mehrere Termine in Betracht: das „2./3. Quartal 2021“, wie im Vertrag als unverbindlicher Liefertermin angegeben, Anfang April 2022, der Zeitpunkt, ab dem K mahnen durfte, und der 30.06.2022 (als Ende des ersten Halbjahres). Bei den ersten beiden Zeitpunkten wäre eine Fälligkeit der Leistung bei Rücktrittserklärung gegeben, wenn die Fälligkeit hingegen erst ab 30.06.2022 eingetreten wäre, läge kein Rücktrittsgrund bei Erklärung des Rücktritts vor.
1. Das 2./3. Quartal 2021
Die Leistung könnte bereits im 2./3. Quartal 2021 fällig gewesen sein. Im Kaufvertrag wurde dieser Zeitpunkt als Liefertermin vereinbart. Fraglich ist, wie sich die Zusätze „unverbindlicher Liefertermin“ und „Mahnung ab April 2022“ auf diesen im Kaufvertrag vereinbarten Termin auswirken. Auf der einen Seite kann man argumentieren, dass ein vertraglich festgelegter Termin, der nicht unter eine Bedingung gestellt ist, stets als final anzusehen ist. Dafür spricht, dass anderenfalls der Käufer kein festes Datum hätte[1]Hinweis: Man wird wohl davon ausgehen müssen, dass er dann trotzdem innerhalb einer angemessenen Zeit hätte leisten müssen, an dem er seine Leistung fordern oder aber andere Rechte, für die oftmals eine Fälligkeit vorausgesetzt ist, geltend machen kann. Rechtsunsicherheit wäre die Folge. Gleichwohl sprechen die besseren Argumente eher dafür, in dieser Konstellation nicht das 2./3. Quartal 2021 als Liefertermin anzuerkennen. Dies folgt aus einer Gesamtschau der Umstände. Durch den Zusatz „unverbindlich“ musste dem Käufer klar sein, dass der Verkäufer sich rechtlich nicht final festlegen wollte. Diese Rechtsunsicherheit wird hingegen durch den Zusatz „Mahnung ab 2022“ aus der Welt geschaffen. Der Käufer hatte Rechtssicherheit dahingehend, dass er spätestens mit Beginn des Aprils 2022 eine fällige Forderung hatte. Es liegt insofern auch keine nicht hinnehmbare Benachteiligung des Käufers vor. Das 2./3. Quartal 2021 ist nicht der vereinbarte Liefertermin.
2. Anfang April 2022
Sodann kommt als Liefertermin April 2022 in Betracht. Wie dargestellt, durfte K ab April 2022 den V mahnen. Um mit einer Mahnung in Verzug zu setzen, wird, wie unter anderem in § 286 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehen, Fälligkeit vorausgesetzt.[2]BeckRS 2024, 31601, Rn. 40 ff. Demnach spricht viel dafür, dass spätestens ab April 2022 die Leistung fällig war. Dies musste V auch erkennen können, da vorgesehen war, dass eine Mahnung ab diesem Zeitpunkt möglich ist. Zunächst war demnach Anfang April 2022 der vereinbarte Liefertermin.
3. 30.06.2022
Jedoch könnte sich der Liefertermin zum 30.06.2022 (also der letzte Tag des ersten Halbjahres, wie von V in der WhatsApp-Nachricht angekündigt) geändert haben, wenn sich die Parteien darauf geeinigt haben. Parteien können auch nach Schluss eines Kaufvertrages, sofern dieser nicht besonderen Formvorschriften unterliegt, im Einvernehmen einzelne Parameter des Vertrages, wie den Preis oder den Liefertermin, anpassen. Dazu bedarf es jedoch, wie auch beim Vertragsschluss, zweier Willenserklärungen. Hier könnte zumindest ein Antrag auf Festsetzung des neuen Liefertermins in der Nachricht von V an K über WhatsApp gesehen werden. Da Kaufverträge über bewegliche Sachen grundsätzlich formfrei erfolgen können, wäre auch eine mündliche Änderung des Liefertermins wirksam gewesen. Insofern muss auch ein Kaufvertrag über Medien wie WhatsApp zustande kommen können, da dort sogar etwas schriftlich festgehalten wird und ein „Mehr“ zum mündlich geschlossenen Vertrag ist.[3]BeckRS 2024, 31601, Rn. 56 ff.; zu Verträgen im elektronischen Verkehr, auch über WhatsApp Kitz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia Recht, Teil 13.1, Rn. 8 ff.; in einer Klausur … Continue reading[4]Hinweis: Im Originalfall wurde im Vertrag sogar die Schriftform vereinbart – das OLG hat die Nachricht über WhatsApp als solche auch klassifiziert Eine Willenserklärung von V kann also angenommen werden. Fraglich ist, ob K ebenfalls eine Willenserklärung, auf Festlegung eines neuen Liefertermins gerichtet, abgegeben hat. K hat mit einem Grimassenemoji auf die Nachricht des V geantwortet.[5]zur grundsätzlichen vertragsrechtlichen Bedeutung von Emojis Freyler, in: JA 2018, 732. Willenserklärungen sind grundsätzlich gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Das kann bei der Kommunikation über Medien wie WhatsApp nicht anders gelten. So kann auch ein Emoji eine Willenserklärung darstellen. Man wird beispielsweise annehmen müssen, dass ein „Daumen nach oben“-Emoji als Zustimmung zu sehen wird.[6]Dörner, in: Schulze, § 147 Rn. 2. Anders ist dies jedoch beim von K verwendeten „Grimassen“-Emoji. Das Grimassen-Emoji wird in der allgemeinen Kommunikation typischerweise als Ausdruck von Unbehagen oder Verlegenheit verwendet, nicht jedoch als ausdrückliche Zustimmung. Aus Sicht eines objektiven Empfängers kann diese Reaktion daher nicht als Zustimmung im Sinne einer vertraglichen Vereinbarung verstanden werden. K hat keine Willenserklärung zur Änderung des Liefertermins abgegeben.
