BGH , Urteil vom 15.12.2020 – VI ZR 224/20 , NJW 2021, 778
Sachverhalt
Die dreijährige K lebt bei Ihrer Mutter M, die vom Vater V getrennt lebt. Trotz der Trennung haben beide Elternteile gemeinsames Sorgerecht. Am 05.11.2016 ging die K mit dem V und seinem angeleinten Hund spazieren. Für den Hund hat der Vater eine Tierhalterhaftpflichtversicherung bei der B-GmbH abgeschlossen, zudem kommt er allein für alle Kosten der Haltung auf. Plötzlich und für den V unvorhersehbar änderte der Hund während des Spaziergangs unvermittelt die Laufrichtung. Infolgedessen stolperte die K über die sich plötzlich straffende Hundeleine und stürzte, wodurch sie sich im Gesicht verletzte. Infolge des Sturzes entstanden der K Behandlungskosten in Höhe von 1000,00 EUR. Zwischen dem V und der K wurde in der Folgezeit folgende Vereinbarung geschlossen:
„Abtretungsvereinbarung zwischen V und K, vertreten durch M und V:
§ 1: Hiermit trete ich, V, sämtliche Ansprüche gegenüber der B-GmbH, welche mir gegen diese aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis aufgrund des Schadensereignisses vom 05.11.2016 zustehen, an K, vertreten durch M und V, ab.
§ 2: Ich, K, vertreten durch M und V, nehme die Abtretung hiermit an.“
Die K verlangt nunmehr Zahlung der 1000,00 EUR von der B-GmbH. Zu Recht?
Hinweis: Bei der Tierhalterhaftpflichtversicherung handelt es sich nicht um eine Versicherung im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Die Behandlungskosten wurden nicht durch einen Sozialversicherungsträger der K übernommen. Es ist davon auszugehen, dass die Abtretung bestimmt genug ist.
Skizze
Gutachten
A. Anspruch aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 398 BGB
Die K könnte einen Anspruch auf Zahlung von 1000,00 EUR gegen die B-GmbH aus dem Versicherungsvertrag zwischen V und der B-GmbH i.V.m. § 398 BGB, also aus abgetretenem Recht, haben.
I. Einigung über Abtretung
Zunächst müssten sich die K und der V wirksam über eine Abtretung von Ansprüchen geeinigt haben. Bei der Abtretung handelt es sich um einen Vertrag zwischen Zedent und Zessionar, der dementsprechend ein Angebot und eine Annahme erfordert.[1]LG Coburg, Urteil vom 07.02.2020 – 32 S 61/19, BeckRS 2020, 39758; MüKoBGB/Roth/Kieninger, 8. Aufl. 2019, § 398 Rn. 13
1. Angebot des V
Durch § 1 der Abtretungsvereinbarung liegt ein wirksames Angebot des V auf Abtretung der Ansprüche gegen seine Versicherung an die K vor.
2. Annahme der K
Weiterhin müsste die K das Abtretungsangebot auch wirksam angenommen haben. Die K ist jedoch vorliegend erst 3 Jahre alt und damit gemäß § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig. Vorliegend wurde die K jedoch ausweislich § 2 des Abtretungsvertretung durch die M und V gemeinsam vertreten. Die gemeinschaftliche Vertretungsmacht der Eltern für ihr Kind ergibt sich dabei aus § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB, da die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Dem steht auch nicht § 181 i.V.m. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2 BGB entgegen, da die Abtretung von Ansprüchen vorliegend ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist.[2]BeckOK BGB/Veit, § 1629 Rn. 31; MüKoBGB/Spickhoff, 8. Aufl. 2020, Rn. 21, § 1795 Rn. 21 Es liegt daher auch eine wirksame Annahme der K vor. Eine Einigung über die Abtretung ist daher i.S.v. § 398 BGB erfolgt.
Die Abtretung ist ausweislich des Bearbeitervermerks auch bestimmt genug.
II. Bestehen der Forderung – Versicherungsfall
Weiterhin müsste auch eine Forderung des V gegen die B-GmbH aus dem Versicherungsvertrag bestehen. Gemäß § 100 VVG ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden.
Anmerkung: Kenntnis vom 100 VVGNotwendig wäre also ein Anspruch der K gegen den V als Versicherungsnehmer aus dem Geschehen am 05.11.2016, der einen Versicherungsfall begründet.
1. Anspruch der K gegen V aus § 833 S. 1 BGB
In Betracht kommt zunächst ein Anspruch der K gegen V auf Zahlung von 1000,00 EUR Behandlungskosten aus der Tierhalterhaftung gemäß § 833 S. 1 BGB.
