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Turban statt Schutzhelm auf dem Motorrad

BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 3 C 24.17

Sachverhalt – abgewandelt und gekürzt

S ist praktizierender Sikh und trägt aus religiösen Gründen in der Öffentlichkeit stets einen Turban. Die Religionsgemeinschaft hat heute rund 25 Millionen Anhänger, wovon die Mehrheit in Indien lebt. Der Turban (Dastar) gehört fest zu der Religion des Sikhismus. Die Kopfbedeckung samt Haar drückt entsprechend dem Selbstverständnis der Sikhs Weltzugewandtheit, Nobilität und Respekt vor der Schöpfung aus.

Der S ist zudem begeisterter Motorradfahrer. Sein Motorrad benutzt er überwiegend zur Freizeitbeschäftigung, beruflich nutzt er sein Auto oder seinen Lieferwagen. Durch seinen Turban ist ihm aber das Tragen eines Helms nicht möglich.

Insofern beantragt er bei der zuständigen Behörde der Stadt K eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 I Nr. 5b StVO, mit der er von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren befreit wird. Als Argument führte er an, dass ihm, was den Tatsachen entspricht, nicht möglich sei über den Turban einen Helm zu tragen. Die Schutzhelmpflicht aus § 21a II 1 StVO verletze ihn als gläubigen Sikh in seiner grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit, da er verpflichtet sei, einen Turban zu tragen. Zudem hatte der S gehört, dass die Stadt bereits Ausnahmen von der Helmpflicht aus gesundheitlichen Gründen genehmigt habe, z.B. wenn das Tragen eines Helmes mit Nackenschmerzen verbunden sei. Deshalb sollte doch wohl gerade eine Ausnahme aufgrund der im Grundgesetz geschützten Religionsfreiheit möglich sein.

Die zuständige Behörde lehnte nach vorheriger Rücksprache mit K den Antrag fristgerecht am 20.1.2022 ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass die Ausnahmegenehmigung nur aus gesundheitlichen Gründen erfolgen könnte und die Helmpflicht nicht nur den S schütze, sondern auch die anderen Verkehrsteilnehmenden. Des Weiteren führt die Behörde aus, dass der S auch eine andere Kopfbedeckung tragen könne, die es ihm ermögliche, darüber auch einen Schutzhelm zu tragen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt S auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Er erhebt formgerecht am 15.2.2022 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.

Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?

§ 21a StVO

Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme

(1) […]

(2) Wer Krafträder führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

§ 46 StVO

Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

[…]
Nr. 5 b: von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a StVO).


Skizze


Gutachten

Die Klage des S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

A. Zulässigkeit

Die Klage müsste zunächst zulässig sein.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Da keine aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt, müsste es sich nach der Generalklausel § 40 I 1 VwGO bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln und es dürfte keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegen.

Eine Streitigkeit ist nach der modifizierten Subjektstheorie öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öffentlichen Rechts ist, also einen Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet. Die streitentscheidende Norm ist die Ausnahmeregelung des § 46 I Nr. 5b StVO, welche die Behörden berechtigt eine Ausnahmegenehmigung von der Helmpflicht zu erlassen. Damit liegt eine Norm des öffentlichen Rechts vor und es handelt sich folglich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Die Streitigkeit ist auch nicht-verfassungsrechtlicher Art. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet.

II. Statthafte Klageart

Es müsste eine statthafte Klageart vorliegen. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO. Hier begehrt S eine Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zum Tragen eines Schutzhelms. Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt, vgl. § 42 I 2. Fall VwGO. Bei der Ausnahmegenehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG. Somit ist die Verpflichtungsklage gem. § 42 I VwGO in der Form der Versagungsgegenklage statthaft.

Anmerkung: Arten der Verpflichtungsklage
Bei der Verpflichtungsklage unterscheidet man zwischen zwei verschiedenen Arten, die Versagungsgegenklage und die Untätigkeitsklage. Die Art ist maßgeblich von dem behördlichen Handeln abhängig. Dies verdeutlicht ein einfaches Beispiel: Der A beantragt bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung.
Wenn die Behörde den Antrag ablehnt, ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft.
Wenn die Behörde auf den Antrag gar nicht reagiert, ist die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage statthaft.