Vernetztes Lernen: Wie legt man Willenserklärungen aus und was wird unter „Objektivem Empfängerhorizont“ verstanden?Immer wieder wird in Klausuren erwartet, dass Willenserklärungen ausgelegt werden. Es ist ein Handwerkzeug, welches vorausgesetzt wird. Bei Willenserklärungen kommt es hierbei nicht allein auf den Willen des Erklärenden an. Dies wäre für den Empfänger unbillig und widerspräche Treu und Glauben. Demnach ist insbesondere auch auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. In einer Klausur ist stets darzustellen, was unter objektivem Empfängerhorizont zu verstehen ist. Entscheidend ist dabei, wie ein Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die jeweilige Verkehrssitte (§ 157 BGB) verstehen durfte.[7]Looschelders, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, § 133, Rn. 41 ff.; Würdinger, in: JuS 2023, 627 (628). Das gilt übrigens gleichsam auch bei der Auslegung von Emojis als Willenserklärungen.
4. Zwischenergebnis
Die Pflicht zur Übergabe und Übereignung ist mit Ablauf des 31.03.2022 fällig gewesen.
III. Fristsetzung (§ 323 Abs. 1 BGB)
K müsste eine angemessene Frist gesetzt haben, § 323 Abs. 1 BGB. Vorliegend hat er eine Frist von drei Wochen gesetzt. Diese ist, insbesondere auch mit Blick auf die Begleitumstände, als angemessen anzusehen.
IV. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts (§ 323 Abs. 5 S.2 BGB)
Ein Rücktritt wäre ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die Verzögerung von mehreren Monaten ist nicht unerheblich.
V. Rechtsfolge des Rücktritts (§ 346 Abs. 1 BGB)
Durch den wirksamen Rücktritt sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. V ist daher verpflichtet, die Anzahlung in Höhe von EUR 59.500,00 € K zurückzuzahlen.
Frage 2:
V könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 631 BGB haben. Dafür müsste ein wirksamer Werkvertrag vorliegen, B eine Pflicht aus diesem verletzt und dies auch zu vertreten haben und V müsste einen Schaden erlitten haben.
I. Schuldverhältnis
Zunächst müsste zwischen V und B ein Schuldverhältnis gegeben sein. Vorliegend liegt ein Werkvertrag zwischen V und B über die Reinigung des Autos (als Erfolg) vor.
Anmerkung: PrüfungsreihenfolgeII. Pflichtverletzung
B müsste eine Pflicht aus dem Werkvertrag verletzt haben. Die Hauptleistungspflichten wurden hier nicht verletzt. Es kommt hier vielmehr eine Nebenpflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Es ist stets auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen.
Schafft ein Vertragspartner eine Gefahr, so hat er diese hinreichend zu sichern, sodass Güter von Vertragspartnern (und anderer Dritter) nicht verletzt werden. Vorliegend hat B mit dem Aufstellen der Waschanlage eine Gefahr geschaffen. Grundsätzlich ist dieser also verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung zu verhindern. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge seiner Kunden nicht beschädigt werden. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Es genügt, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – hier der Betreiber von Waschanlagen – für ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren, und die dem Verkehrssicherungspflichtigen den Umständen nach zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht.[8]BeckRS 2024, 32150.
Anknüpfungspunkte für das Nachgehen der Verkehrssicherungspflicht sind vorliegend die beiden Hinweisschilder. Diese sind als AGB einzustufen und sind auch eingebracht worden (vgl. § 305 Abs. 2 BGB).