Vernetztes Lernen:Welche Arten von Haftungstatbeständen enthält 833 BGB?
a) Rechtsgutsverletzung
Indem sich die K beim Sturz im Gesicht verletzt hat, liegt eine Verletzung des Körpers vor. Eine taugliche Rechtsgutsverletzung ist somit gegeben.
b) „durch ein Tier“
Weiterhin müsste die Verletzung auch „durch ein Tier“ verursacht worden sein. Es muss insofern ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Tierverhalten und der Rechtsgutsverletzung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Tierverhalten kausal ist und sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat.[3]Palandt/Sprau, 78. Auflage 2019, § 833 BGB Rn. 6 Weiterhin darf keine bewusste Risikoübernahme durch die K gegeben sein.
(aa ) Kausalität
Der plötzliche Richtungswechsel des Hundes kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Das Tierverhalten ist damit kausal im Sinne der „conditio sine qua non“ – Formel.
(bb) Verwirklichung der typischen Tiergefahr
Weiterhin müsste sich auch die typische Tiergefahr verwirklicht haben. Eine solche Realisierung liegt bei einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres vor, es bedarf also der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.[4]BGH, NJW 2016, 2737 Rn. 9; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 833 Rn. 15
Vorliegend hat der Hund unvorhersehbar und plötzlich seine Richtung geändert, wodurch die gespannte Leine des Hundes zum Sturz der K führte. Dass der Hund hierzu durch den V oder einen Dritten bewegt worden ist, ist nicht ersichtlich. Ein unvorhersehbares Bewegungsverhalten ist gerade ein unberechenbares Verhalten eines Hundes, welches in der tierischen Natur liegt. Es hat sich damit auch die typische Tiergefahr verwirklicht. Diese war auch ursächlich für den Sturz.
Eine bewusste Risikoübernahme durch die K als dreijähriges Kind ist nicht ersichtlich. Die Rechtsgutsverletzung wurde damit „durch ein Tier“ verursacht.
c) Tierhalter
Weiterhin müsste V auch Tierhalter des Hundes sein. Tierhalter ist derjenige, der nach der Verkehrsanschauung die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und der aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt.[5]BGH NJW-RR 1988, 655 Notwendig hierfür ist eine Abwägung der Gesamtumstände anhand der vorhandenen Indizien.
Vorliegend hat der V für den Hund eine Versicherung abgeschlossen und kommt auch für die übrigen Kosten des Hundes auf. Anzeichen dafür, dass jemand anderes die Bestimmungsmacht über den Hund hat oder Eigentümer ist, sind nicht ersichtlich. V ist daher nach der Verkehrsauffassung Tierhalter im Sinne von § 833 S. 1 BGB.
d) Entlastungsbeweis, § 833 S. 2 BGB?
Anzeichen dafür, dass der Hund dem Erwerb, dem Beruf oder dem Unterhalt, also dem wirtschaftlichen Zweck des V zu dienen bestimmt ist, sind nicht ersichtlich. Bei dem Hund handelt es sich somit um ein Luxustier, sodass eine Entlastung nach § 833 S. 2 BGB vorliegend ausgeschlossen ist.
Vernetztes Lernen:Welche Voraussetzungen hat eine Entlastung für Nutztiere?
e) Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung
Fraglich ist weiterhin, ob die Haftung des V möglicherweise beschränkt oder sogar ausgeschlossen ist. Eine solche Beschränkung bzw. ein solcher Ausschluss kann durch Vertrag oder gesetzlich begründet werden.[6]Palandt/Sprau, 78. Auflage 2019, § 833 BGB Rn. 11ff.
Vorliegend ist zu beachten, dass es sich bei der K als Anspruchsstellerin um die Tochter des V handelt. Es liegt somit ein Eltern-Kind-Verhältnis vor. Fraglich ist daher, ob die Haftung möglicherweise gemäß § 1664 Abs. 1 BGB beschränkt sein könnte. Gemäß § 1664 Abs. 1 BGB haben die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (vgl. auch § 277 BGB). Die Vorschrift regelt insofern, in welchem Umfang die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dem Kind haften.[7]BGH, NJW 2021, 778 Rn. 8; MüKoBGB/Huber, 8. Aufl., § 1664 Rn. 1
(aa ) Anwendbarkeit von § 1664 Abs. 1 BGB
Fraglich ist zunächst, ob § 1664 Abs. 1 BGB überhaupt auf den deliktischen Anspruch nach § 833 S. 1 BGB anzuwenden ist.
Ob die Haftungsprivilegierung des § 1664 Abs. 1 BGB allgemein auf deliktische Ansprüche anzuwenden ist, ist umstritten.