III. Klagebefugnis

S müsste klagebefugt nach § 42 II VwGO sein. Dazu müsste für S die Möglichkeit eines Anspruchs auf die Ausnahmegenehmigung bestehen. S könnte einen Anspruch aus § 46 I StVO auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung haben. Diese Vorschrift dient zumindest auch seinen individuellen Interessen. Der S ist mithin klagebefugt.

Vernetztes Lernen: Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage
Bei der Verpflichtungsklage kann nicht ohne weiteres auf den Adressatengedanken abgestellt werden, d.h. der Adressat des Verwaltungsakts ist nicht grundsätzlich klagebefugt. Die Ablehnung eines für den Antragstellenden begünstigenden Verwaltungsakts führt nur zur Klagebefugnis, wenn auch die Möglichkeit für den Antragsstellenden besteht einen Anspruch auf den begünstigenden Verwaltungsakt zu haben. [1]Schaks/Friedrich, JuS 2018, 860, 865.

IV. Widerspruchverfahren

Das Widerspruchsverfahren wurde erfolgreich durchgeführt.

V. Klagefrist

Der S müsste die Klagefrist eingehalten haben. Die Klagefrist ist nach § 74 II VwGO gewahrt, wenn innerhalb eines Monats nach Ablehnung des Antrags die Klage erhoben wird. Am 15.2.2022 erhob der S Klage, also innerhalb eines Monats nach der Ablehnung.

Anmerkung: Klagefrist bei der Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage
Die Klagefrist der Untätigkeitsklage richtet sich nach § 75 S. 2 VwGO. Danach darf nicht vor 3 Monaten nach Antragsstellung Klage erhoben werden, die Behörde hat also grundsätzlich drei Monate Zeit über die Sache zu entscheiden.

VI. Antragsgegner

Der S müsste den richtigen Antragsgegner wählen, § 78 VwGO. Der Rechtsträger der hier handelnden Behörde ist die Stadt K. Gegen sie ist der Antrag zu richten.

VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Die Verfahrensbeteiligten müssten gem. § 61 VwGO beteiligten- und gem. § 62 VwGO Prozessfähig sein. Der S ist gem. § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligtenfähig und nach § 62 I Nr. 1 VwGO prozessfähig. Die Stadt K ist gem. § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig und gem. § 62 III VwGO im Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter fähig Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

VIII. Zwischenergebnis

Die Klage ist zulässig. 

B. Begründetheit

Die Klage müsste begründet sein. Die Klage ist nach § 113 V VwGO begründet, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und S dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

I. Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage für die Ausnahmegenehmigung ist § 46 I 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO

II. Anspruchsvoraussetzungen

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung müssten vorliegen. 

1. Tatbestandsvoraussetzungen

Nach § 21a II 1 StVO muss während der Fahrt ein geeigneter Schutzhelm getragen werden, wenn ein Kraftrad betrieben wird, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h. Der S fährt ein handelsübliches Motorrad und wäre daher zum Tragen eines Schutzhelms verpflichtet. Gemäß § 46 I Nr. 5b Alt. 2 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragstellende Ausnahmen von der Vorschrift über das Tragen von Schutzhelmen genehmigen. Weitere Voraussetzungen enthält die Norm nicht, sondern stellt die Ausnahme in das Ermessen der Behörde.

2. Ermessen

Insofern müsste die Behörde bei der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt haben.

a) Ermessensreduzierung auf Null

Der S hätte nur einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung, wenn jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre, also eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. Dann müsste die Behörde die begehrte Ausnahmegenehmigung erteilen; das Gericht würde die Verpflichtung zum Erlass dieses Verwaltungsakts aussprechen (§ 113 V 1 VwGO).

aa) Ermessenreduzierung zur Gewährleistung der Mobilität  

Zunächst kann ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht allenfalls dann bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann. Dabei führt allein der Umstand, dass einem Motorradfahrer das Tragen eines Helms unmöglich ist, noch nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null.[2]vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2017 – 3 B 12.16NJW 2017, 1691 Die Ausnahmegenehmigung verfolgt viel mehr den Zweck dem Betroffenen trotz Einschränkungen die Möglichkeit der Mobilität zu eröffnen. Es liegt aber gerade keine Beschränkung der Mobilität des S vor, da er über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Personenkraftwagen verfügt und einen Lieferwagen und ein PKW besitz, die er auch entsprechend zu alltäglichen Fortbewegung nutzt.

bb) Ermessensreduzierung wegen Verstoß gegen Art. 4 GG

Eine solche Ermessensreduzierung könnte sich aber aus einem Verstoß gegen die Glaubensfreiheit des S ergeben.

(1) Schutzbereich [3]siehe auch zum Schutzbereich den Fall, „Kopftuchverbot“ für Richterinnen

Dafür müsste zunächst der Schutzbereich eröffnet sein. In persönlicher Hinsicht schützt Art. 4 GG auch jede natürliche Person. Sachlich umfasst sind die innere Überzeugungsbildung (forum internum) und zum anderen der Schutz der Verwirklichung und Betätigung der Überzeugung nach außen (forum externum). [4]Burghart, in: Leibholz/Rinck, GG, 85. Lieferung 2.2022, Art. 4 GG, Rn. 46; Germann, in: BeckOK GG, 49. Ed. 15.11.2021, Art. 4 GG, Rn. 19. Dabei kommt es vor allem für die Betätigung nach Außen nicht auf die zahlenmäßige Stärke der Ausübung an. Um einen uferlosen Schutzbereich zu vermeiden ist aber nur das geschützt was tatsächlich zum geistigen Gehalt und äußerem Erscheinungsbild einer Religion zählt. Insbesondere bei Verhaltensregeln muss sich für den Betroffenen eine zwingende Not zur Befolgung ergeben.[5]Burghart, in: Leibholz/Rinck, GG, 85. Lieferung 2.2022, Art. 4 GG, Rn. 47f.

Der Turban (Dastar) gehört fest zu der Religion des Sikhismus. Die Kopfbedeckung samt Haar drückt entsprechend dem Selbstverständnis der Sikhs Weltzugewandtheit, Nobilität und Respekt vor der Schöpfung aus. Zudem ist ein Anhänger des Sikhismus dazu verpflichtet eine Kopfbedeckung zu tragen. Insofern ist der Schutzbereich eröffnet.

Vernetztes Lernen: Negative Religionsfreiheit
Neben der aktiven Ausübung der eigenen Glaubens- und Religionsfreiheit schützt Art. 4 I, II GG auch die negative Religionsfreiheit. Negativ in dem Sinne, bedeutet, dass es dem Menschen frei bleibt einen Glauben zu besitzen oder ohne Glauben zu leben. Dies bezieht sich auch darauf von der Glaubensausübung anderer fernzubleiben. Freilich bedeutet dies nicht das Recht, von der Konfrontation mit fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt zu sein.[6]BVerfG 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, FamRZ 2015, 813, 815.
Beispiele die in die negative Glaubensfreiheit eingreifen könnten:
– Glaubensbekenntnisse in Schulklassen und Behörden durch z.B. Kopftücher oder Kreuzen über den Türen
– Gebetsrufe religiöser Einrichtungen
(2) Eingriff in den Schutzbereich

Es müsste zudem ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegen. Nach dem neuen Eingriffsbegriff bedeutet Eingriff jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. Dabei kann die Wirkung im Gegensatz zum klassischen Eingriffsbegriff final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder faktisch erfolgen. [7]Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ Bethge, 61. EL Juli 2021, § 90 BVerfGG, Rn 356b.

(a) Kein Eingriff in den Kern der religiösen Berufsausübung

Die Beachtung der Helmpflicht führt nicht dazu, dass der S den Kern des religiösen Gebots des Shkismus aufgeben müsste. Dieser besteht auch darin die Haare nicht zu schneiden und den Kopf deshalb bedeckt zu halten. Die Helmpflicht zwingt nicht zur Entblößung der Haare. Unter dem Helm kann eine Bedeckung mit einem Tuch oder, für Motorradfahrer üblich, durch eine Sturmhaube erfolgen.[8]VG Freiburg, Urt. vom 29.10.2015 – 6 K 2929/14, BeckRS 2015, 55590.

Zudem könnte man einen Eingriff ablehnen, wenn nur, wie hier bei S, eine „Freizeitaktivität“ betroffen ist und eine nicht mit der religiösen Pflicht vereinbaren Handlung untersagt wird.

(b) Eingriff durch Schutzhelmpflicht gegeben

Eine andere Betrachtung ergibt sich aus der Würdigung des Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Es steht dem Staat nicht zu, zu beurteilen welche Kopfbedeckung der Ausübung der konkreten Religion dient, insbesondere wenn das Tragen einer bestimmten Kopfbedeckung vorgeschrieben wird. Nach den Ausführungen des S ist dieser verpflichtet als getaufter Sikh in der Öffentlichkeit nicht lediglich zur Bedeckung seines Haares verpflichtet zu sein, sondern er gerade zum Tragen eines Turbans verpflichtet ist.[9]VGH Mannheim, Urt. vom 29.08.2017 – 10 S 30/16, BeckRS 2017, 124386, Rn. 29.

Demnach wäre er beim Tragen eines Schutzhelmes in der Ausübung seiner Religion behindert, da es unmöglich ist den Turban unter einem Schutzhelm zu tragen.

(c) Stellungnahme

Unabhängig davon, ob das Tragen des Turbans der Kern der Religionsausübung ist, ist ein Eingriff in den Schutzbereich zu bejahen, denn die Religionsfreiheit schützt nicht bloß den Kern der Religionsbetätigung.[10]Germann, in: BeckOK GG, 49. Ed. 15.11.2021, Art. 4 GG, Rn. 24. Entscheidend ist, dass S das Tragen den Turbans als verpflichtend ansieht und dies Auffassung auch von seiner Religionsgemeinschaft geteilt wird.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass S auf das Motorradfahren verzichten kann. Die Glaubensfreiheit schützt das gesamte Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten.[11]BVerfG, Beschluss vom 27.06.2017 – 2 BvR 1333/17; NJW 2333, Rn. 38ff..

Demnach liegt ein Eingriff in die Religionsfreiheit des S vor.

(3) Rechtfertigung

Der Eingriff könnte jedoch gerechtfertigt sein. Die in Art. 4 I, II GG verbürgte Glaubensfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet (zum Streit der Einschränkbarkeit von Art. 4 G siehe den Fall, „Kopftuchverbot“ für Richterinnen).. Einschränkungen können sich daher nur aus der Verfassung selbst ergeben. In Betracht kommen daher auch nur Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang.[12]Burghart, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 85. Lieferung 2.2022, Art. 4 GG, Rn. 91.

(a) Schutz des S

Zunächst könnte man an den Schutz des S selbst denken. Ohne Schutzhelm wäre der S erheblichen Gefahren für seine körperliche Integrität ausgesetzt. Aber wie die Freiheit zur Krankheit (siehe dazu auch den Fall, Freiheit zur Krankheit) jedes Einzelnen besteht, kann der Einzelne auch über seine eigne Gefährdung entscheiden. Anders verhält es sich nur, und dann kann der Staat regulativ eingreifen, wenn ernsthafte Zweifel an der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen bestehen.[13]BVerfG Beschl. v. 08.06.2021, Az. 2 BvR 1866/17 und 2 BvR 1314/18

(b) Schutz Dritter  

Die Maßnahme müsste auch geeignet sein, also die Erreichung des Ziels zumindest fördern. Welche Anforderungen an die Beurteilung der Geeignetheit gestellt werden, hängt auch maßgeblich von dem betroffenen Grundrecht und der Eingriffsintensität ab. Insofern gilt, dass etwaige Unsicherheiten bei schwerwiegenden Eingriffen wie den hiesigen nicht Die Schutzhelmpflicht aus § 21a II StVO schützt aber auch verfassungsrechtliche Rechtsgüter von Dritten. Sie schützt auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte und daher Leib und Leben anderer. So könnten etwa durch den Unfalltod oder durch den Eintritt schwerer Verletzungen bei einem nicht mit einem Schutzhelm gesicherten Motorradfahrer andere Verkehrsteilnehmer traumatisiert werden. Dies ist auch eine real existierende Gefahr aufgrund der hohen Zahl an Motorradunfällen und der Schwere der Verletzungen bei Fahrern ohne Schutzhelm. Zudem ist ein mit Helm ausgestatteter Motorradfahrer eher in der Lage, an einer Unfallstelle Ersthilfe zu leisten.[14] BVerwG, Urt. vom 04.07.2019 – 3 C 24.17, Rn. 22. Insofern sind Grundrechte Dritter betroffen.