Anmerkung: AGB-KontrolleFraglich ist, ob die Hinweisschilder genügen, der Verkehrssicherungspflicht Genüge zu tun.
Das erste Schild spricht ausdrücklich nur von solchen Teilen, die nicht serienmäßig sind. Anderenfalls bestünde kein Haftungsausschluss. Vorliegend ist der Heckspoiler serienmäßig, sodass das erste Hinweisschild dem B vorliegend nicht seine Verkehrssicherungspflicht erfüllen lässt. Vielmehr ist Gegenteiliges der Fall: V konnte davon ausgehen, dass gerade sein Auto unbeschadet durch die Waschanlage kommen wird, da nur Autos mit nicht serienmäßigem Zubehör davon umfasst sind und dies traf auf „Rangie“ nicht zu.
Das zweite Hinweisschild hingegen spricht nicht mehr von serienmäßigem Zubehör, sondern von Heckspoilern als solchen. Darunter würde auch der Heckspoiler des PKW von V fallen.
Für einen Ausschluss spricht hier, dass der zweite Hinweis abgesetzt vom ersten ist und explizit nicht nur von nicht serienmäßigem Zubehör spricht.
Dagegen spricht, dass der genau darüberstehende Hinweis keinerlei Probleme für serienmäßiges Zubehör vorsieht. Die beiden Schilder müssen zusammengelesen werden, sodass serienmäßiges Zubehör nicht von dem Haftungsausschluss umfasst ist.
Die zweite Ansicht überzeugt. Die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile ist geeignet, bei dem Nutzer das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw die Anlage gefahrlos benutzen zu können. Ebenso wenig stellt der darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift „Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“ einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Waschanlagennutzer schon nicht hinreichend klar, dass von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.
Anmerkung: Anderes ErgebnisIII. Vertretenmüssen
Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Vertretenmüssen vermutet. B müsste sich entlasten, indem er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Dies gelingt B vorliegend nicht.
Anmerkung: HinweisschilderIV. Schaden
K erlitt durch den Abriss des Heckspoilers einen Schaden in Höhe von 3.219,31 €. Dieser ist durch eine Pflichtverletzung seitens B entstanden, die er auch zu vertreten hat. B hat diesen Schaden zu ersetzen, § 249 Abs. 1 BGB.
V. Ergebnis
K hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.219,31 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 631 BGB.
Zusatzfragen
Im ersten Fall hat der Verkäufer im Originalfall Widerklage auf Schadensersatz in Höhe von rund 110.000,00 € erhoben, weil er den Wagen nur mit diesem hohen Verlust habe anderweitig verkaufen können. Die Widerklage ist auch im ersten Examen (wenngleich nicht so häufig wie im zweiten Examen) Gegenstand von Klausuren. Der wohl wichtigste Aspekt in der Zulässigkeit ist wohl die Frage der Zuständigkeit der Widerklage.
Wonach bestimmt sich diese und wie ist hier der Streitstand?Beim örtlichen Gerichtsstand gelten grundsätzlich ebenfalls die Regeln wie bei einer „normalen“ Klage, sodass §§ 12 ff. ZPO Anwendung finden. Hinzu kommt jedoch die Reglung des § 33 ZPO („Besonderer Gerichtsstand der Widerklage“).
Fraglich ist, wie diese zu lesen ist. Eine Ansicht sieht hier schlicht einen besonderen Gerichtsstand, welcher wie alle anderen besonderen Gerichtsstände zu behandeln ist. Eine andere Auffassung sieht in der Form vielmehr eine zusätzliche Voraussetzung für die Widerklage.
Für die erste Ansicht spricht insbesondere die systematische Stellung unter „Gerichtsständen“. Es wäre systemfremd, an dieser Stelle Zulässigkeitsvoraussetzungen in Normen hineinzulesen. Fener sieht der Wortlaut der Norm dies auch nicht vor.
Für die andere Ansicht spricht, dass Gerichte nicht komplett unterschiedliche Sachverhalte in einem Verfahren prüfen soll. Dies widerspräche dem Grundsatz der Prozessökonomie. Ferner soll die Widerklage kein Instrument zum Einsparen von Gerichtsgebühren sein (was jedoch der Fall sein könnte, wenn man jedwelche Sachverhalte mit einer Widerklage in den Prozess einbringen könnte).
Letztlich sind beide Ansichten vertretbar; der BGH bevorzugt indes eher die zweite Ansicht.[10]Im Detail: Wagner, in: JA 2014, 655.
Zusammenfassung
1. WhatsApp Nachrichten in Form von Emojis können Willenserklärungen darstellen und sind den üblichen Auslegungsmethoden zugänglich. Ein „Grimassen“-Emoji ist nicht als Zustimmung zu einem Angebot auszulegen.
2. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug, wie hier ein mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestattetes Fahrzeug, konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt allein in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers.