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Eine betrunkene Fahrt mit dem E-Scooter

BayOblG Beschl. v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20NStZ 2020, 736

Sachverhalt

A feiert mit ihren Freundinnen auf dem Maschseefest in Hannover. Dort trinken sie ausgelassen einige alkoholhaltige Cocktails. Für den Rückweg mietet sie sich gegen 22:15 Uhr einen sog. E-Scooter mit Versicherungskennzeichen. Sie beabsichtigt mit dem E-Scooter die Strecke von ca. 400 Meter auf einem Radweg zu ihrem Hotel zurückzulegen. Nach einer Wegstrecke von ca. 300 Metern wird sie von zwei Polizistinnen angehalten und kontrolliert. Die um 22:40 Uhr entnommene Blutprobe ergibt eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,35 Promille. Zudem fährt A leichte Schlangenlinien und hat Probleme, sich deutlich zu artikulieren.

A ging davon aus, dass für das Fahren mit einem E-Scooter die Promillegrenze für Fahrradfahrer anzuwenden sei.

Wie hat sich A strafbar gemacht?

Auszug von der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinfahrzeuge im Straßenverkehr (eKFV)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:

1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,

2. eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,

3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach dem Verfahren gemäß DIN EN 15194:2018-112 oder den Anforderungen der Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 52) zu bestimmen,

4.  eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und

5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.

[…]

§ 10 Zulässige Verkehrsflächen

(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung findet keine Anwendung.

[…]


Skizze


Gutachten

Strafbarkeit gem. § 316 I, II

A könnte sich gem. § 316 I, II wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht haben, indem sie mit einem Promillewert von 1,35 eine Strecke von ca. 300 Meter mit dem E-Scooter zurücklegt.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Führen eines Fahrzeuges

Dafür müsste A ein Fahrzeug geführt haben. Ein Fahrzeug ist jedes zur Ortsveränderung bestimmtes Fortbewegungsmittel, das zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet ist, wobei es auf die Antriebsart nicht ankommt.[1]Pegel, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 316 Rn. 9. E-Scooter dienen der Fortbewegungsmöglichkeit für Personen. Zudem werden gem. § 1 eKFV solche Elektrofahrzeuge als Kraftfahrzeuge eingeordnet, die nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h als Geschwindigkeitsgrenze haben und weitere Merkmale aufweisen wie beispielsweise eine Lenk- oder Haltestange (Nr. 2). Diese Kriterien erfüllen E-Scooter.[2]Vgl. Kerkmann, NVZ 2020, 161.

Da Kraftfahrzeuge unstreitig vom Fahrzeugbegriff erfasst sind[3]Vgl. Pegel, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 315c Rn. 9. und E-Scooter als Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen dienen, sind sie als Fahrzeuge i.S.d. § 316 zu verstehen.

Anmerkung
Die Einordnung des E-Scooters als Fahrzeug i.S.d. § 316 StGB wird bislang einheitlich von den bisherigen Gerichtsurteilen angenommen.[4]Siehe beispielhaft BayOlbG, Beschl. V. 24.7.2020 – 205 StRR 216/20; LG München I, Beschl. v. 30.10.2019 – 1 J Qs, 24/19 jug; LG München I, Beschl. v. 29.11.2019 –26 Qs 51/19= DAR 2020, 111; … Continue reading
Vernetztes Lernen: Sind Inlineskates, Rollschuhe und Skateboards als Fahrzeug einzuordnen?

Inlineskates sind als Fahrzeuge i.S.d. §§ 315c, 316 zu verstehen, da sie aufgrund ihrer Geschwindigkeit und der Fahrweise vergleichbar mit Fahrrädern sind. Teilweise wird jedoch in der Literatur auch die Gegenauffassung vertreten.

Für Rollschuhe gilt diese Begründung aufgrund ihrer anderen Bauart und Nutzungsweise nicht. Ebenso sind Skateboards nicht vom Begriff des Fahrzeuges erfasst. Das Skateboards als fahrradgleich anzusehen ist, ist mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit strafrechtlich relevanten Handelns nicht vereinbar.[5]Vgl. Pegel, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 315c Rn. 13.

b) Im Verkehr

A fuhr mit dem E-Scooter auf einem Radweg, sodass sie das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr führte

c) Im fahruntüchtigen Zustand

Zudem müsste A während der Fahrt in einem fahruntüchtigen Zustand gewesen sein. Dieser ist anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen. Die Fahruntüchtigkeit muss auf einem Alkoholgenuss oder auf den Genuss anderer berauschender Mittel zurückzuführen sein.[6]Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 43 Rn. 5. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ist dabei nicht allein nach dem Trunkenheitsgrad zu bestimmen.[7]Vgl. Pegel, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 316 Rn. 27. A trank einige alkoholhaltige Cocktails auf dem Maschseefest, sodass eine mögliche Fahruntüchtigkeit auf einem Alkoholgenuss zurückzuführen wäre. Darüber hinaus müsste A nicht mehr in der Lage gewesen sein, das Fahrzeug zu führen. Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit wird zwischen der sog. absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit unterschieden.