(c) Abwägung

Damit eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt muss der Glaubensfreiheit zwingend der Vorrang vor den durch Art. 2 II 1 GG geschützten Gütern Dritter einzuräumen sein. Zwar ist der Glaubensfreiheit grundsätzlich ein hohes Gewicht beizumessen, jedoch ist die Beschränkung des S hier nicht sehr intensiv. Sie besteht darin, dass er kein Motorrad im Straßenverkehr führen darf. Damit beschränkt sie sich lediglich auf die Freizeitaktivität des S, da er zur alltäglichen Fortbewegung seinen PKW oder seinen Lieferwagen nutzen kann und auch nutzt. Zudem kann er seine Religionsausübung im alltäglichen Leben weiterhin verfolgen. Ein genereller Vorrang der Glaubensfreiheit des S kommt hier nicht in Betracht. 

b) Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung

Eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich. Insofern hat S auch auch keinen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung.

C. Ergebnis

Damit ist die Klage zulässig, aber unbegründet.


Zusatzfragen

1. Gilt das Anhörungserfordernis auch bei Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts?
Nach § 28 I VwVfG ist der Betreffende vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes anzuhören. Fraglich ist, ob das Anhörungserfordernis auch vor Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, also wenn der Betreffende einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes stellt, gilt. Einerseits wird diesbezüglich vertreten, dass die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes eine vergleichbare belastende Wirkung für den Antragstellenden hat wie der Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes. Teilweise wird noch danach differenziert, ob die Behörde die Ablehnung auf neue Tatsachen gestützt hat, also solche die der Antragsstellende nicht vorgetragen hat. Andererseits wird keine Anhörung als erforderlich angesehen, da lediglich ein mehr an Rechten verweigert wird.
2. Wann beginnt die Grundrechtsmündigkeit bei der Religions- und Glaubensfreiheit?
Unter dem Begriff der Grundrechtsmündigkeit wird die Frage diskutiert, ob und wann ein Minderjähriger selbständig über die Ausübung von Grundrechten bestimmen kann, z.B. im Rahmen der Verfassungsbeschwerde unter dem Prüfungspunkt der Prozessfähigkeit.
Grundsätzlich gilt bei der Grundrechtsmündigkeit bei Minderjährigen die Frage der Einsichtsfähigkeit. Danach hängt die Grundrechtsmündigkeit davon ab, ob der Minderjährige die Einsicht in die Tragweite des Grundrechts hat.
Bei Art. 4 I, II GG ist fraglich, wann die Grundrechtsmündigkeit beginnt. Unter Berücksichtigung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (KErzG), ist die Grundrechtsmündigkeit von Kindern hinsichtlich der Glaubens- und Gewissensfreiheit mit 14 Jahren anzunehmen.
Bis zur Grundrechtsmündigkeit wird durch das Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 II GG das Grundrecht ausgeübt respektive begrenzt. Dies kann zum Auseinanderfallen des Erziehungsrechts der Eltern und der Freiheit des Minderjährigen sich auf Art. 4 I, II GG zu berufen führen. Unberührt bleibt nämlich der persönliche Schutzbereich des Art. 4 I, II GG, welcher als Jedermann-Grundrecht Minderjährige unter dem 14 Lebensjahr umfasst.

Zusammenfassung:

1. Der Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, besteht nicht bereits dann, wenn der Betroffene am Tragen eines Schutzhelms gehindert ist.

2. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null kommt nur in Betracht, wenn dem Betroffenen ein Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann.

3. Auch ein Eingriff in die Religionsfreiheit rechtfertigt nicht zwangsläufig eine Ermessensreduzierung auf Null. Wenn Rechte Dritter der Religionsfreiheit entgegenstehen, muss die Ausübung der Religionsfreiheit zwingend überwiegen, um eine Ermessenreduzierung zu rechtfertigen. Die ist insbesondere nicht der Fall, wenn nur eine geringe Eingriffsintensität gegeben ist.


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