Eine Ansicht lehnt sowohl eine direkte, als auch eine analoge Anwendung bei deliktischen Ansprüchen ab. Als Begründung wird angeführt, dass die Norm aufgrund des Normzwecks, für eine möglichst geringe Störung des innerfamiliären Lebens bzw. des Familienfriedens zu sorgen, restriktiv auszulegen sei.[8]OLG Düsseldorf NJW 1978, 891; OLG Karlsruhe VersR 1977, 232.
Eine andere Ansicht befürwortet hingegen eine Anwendung von § 1664 Abs. 1 BGB, wenn „innerer Zusammenhang“ zwischen der elterlichen Sorge und den verletzten deliktischen Pflichten besteht. Hierfür spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift, der gerade keine Einschränkung auf bestimmte Anspruchsarten vorsieht. Weiterhin spreche auch der Sinn und Zweck der Vorschrift für eine Anwendung. Andernfalls würde die Privilegierung bei Konkurrenz eines Anspruchs direkt aus § 1664 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage und den deliktischen Ansprüchen leerlaufen, wenn diese nicht umfassend angewendet wird.[9]BGH, NJW 2021, 778; BGH NJW 1988, 2667; MüKoBGB/Huber, § 1664 Rn. 9
Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen, nach der § 1664 Abs. 1 BGB anwendbar ist. Gegen die erste Ansicht spricht, dass die Beschränkung angesichts des Normzwecks nicht zu überzeugen vermag. Vielmehr würde der innerfamiliäre Friede auch beim Streit über deliktische Ansprüche gestört werden. Weiterhin ist das geschädigte Kind auch ohne einen Schadensersatzanspruch den Eltern gegenüber durch deren Unterhaltspflicht geschützt, sodass auch die Interessenlage der Parteien keinen Anwendungsausschluss zu begründen vermag.
§ 1664 Abs. 1 BGB ist damit grundsätzlich auch auf deliktische Ansprüche anzuwenden.
Problematisch erscheint jedoch auch, dass mit § 1664 Abs. 1 BGB eine Modifikation des Haftungsmaßstabs für bestimmtes Verhalten mit sich bringt. Bei § 883 S. 1 BGB hingegen handelt es sich jedoch um eine Gefährdungshaftung, bei der es überhaupt keiner Sorgfaltspflichtsverletzung des Tierhalters bedarf.
Konsequenterweise muss sich die Privilegierung jedoch auch auf die Gefährdungshaftung beziehen. Dies entspricht den Wirkungen einer gesetzlichen Beschränkung der Vertragshaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung durchschlägt mit der Folge, dass wegen desselben Verhaltens nach Deliktsrecht keine strengere Haftung stattfindet und nicht nur eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit entfällt, sondern auch die Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB.[10]BGH NJW 2021, 778 Rn. 8
Anmerkung: Begründung des BGHFür eine Anwendung auf die Gefährdungshaftung lässt sich zudem anführen, dass man § 1664 Abs. 1 BGB durchaus den Gedanken entnehmen könnte, dass man seinem Kind gegenüber nur für Verstöße gegen die eigenübliche Sorgfalt sowie für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften muss. Insofern erscheint es folgerichtig, dass man ohne ein Verschulden generell nicht haften muss, also auch nicht für eine Verletzung durch ein Tier. Man könnte sogar sagen, dass eine Haftung für einen unverschuldeten Umstand dann erst recht ausgeschlossen sein muss.[12]Wellenhofer, JuS 2021, 461f.; Lugani, NZFam 2021, 266f.; für § 1359 BGB: KG Urt. v. 6.4.2001 – 9 U 2200/99, BeckRS 2001, 30173862
Der Unterschied zum Straßenverkehr lässt sich zum einen damit erklären, dass die Verkehrsregeln und die Aufsichtspflicht immer zu beachten sowie die aus einer Verkehrseröffnung oder Verantwortlichkeit für eine Gefahrenstelle herrührenden Pflichten gegenüber allen Dritten zu erfüllen sind, sodass es bei der Teilnahme am Straßenverkehr, bei der Aufsichtspflicht und bei der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich deswegen keine eigenen Angelegenheiten und keinen individuell variierenden Sorgfaltsmaßstab für den Verpflichteten geben kann.[13]für § 1359 BGB: KG Urt. v. 6.4.2001 – 9 U 2200/99, BeckRS 2001, 30173862
Zum anderen besteht der Unterschied im Straßenverkehr auch darin, dass es für Kraftfahrzeuge, anders als für Tiere, eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht (vgl. § 1 PflVG) und die Haftungsprivilegierung nicht dazu dienen soll, dass Versicherungen davon profitieren.[14]lesenswert: Wellenhofer, JuS 2021, 461, 462
Anmerkung: Länderspezifische VersicherungspflichtDamit ist die Haftungsprivilegierung des § 1664 Abs. 1 BGB auch auf § 833 S. 1 BGB anzuwenden.