aa) absolute Fahruntüchtigkeit

Möglicherweise könnte hier eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn die Promillegrenze für Fahrer von Kraftfahrzeuge auf E-Scootern Anwendung findet. Der Grenzwert stützt sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach bei einem bestimmter BAK unwiderlegbar anzunehmen ist, dass der Täter nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.[8]Schefer, NVZ 2020, 239; Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 43 Rn. 7.

Der Grenzwert beim Führen von Kraftfahrzeugen liegt bei 1,1 Promille.[9]BGH NJW 1990, 2393; Pegel, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 316 Rn. 37. Als A den E-Scooter fuhr und von den Polizistinnen kontrolliert wurde, lag ihr BAK bei 1,35 Promille. Demnach würde eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegen.

Bei dem Führen eines Fahrrads hingegen liegt der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille.[10]Pegel, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 316 Rn. 44. Würde dieser Grenzwert Anwendung finden, wäre die Fahruntüchtigkeit der A nicht unwiderlegbar vermutet; vielmehr müsste anhand ihres Verhaltens im Verkehr ermittelt werden, ob eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegt.

Für die Anwendung der Kraftfahrzeugpromillegrenze spricht, dass der Promillewert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit für alle Führer eines Kraftfahrzeuges gilt. Denn der Grenzwert basiere auf medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen. Bei einem Promillewert von 1,1 kann davon ausgegangen werden, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei jedem Kraftfahrer Fahrtüchtigkeit im Sinne einer Beherrschung des die Lenkung eines Fahrzeuges im Verkehr bildenden Gesamtvorrangs nicht mehr festgestellt werden kann.[11]BGH NJW 1990, 2393, 2395. Da E-Scooter gem. der eKFV als Kraftfahrzeuge gelten, und keine ausdrücklichen abweichenden Regelungen geschaffen wurden, ist für E-Scooter von dem Grenzwert für Kraftfahrzeuge auszugehen.[12]BayOblG NStZ 2020, 736 Rn. 15.

Jedoch könnte auch der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrradfahrern anwendbar seien. Denn E-Scooter unterscheiden sich hinsichtlich ihres Gefährlichkeitspotentials deutlich von „klassischen“ Kraftfahrzeugen. Hierfür spricht, dass bei der Ermittlung der Fahruntüchtigkeit das Gefährdungspotential ein mitbestimmender Faktor ist.[13]So BGH NJW 1990, 1245, 1246; Schefer, NVZ 2020, 239, 241. Das bestehende Gefährdungspotential ist vergleichbar mit denen der Fahrradfahrer, da E-Scooter eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen, sie grds. nur auf Radwegen fahren dürfen und folglich auch die für Radfahrer geltenden Verkehrszeichen zu beachten sind (§ 10 eKFV). Außerdem unterliegen sie keiner Helmpflicht (§ 21 a II 1 StVO) und ihre Inbetriebnahme ist nicht von einer Fahrerlaubnis abhängig (§ 4 I 2 NR. 1a) FeV).[14]Vgl. Schefer, NVZ 2020, 239, 241f.; Kerkamm, NZV 2020, 560, 561.

Dagegen spricht, dass das Gefährdungspotential gerade nicht vergleichbar mit Fahrrädern (oder einem Elektrofahrrad) ist, da E-Scooter höhere Geschwindigkeiten als normale Fahrräder erreichen und die Anforderungen aufgrund ihrer technischen Ausstattung andere Leistungsansprüche an den Fahrer stellen als an das Fahren eines Fahrrads. Die kleinen Laufräder und die schmale Lenkkonstruktion erfordern eine gefestigte Koordinationsfähigkeit. Aufgrund der weniger stabilen Konstruktion eines E-Scooters können Gleichgewichtsbeeinträchtigungen eine stärkere Auswirkung haben als auf einem Fahrrad. Außerdem ist bei E-Scootern die Motorisierung von dem körperlichen Kraftaufwand unabhängig und daher ist er nach seiner Inbetriebnahme schwerer zu kontrollieren als ein Fahrrad. Hinzukommt, dass Fahrräder aufgrund ihrer fehlenden Motorisierung grundsätzlich ungefährlicher sind. Sogar Elektrofahrräder verfügen lediglich über einen elektrischen Hilfsantrieb, welcher bei zunehmender Geschwindigkeit weniger und sobald der Fahrer nicht mehr in die Pedale tritt, die Unterstützung unterbrochen wird.[15]Vgl. dazu die ausführliche Darstellung einzelner Gerichtsentscheidungen bei Kerkmann, NZW 2020, 561.