(bb) Voraussetzungen von § 1664 Abs. 1 BGB
Weiterhin müssten auch die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung erfüllt sein. Als der V mit der K einen Spaziergang machte und sie über die Hundeleine stolperte, übte dieser die elterliche Sorge in Form der Personensorge über sie aus, §§ 1626 I, 1631 I BGB. Dass die Eltern bereits getrennt leben, ist dabei unbeachtlich, weil sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben.
Da der V den Hund an der Leine hatte und kein anderes Fehlverhalten festzustellen ist, ist auch nicht ersichtlich, dass dieser den Sorgfaltsmaßstab verletzt hat, die er üblicherweise in einer solchen Situation anzuwenden pflegt.
Die Voraussetzungen von § 1664 Abs. 1 BGB sind damit erfüllt.
(cc) Zwischenergebnis
Die Haftungsprivilegierung des § 1664 Abs. 1 BGB ist somit anwendbar und die Voraussetzungen erfüllt. Die Haftung des V ist damit im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
f) Ergebnis
Es besteht somit kein Anspruch der K gegen V aus § 833 S. 1 BGB, sodass dieser Anspruch nicht abgetreten werden konnte.
2. Anspruch der K gegen V aus § 823 Abs. 1 BGB
Der Anspruch der K gegen V auf Zahlung von 1000,00 EUR könnte sich jedoch aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben.
Vorliegend war es jedoch für den V gerade nicht ersichtlich, dass der Hund plötzlich seine Laufrichtung ändern würde. Unabhängig von der Anwendung der Haftungsprivilegierung des § 1664 Abs. 1 BGB ist kein Sorgfaltspflichtsverstoß ersichtlich, der ein Verschulden in Form eines zumindest fahrlässigen Handelns begründen könnte.[15]BGH NJW 2021, 778 Rn. 6
K hat damit keinen Anspruch auf Zahlung von 1000,00 EUR gegen V aus § 823 Abs. 1 BGB.
Anmerkung: Ausführung in Klausuren3. Anspruch der K gegen V aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB
Aus den gleichen Gründen scheidet auch ein Anspruch der K gegen V auf Zahlung von 1000,00 EUR gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 BGB aus. Zudem besteht auch bereits kein Verstoß gegen das Schutzgesetz, da auch dieses ein fahrlässiges Handeln voraussetzt.
4. Zwischenergebnis
Die K hat damit keinen Anspruch auf Zahlung von 1000,00 EUR gegen den V. Es besteht daher keine Haftung des V, die einen Versicherungsfall begründen könnte. Es besteht daher auch kein Anspruch des V gegen die B-GmbH als Versicherung aus dem Versicherungsvertrag bzw. § 100 VVG auf Freistellung.
Mangels Anspruch des V gegen die B-GmbH besteht auch keine Forderung, die der V gemäß § 398 BGB an die K abtreten konnte.
III. Ergebnis
Es besteht daher mangels Abtretungsforderung keine wirksame Abtretung des V an die K.
B. Gesamtergebnis
Die K hat daher keinen Anspruch gegen B-GmbH auf Zahlung der 1000,00 EUR Behandlungskosten aus abgetretenem Recht.
Zusatzfragen
1. Könnte die dreijährige K den Anspruch (im Falle des Bestehens) vor Gericht selbst einklagen?Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit wäre zum einen das Amtsgericht Lüneburg gemäß § 17 Abs. 1 ZPO (allgemeiner Gerichtsstand) zuständig, weil die B-GmbH ihren Sitz in Lü-neburg hat. Zum anderen wäre aufgrund des Ortes des Unfalls das Amtsgericht Hannover gemäß § 32 ZPO (besonderer Gerichtsstand) zuständig. Da es sich bei keinem der Gerichts-stände um einen ausschließlichen Gerichtsstand handelt, hätte die K gemäß § 35 ZPO die freie Wahl.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ein Antrag könnte beispielsweise wie folgt lauten:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 05.11.2016 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Idealerweise müsste das Schadenereignis so genau wie möglich benannt werden (z.B. Ort, Zeit, Schadensnummer o.ä.). Diese Angaben würden sich selbstverständlich aus dem deutlich umfangreicheren Sachverhalt für das zweite Examen ergeben.
Zusammenfassung:
Durch § 1664 I BGB wird ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 S. 1 BGB ausgeschlossen.