Daher wäre der Promillewert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrzeuge aller Art von 1,1 Promille anzunehmen. Demnach wäre A mit einem BAK von 1,35 Promille absolut fahruntüchtig.

Fraglich ist, ob die Figur der absoluten Fahruntüchtigkeit bei einem E-Scooter überhaupt Anwendung findet. Denn solche gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die eine unwiderlegbare Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer von PKW oder Mofas[16]Vgl. BGH NJW 1990, 2393; BGH NJW 1982, 588. begründen lassen, nicht für Fahrer eines E-Scooters vorliegen. Folglich wäre eine entsprechende prozessuale Beweisregel bei E-Scootern nur dann anwendbar, wenn es wissenschaftliche Untersuchungen mit Fahren von E-Scootern gäbe, in denen die Auswirkung des Alkoholkonsums auf die Fahrunsicherheit untersucht würde und diese zu dem Ergebnis kommen, dass der Fahrer von E-Scootern ab einer bestimmten BAK nicht mehr in der Lage ist, diesen sicher zu führen. Solange solche Untersuchung und damit einhergehende wissenschaftliche Erkenntnisse nicht vorliegen, kann von einem Grenzwert für eine absolute Fahruntüchtigkeit nicht ausgegangen werden.[17]Schefer, NVZ 2020, 239, 241. Vielmehr ist gem. der Gesamtwürdigung der Tatumstände zu ermitteln, ob eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegt. Diese ist gleichwertig mit der absoluten und unterscheidet sich lediglich in ihrer Beweisführung, da sie nicht unwiderlegbar ist. Sachgerechte Ergebnisse können auch mithilfe der relativen Fahruntüchtigkeit erzielt werden.[18]Schefer, NVZ 2020, 239, 242; vgl. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 43 Rn. 6.

Anmerkung
Das zugrunde liegende Urteil nimmt den Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille an, da E-Scooter aufgrund ihres elektrischen Antriebs als Kraftfahrzeuge gelten. Sie unterliegen demnach den für Kraftfahrzeuge geltenden Regelungen im Straßenverkehrsrecht, soweit nicht für Elektrokleinstfahrzeuge ausdrücklich abweichende Regelungen geschaffen werden.[19]BayOblG NStZ 2020, 736 Rn. 15.
Vernetztes Lernen: Muss bei der absoluten Fahruntüchtigkeit auch die Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 immer mitbedacht werden?

In der Fallbearbeitung ist zu beachten, dass in den Normalfällen der absoluten Fahruntüchtigkeit trotz relativ hoher Blutalkoholwerte kein Anlass besteht, die Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 in Frage zu stellen. Denn im Regelfall kommt § 21 erst bei Werten ab 2,0 Promille in Betracht und § 20 sogar erst bei Werten ab 3,0 Promille.[20]Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 43. Rn. 9.

Hinweis: Bei schwereren Delikten gegen die Person kommt die Schuldunfähigkeit erst bei einer BAK von 3,3 bzw. 2,2 Promille in Betracht.[21]Streng, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2020, § 20 Rn. 68.

bb) relative Fahruntüchtigkeit

Es könnte eine relative Fahruntüchtigkeit der A vorliegen. Liegt die BAK unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit, müssen zu der Alkoholisierung weitere Indizien hinzutreten, die begründeterweise vermuten lassen, dass eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegt. Hierbei sind Indiztatsachen wie Ausfallerscheinen sowie Verhaltensweisen zu berücksichtigten, die durch den Konsum von Alkohol wenigstens mitversucht wurden.[22]Schefer, NVZ 2020, 239, 242; Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 43 Rn. 10. A fuhr leichte Schlangenlinien und konnte sich nicht mehr klar artikulieren. Dieses Verhalten war auf ihren Alkoholkonsum zurückzuführen. Darüber hinaus liegt der Promillewert der A bei 1,35, sodass von einer relativen Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden kann.

Vernetztes Lernen: Wie wird der Promillewert ermittelt und nachträglich berechnet?

Entscheidend ist die konkrete Rauschmittelwirkung im Tatzeitpunkt. Deshalb ist die BAK zum Tatzeitpunkt festzustellen. Eine Blutentnahme erfolgt i.d.R. nach dem Tatzeitpunkt. Daher ist die BAK zurückzurechnen.

Beachte, wenn der absolute Grenzwert bei der Blutentnahme festgestellt wird, bedarf es keiner Rückrechnung. Es kann davon ausgegangen werden , dass die Körperalkoholmenge zum Tatzeitpunkt entsprechend höher war und folglich den Grenzwert erreichte.

Bei der Rückrechnung werden die ersten zwei Stunden nach dem Beenden des Alkoholkonsums nicht berücksichtigt. Dies liegt an der sog. Resorption, die vom Füllzustand des Magens, der Getränkeart, der Trinkzeit und -geschwindigkeit beeinflusst wird. Danach wird von einem Abbau von 0,1 Promille pro Stunde ausgegangen.

Zu beachten ist, dass bei §§ 20, 21 eine andere Berechnungsmethode angewendet wird. Hier wird von einem möglichst hohen Abbauwert ausgegangen. Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass höchstens 0,2 Promille pro Stunde abgebaut werden können. Hinzukommt noch ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille, um Rechnungsungenauigkeiten oder persönliche Besonderheiten beim Täter abzufangen.

Daher kann es in einigen Fällen dazu kommen, dass bei der Ermittlung der BAK unterschiedliche Werte berechnet werden. Dies ist auf die doppelte Anwendung des „in dubio pro reo“ Grundsatz zurückzuführen. In diesen Fällen ist für den Täter der günstigste Wert zugrunde zu legen.[23]Vgl. Pegel, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 316 Rn. 77 -80.

2. Subjektiver Tatbestand

A müsste gem. § 316 II zumindest fahrlässig gehandelt haben. Dafür hätte der Fahrzeugführer seine Fahruntüchtigkeit erkennen können müssen.[24]Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 43 Rn. 16. A hat sich Gedanken darüber gemacht und kam für sich zum Ergebnis, dass sie noch insoweit fahrtüchtig ist, dass sie nicht den Grenzwert von 1,6 Promille erreicht hat. Jedoch hätte A erkennen müssen, dass sie bereits bei ihrem Alkoholkonsum und BAK bereits nicht mehr in der Lage ist, den E-Scooter sicher im Straßenverkehr zu fahren. Denn eine Fahruntüchtigkeit ist nicht erst bei dem Erreichen des absoluten Grenzwerts vorliegend. Daher handelte A fahrlässig.

Fraglich ist, ob A einen Tatbestandsirrtum gem. § 16 I 1 unterliegt, da sie davon ausging, dass für E-Scooter der Grenzwert von 1,6 Promille gilt. Dafür müsste A sich über das Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen geirrt haben. Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine Beweisregel. Daher muss der Täter diesen nicht in seinen Vorsatz mit aufgenommen haben. [25]Vgl. BayOlbG NStZ 2020, 736 Rn. 18.

A unterliegt daher keinem Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz ausschließen könnte.

Somit handelte A fahrlässig.

II. Rechtswidrigkeit

Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, sodass A rechtswidrig handelte.

III. Schuld

Es sind keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich. Eine BAK von 1,35 Promille reicht noch nicht für die Annahme einer Schuldunfähigkeit gem. §§ 20, 21.[26]Vgl. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 43 Rn. 13.

Möglicherweise unterlag A jedoch einem Verbotsirrtum gem. § 17. Dieser liegt vor, wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein fehlt. Wenn der Verbotsirrtum unvermeidbar gewesen ist, entfällt die Schuldfähigkeit.[27]Vgl. Rengier, Strafrecht AT, 12. Aufl. 2020, § 31 Rn. 1.

Als A betrunken mit dem E-Scooter fuhr, wusste sie, was sie tat. Sie irrte sich lediglich darüber, welcher Grenzwert für eine absolute Fahruntüchtigkeit gilt. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum über die Reichweite des Verbots des § 316. Dies stellt ein Verbotsirrtum gem. § 17 dar.

Der Irrtum war jedoch für A vermeidbar, da sie bei der Begehung der Tat das Unrecht einsah. Es wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sich vor der Benutzung über die rechtlichen Rahmenbedingungen informiert. Eine Informationspflicht bestand bereits deshalb, weil sie sich beim Antritt der Fahrt über ihre Alkoholisierung bewusst war.[28]Vgl. dazu LG Dortmund, Beschl. v. 11.02.2020 – 43 Qs 5/20.

Aufgrund der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums ist die Schuldfähigkeit der A gegeben. Daher handelte A schuldhaft.

IV. Ergebnis

A hat sich wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 I, II strafbar gemacht


Zusatzfragen

Welche weitere Folge hat die Strafbarkeit gem. § 316?

Sobald eine Strafbarkeit gem. § 316 vorliegt, gilt die Regelvermutung gem. § 69 II Nr. 2, dass der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.[29]v. Heintschel-Henegg/Huber, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2020, § 69 Rn. 65. Mit der Folge, dass gem. § 69 I dem Täter die Erlaubnis seiner Fahrerlaubnis entzogen wird. Ob bei E-Scootern eine Ausnahme von dieser Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände anzunehmen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt. Diskutiert wird, inwieweit das Gefährdungspotential von E-Scootern vergleichbar ist mit dem von „klassischen“ Kraftfahrzeugen, welche die Regelvermutung begründen würde. Als Argumente werden die oben bereits beschriebenen Gründe angeführt.

Anmerkung: Hier wird auf weitere Ausführungen verzichtet, da § 69 als Teil des Sanktionsrechts nicht examensrelevant ist. Eine ausführliche Darstellung der bestehenden Rechtsprechung findet sich hier: Kerkmann, NZV 2020, 560.

Gilt das Rückwirkungsverbot auch für Grenzwerte der absoluten Fahruntüchtigkeit, wenn während eines Prozesses der Grenzwert gesenkt wird?

Das BVerfG sieht das Rückwirkungsverbot nicht berührt, da die Strafbarkeit gem. § 316 nicht an einen konkreten Promillewert knüpft. Vielmehr muss die Fahrunsicherheit im Allgemeinen infolge des Alkoholgenusses ermittelt werden. Daher lässt die Norm Veränderung aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu. Der „geänderte“ Grenzwert ist auch auf zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Strafverfahren anwendbar. Denn eine Fahrunsicherheit des Fahrers lag auch ohne Grenzwertänderung bereits vor, allerdings war der Nachweis bis dahin nicht möglich.[30]Vgl. Pegel, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 316 Rn. 36.

Inwiefern muss die Rechtsfigur der actio libera in causa (a.l.i.c.) bei § 316 I, II berücksichtigt werden?
Eine fahrlässige a.l.i.c. käme in Betracht, wenn dem Täter die Berufung auf § 20 zu versagen ist, weil er vor dem Erreichen des Defektzustandes den weiteren Verlauf hätte erkennen können.

Grundsätzlich nimmt die h.M. an, dass es bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ein Rückgriff auf die Rechtsfigur der fahrlässigen a.l.i.c. nicht bedarf. Denn bei der Deliktsgruppe kommt als Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs jedes objektiv pflichtwidrige Verhalten in Betracht, das den tatbestandsmäßigen Erfolg in objektiv zurechenbarer Weise verursacht. Folglich kann der Fahrlässigkeitsvorwurf an das Sichtberauschen und insoweit an eine im Vorfeld der eigentlichen Erfolgsherbeiführung liegende, schuldhaft begangene Verhaltensweise angeknüpft werden.[31]Rengier, Strafrecht AT, 12. Aufl. 2020, § 25 Rn. 25 f.

Jedoch gilt § 316 als verhaltensgebundene Fahrlässigkeitsdelikt, sodass eine Vorverlagerung (gem. des Tatbestandsmodells) des Zeitpunkts für den Schuldvorwurf unzulässig ist.[32]BGH NStZ 1997, 228; Rengier, Strafrecht AT, 12. Aufl. 2020, § 25 Rn. 29. Dies ergibt sich daraus, dass der – nach h.M. vertretenen – Tatbestandslösung die Vorstellung zugrunde liegt, dass bereits das Sich-Betrinken ein Anfang der Ausführung der geplanten Tat sei. Die Verkehrstaten fordern jedoch, dass der Täter das Fahrzeug führt. Unter dem Führen eines Kraftfahrzeuges ist nicht nur eine Verursachung der Bewegung zu verstehen, sondern das Anfahren selbst und damit die Betätigung des Gaspedals. Bei Tatbeständen wie §§ 315c und 316, die verhaltensgebunden sind, kann daher das Herbeiführen des schuldunfähigen Zustandes nicht als Beginn der Tatausführung angesehen werden. Die Ausdehnung auf zeitlich vorgelagerte Handlungen ist daher nicht möglich.[33]BGH NStZ 1997, 228.


Zusammenfassung

1. E-Scooter sind Fahrzeuge i.S.d. §§ 315c, 316

2. Für E-Scooter ist die Promillegrenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrer anwendbar; nicht die für Fahrradfahrer.

3. Ein Irrtum über geltende Promillegrenzwerte stellt kein Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal dar, sondern über einen Beweisregel. Dies ist für den Vorsatz nicht von Bedeutung.

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